Bagatellsteuer
Als Bagatellsteuer werden Steuerarten bezeichnet, deren Aufkommen im Verhältnis zum Gesamtsteueraufkommen der jeweiligen Gebietskörperschaft (Bund, Land, Gemeinde) gering ist.[1] Bis zu welchem konkreten Anteil am Gesamtsteueraufkommen eine Steuer als Bagatellsteuer zu beurteilen ist, kann wissenschaftlich nicht abgeleitet werden. Der Wissenschaftliche Beirat beim Bundesministerium der Finanzen zieht die Grenze bei 0,1 %, das Deutsche Steuerzahlerinstitut bei 0,2 % des Gesamtsteueraufkommens.[2]
Deutschland
Steuerhoheit des Bundes
Die meisten Bagatellsteuern auf Bundesebene wurden aus Gründen der Steuervereinfachung inzwischen abgeschafft:
- Essigsäuresteuer (1980)[3]
- Getränkesteuer (2010)
- Leuchtmittelsteuer (1993)
- Salzsteuer (1993)
- Spielkartensteuer (1939)[4]
- Teesteuer (1950–1993)
- Zuckersteuer (1992)
- Zündwarensteuer (1981)
Weiterhin erhoben werden die Kaffeesteuer, die Luftverkehrabgabe, die Schaumweinsteuer, die Zwischenerzeugnissteuer und die Alkopopsteuer.[5]
Steuerhoheit der Länder und Gemeinden
Von den Ländern erhobene Bagatellsteuern sind die Biersteuer, die Feuerschutzsteuer und die Spielbankabgabe.[6]
Aufgrund ihres Steuerfindungsrechts für die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern[7] erheben viele Kommunen unterschiedliche Bagatellsteuern,[8][9] die beispielsweise in Baden-Württemberg rund 2 % der gemeindlichen Steuereinnahmen ausmachen.[10]
Beispiele für kommunale Bagatellsteuern:
- Getränkesteuer
- Hundesteuer, 335 Mio. im Jahr 2016
- Jagdsteuer und Fischereisteuer, 9,4 Mio. im Jahr 2016. Wird in Bayern, Berlin, Hamburg, Bremen, Thüringen, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Nordrhein-Westfalen nicht erhoben.
- Vergnügungsteuer, 984 Mio. im Jahr 2016. Wird in Bayern nicht erhoben.
- Zweitwohnungsteuer, 135 Mio. im Jahr 2016
- Schankerlaubnissteuer, 396 Tsd. im Jahr 2016
- Kurtaxe, Bettensteuer, Hotelsteuer
- Pferdesteuer
Österreich
In Österreich zählen die von einzelnen Ländern erhobenen Steuern wegen ihres geringen Aufkommens zu den Bagatellsteuern.[11] Es gibt politische Konzepte für eine Stärkung der Abgabenautonomie der Länder und Gemeinden.[12]
Siehe auch
Weblinks
- Hanno Beck, Aloys Prinz: Eine allgemeine kommunale Wohnungsteuer als Alternative zu kommunalen Bagatellsteuern Wirtschaftsdienst 2011, S. 339–346
Einzelnachweise
- Carsten Weerth: Bagatellsteuern Gabler Wirtschaftslexikon, abgerufen am 20. Dezember 2017
- Damian Fichte: Bausteine für eine Reform des Steuersystems: Das DSi-Handbuch Steuern Deutsches Steuerzahlerinstitut des Bundes der Steuerzahler e.V., 2013, S. 311
- Carsten Weerth: Essigsäuresteuer Gabler Wirtschaftslexikon, abgerufen am 20. Dezember 2017
- Franz Braun: Die Spielkartenfabrik B. Dondorf. Köln 1991, S. 20
- vgl. die Tabelle bei Damian Fichte: Bausteine für eine Reform des Steuersystems: Das DSi-Handbuch Steuern Deutsches Steuerzahlerinstitut des Bundes der Steuerzahler e.V., 2013, S. 312
- vgl. die Tabelle bei Damian Fichte: Bausteine für eine Reform des Steuersystems: Das DSi-Handbuch Steuern Deutsches Steuerzahlerinstitut des Bundes der Steuerzahler e.V., 2013, S. 312
- Hans-Günter Henneke: Möglichkeiten und Grenzen der kommunalen Steuerautonomie (Steuerfindungs- und -hebesatzrechte, örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern) in: Joachim Wieland (Hrsg.): Kommunalsteuern und -abgaben, Veröffentlichungen der DStJG Band 35, 2012, S. 117–157
- Hannelore Crolly, Kristian Frigelj, Peter Issig: Die skurrilen Steuern der klammen Kommunen Die Welt, 20. Dezember 2012
- Rainer Nahrendorf: Eine Goldhamster-Steuer? The European, 24. Januar 2014
- Die Gemeinden und ihre Einnahmen Baden-Württembergisches Ministerium für Finanzen und Wirtschaft 2015, S. 13
- Johannes Huber: Österreichs größte Bagatellsteuer bringt 30.000 Euro 10. April 2015
- Abgabenhoheit auf Länder- und Gemeindeebene. Endbericht. Im Auftrag des Bundesministeriums für Finanzen, 2015