Anhängelast
Die zulässige Anhängelast ist die maximal zulässige Last, die ein Kraftfahrzeug (PKW, LKW, Zugmaschine etc.) mittels eines (oder selten mehrerer) Anhänger hinter sich her ziehen darf. Maßgebend ist dabei nicht das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers, sondern die zulässige Anhängelast des Zugfahrzeugs und die tatsächliche Masse (Achslast) des gezogenen Anhängers. Die zulässigen Anhängelasten ergeben sich allgemein aus der Straßenverkehrszulassungsordnung (ins. § 42 StVZO) oder einem eventuell fahrzeugspezifischen (Einzel-)Gutachten, sowie der Definition in der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission Art. 2 (9).[1]
Straßenfahrzeuge
Technisch mögliche Anhängelast
Die technisch zulässigen Anhängelasten von PKW variieren je nach Modell und Bauart sowie Anhängerkupplung zwischen 500 kg und 3500 kg, in den meisten Fällen liegen sie bei 1200 kg bis 1500 kg. Bei schweren Pkw mit getrenntem Fahrgestell (z. B. Leiterrahmen) liegen die technisch möglichen Anhängelasten in der Regel höher als bei Fahrzeugen mit selbsttragender Karosserie.
Rechtlich erlaubte Anhängelast
Verkehrsrechtlich darf in Deutschland bei Personenkraftwagen die gezogene Anhängelast die zulässige Gesamtmasse des Zugfahrzeuges nicht überschreiten (1:1), in keinem Fall jedoch mehr als 3500 kg.[2]
Technisch mögliche Anhängelast
Kleinere Geländewagen haben meist Anhängelasten bis in den Bereich von 2600 kg. Große Geländewagen dürfen in der Regel bis zu 3500 kg (einige Modelle in Deutschland mit zusätzlicher Druckluftbremsanlage bis zu 4500 kg) ziehen. Ganz ähnliche Werte gelten für die in den meisten Fällen technisch ähnlichen Pick-ups. Auch bei diesen Fahrzeugen, die über einen separaten Rahmen verfügen, sind die Anhängelasten größer.
Rechtlich erlaubte Anhängelast
Personenkraftwagen, die gemäß der Definition in Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG Geländefahrzeuge sind, dürfen in Deutschland Anhängelasten von bis zu einem anderthalbfachen Wert des eigenen zulässigen Gesamtgewichts ziehen (1:1,5), in keinem Fall jedoch mehr als 3500 kg.[3]
In der Schweiz dürfen schwere Pick-ups (z. B. Dodge RAM) mit Druckluftbremse bis 10 t ziehen. Selbstverständlich unterliegt dieser Anhänger dann der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA).
Rechtlich erlaubte Anhängelast
Hinter Krafträdern dürfen Motorradanhänger ohne ausreichende eigene Bremse nur mitgeführt werden, wenn das ziehende Fahrzeug eine Allradbremse und der Anhänger nur eine Achse hat; Krafträder gelten trotz getrennter Bedienungseinrichtungen für die Vorderrad- und Hinterradbremse als Fahrzeuge mit Allradbremse, Krafträder mit Beiwagen jedoch nur dann, wenn auch das Beiwagenrad eine Bremse hat.[4]
Technisch mögliche Anhängelast
Die Kleintransporter dürfen je nach Größe und Modell bis um die 2000 kg ziehen, Großtransporter (technisch oft schon wie leichte Lkw und daher ebenfalls mit einem separaten Fahrgestell ausgestattet) um die 3500 kg ziehen, mit Druckluftbremsanlage und Maulkupplung bis 4500 kg, in einigen Fällen auch mehr.
Rechtlich erlaubte Anhängelast
wie bei Personenkraftwagen
Technisch mögliche Anhängelast
Bei LKW, die über eine Druckluftbremse verfügen, können die Anhängelasten je nach Größe und Gesetzgebung eines Landes stark variieren. Die größten Anhängelasten bei LKW finden sich in Australien bei den Road Trains, wo eine Zugmaschine mit mehreren Anhängern bis zu insgesamt 132 t (132.000 kg) ziehen darf, in Einzelfällen auch bis zu 200 t (200.000 kg).
Rechtlich erlaubte Anhängelast
In Deutschland darf die gesetzlich zulässige Anhängelast bei Lastkraftwagen in Zügen mit durchgehender Bremsanlage den anderthalbfachen Wert des eigenen zulässigen Gesamtgewichts nicht übersteigen (1:1,5).
Berechnung der maximal zulässigen Anhängelast
Die technisch zulässige Anhängelast berechnet sich gemäß der ECE-Regelung Nr. 55 nach der Formel
- R: maximal zulässige Anhängelast des Fahrzeugs in t
- D: D-Wert
- T: Zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs in t
- g: Erdbeschleunigung: 9,81
Zugmaschinen
Die höchsten Anhängelasten haben spezielle Schwerlast-Zugmaschinen, die nicht für den eigenständigen Transport von Gütern gedacht sind, sondern einen meist über den hinteren Achsen angeordneten Ballast mit sich führen.
Bei diesen liegen die möglichen Anhängelast-Werte je nach Modell und Auslegung im Bereich von 100 oder 200 t, in Ausnahmefällen jedoch noch weit höher als bei den australischen Road Trains (z. B. Großtransformator mit 300 t auf Tieflader). Allerdings haben solche Schwertransporte (nicht maß- und/oder gewichtsgerechte Frachtgüter) im Unterschied zu den Road Trains in aller Regel nur einen einzigen Anhänger bzw. Tieflader besonderer Bauart.
Es können dabei falls erforderlich auch mehrere Zugmaschinen mit speziellen Schleppstangen hintereinander in Reihe verbunden werden.
Schienenfahrzeuge
Im Eisenbahnverkehr bezeichnet die Anhängelast oder die Wagenzugmasse das Gesamtgewicht der von einem oder mehreren Triebfahrzeugen geschleppten Fahrzeuge. Falls die Anhängelast die zulässige Zughakenlast überschreitet, ist dem Zug eine Zwischen- oder Schiebelokomotive beizugeben.[5][6]
Einzelnachweise
- Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission, Art. 2 (9).
- § 42 Absatz 1 StVZO.
- § 42 Absatz 1 StVZO. Die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, abgerufen am 27. September 2016, auf deren Anhang II § 42 StVZO Bezug nimmt, wurde durch Artikel 49 Satz 1 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge mit Wirkung vom 29. April 2009 aufgehoben; Artikel 49 Satz 2 der Richtlinie 2007/46/EG bestimmt jedoch, dass Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Gemäß der dafür vorgesehenen Entsprechungstabelle in Anhang XXI der Richtlinie 2007/46/EG ist ein Verweis auf Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG als Verweis auf Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG zu lesen. (Die Hyperlinks zu den verlinkten Richtlinien wurden am 27. September 2016 abgerufen; die verlinkte Fassung der jeweiligen Richtlinie ist jene, die zu diesem Datum galt; alle Änderungen der Richtlinie 2007/46/EG, die erst nach diesem Datum Gültigkeit erlangen sind auf der Informationsseite zur Richtlinie 2007/46/EG, abgerufen am 27. September 2016, im Abschnitt Verbindungen zwischen Dokumenten, Unterabschnitt Geändert durch aufgeführt (mit der jüngsten unten in der Liste) und verlinkt, eventuell erstellte aktuellere konsolidierte Fassungen sind im Unterabschnitt Alle konsolidierten Fassungen aufgeführt (mit der jüngsten oben in der Liste) und verlinkt.)
- § 42 Absatz 2 StVZO.
- Lexikon Eisenbahn, Transpress VEB Verlag für Verkehrswesen, Berlin, 1978
- Bundesamt für Verkehr: Schweizerische Fahrdienstvorschriften (FDV) A2020 Bundesamt für Verkehr (BAV), 1. Juli 2020 (PDF; 9 MB). R 300.1, Abschnitt 3.2 Erklärung der Begriffe und R 300.5, Abschnitt 1.5 Anhängelast