Amtsgericht Ostheim vor der Rhön
Das Amtsgericht Ostheim vor der Rhön war ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit mit Sitz in Ostheim vor der Rhön.
Geschichte
Das Amt Lichtenberg mit Sitz in Ostheim war im 19. Jahrhundert eine Exklave des Großherzogtums Sachsen im Königreich Bayern. 1849/50 erfolgte im Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach die Trennung der Rechtsprechung von der Verwaltung[1] und Abschaffung der Patrimonialgerichte[2]. Das Amt Ostheim wurde mit anderen Ämtern der Rhön zum Verwaltungsbezirk Dermbach, der auch als IV. Verwaltungsbezirk bezeichnet wurde, mit Sitz in Dermbach zusammengelegt. Die Rechtsprechung wurde vom Justizamt Lichtenberg zu Ostheim wahrgenommen.
Anlässlich der Einführung des Gerichtsverfassungsgesetzes am 1. Oktober 1879 wurde im Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach das Justizamt Lichtenberg in das Amtsgericht Ostheim umgewandelt. Es war dem Landgericht Eisenach nachgeordnet.[3] Der Gerichtssprengel umfasste die Gemeindebezirke Melpers, Ostheim (mit Lichtenberg), Sondheim, Stetten, Urspringen und die gemeindefreien Teile des Ostheimer und Erbenhäuser Forstreviers.[4] Das Gericht hatte im Jahr 1888 3.932 Gerichtsinsassen und einen Amtsrichter und war damit das mit Abstand kleinste Gericht im Landgerichtsbezirk.[5]
Mit der Gründung des Landes Thüringen erfolgte 1923 eine Neuorganisation der Gerichtsorganisation. Das Amtsgericht Ostheim vor der Rhön war nun dem Landgericht Meiningen nachgeordnet und umfasste Birx, Frankenheim auf der Rhön, Melpers, Ostheim mit Lichtenberg, Sondheim vor der Rhön, Stetten, Urspringen und Teile des Forstamtsbezirks Ostheim und Erbenhausen mit folgenden Forstorten: Abtsberg, Erlsberg, Oberer Stellberg, Mittlerer Stellberg, Unterer Stellberg und Hählecke.[6]
1944 wurde das Amtsgericht Ostheim aufgehoben und sein Sprengel dem des (bayerischen) Amtsgerichtes Mellrichstadt zugeordnet.[7]
Einzelnachweise
- Gesetz über die Neugestaltung der Staatsbehörden vom 5. März 1850 (Reg.Bl. S. 103 ff. )
- Gesetz, die Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit betreffend vom 9. März 1850 (Reg. Bl. S. 152 ff. )
- Gesetz, betreffend die nach Maßgabe des Deutschen Gerichtsverfassungs-Gesetzes vom 27. Januar 1877 im Großherzogthume zu errichtenden ordentlichen Landesgerichte vom 8. März 1879 (Reg.Bl. S. 65 ff. (Memento des Originals vom 4. September 2014 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. )
- Ministrial-Bekanntmachung vom 24. April 1879; in: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879, S. 251 ff, Digitalisat
- Carl Pfafferoth: Jahrbuch der deutschen Gerichtsverfassung, 1888, S. 433 Digitalisat
- Gesetz über die Sitze und Bezirke der ordentlichen Gerichte im Lande Thüringen vom 15. Juni 1923 (Ges.-S. S. 449), Digitalisat
- „Das Amtsgericht in Mellrichstadt macht dicht“ in; Main-Post vom 30. Januar 2013