Zollverfahren
Zollverfahren nennt man die zollrechtliche Behandlung einer Warensendung bei der – auch nur vorübergehenden – Einfuhr oder Ausfuhr von Waren. Nichtunionswaren, also solche Waren, bei denen der Abgangsort der Sendung nicht im Zollgebiet der Europäischen Union liegt, müssen nach der Gestellung bei der zuständigen Zollstelle eine zollrechtliche Bestimmung erhalten. (Hierbei gibt es aber für einige EU-Gebiete Sonderregelungen, etwa für die Kanarischen Inseln.) Die Wahl des richtigen Zollverfahrens durch den Beteiligten ist entscheidend für die weitere Behandlung und den rechtlichen Status der eingeführten Waren. Ein Sonderfall unter den Zollverfahren sind das Ausfuhr- und interne Versandverfahren nach Art. 269 bzw. 227 des Unionszollkodex. Hier werden keine Nichtunionswaren in ein Zollverfahren überführt, sondern Unionswaren.
Zollverfahren gem. Art. 5 Nr. 16 und Art. 210 des Unionszollkodex sind folgende Verfahren:
Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
Dieses Verfahren ermöglicht die freie Verfügung über die eingeführten Waren. Dieses Verfahren verleiht einer Nichtunionsware den zollrechtlichen Status einer Unionsware, sobald die Waren von der Zollstelle überlassen worden sind.
Die Überführung in den freien Verkehr besteht im Wesentlichen aus den Abschnitten Abgabe einer Zollanmeldung durch den Wirtschaftsbeteiligten, Entgegennahme und Annahme dieser Zollanmeldung durch die Zollstelle, Überprüfung der Unterlagen und der Waren (inklusive Dokumentation) durch die Zollstelle sowie die automatisierte Berechnung der Einfuhrabgaben. Nach Zahlung der Einfuhrabgaben werden die Waren überlassen. Erst jetzt endet die zollamtliche Überwachung und der Wirtschaftsbeteiligte kann über die Waren frei verfügen.
Besondere Zollverfahren
Bei Besonderen Zollverfahren entstehen bei ordnungsgemäßer Durchführung des Verfahrens keine Abgaben oder erst dann, wenn die Ware in den Wirtschaftskreislauf überführt wird. Dazu zählen:
- das Versandverfahren
- das Zolllager- und Freizonenverfahren
- die Vorübergehende Verwendung und Endverwendung
- die Aktive und Passive Veredelung.
Die meisten Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung sind gleichzeitig Nichterhebungsverfahren, d. h. es werden keine Abgaben bei ordnungsgemäßer Durchführung des Verfahrens erhoben. Hierzu zählen:
- das Versandverfahren,
- das Zolllagerverfahren,
- die Aktive Veredelung im Nichterhebungsverfahren,
- die Vorübergehende Verwendung.
Weitere Verfahren
Der Zollbeteiligte hat außerdem die Möglichkeit, die Waren wiederauszuführen bzw. zu Gunsten der Staatskasse aufzugeben oder zu vernichten.