Zollrechtlicher Status
Alle Güter und Waren werden laut Zollkodex der Union zwei Arten von zollrechtlichen Status zugeordnet, dem der Unionsware[1] und dem der Nichtunionsware.[2]
Unionsware (veraltet: Gemeinschaftsware)
Über Waren und Güter im Status der Unionsware darf der entsprechende Wirtschaftsbeteiligte unabhängig von den Zollbehörden grundsätzlich frei verfügen.
Um als Unionsware klassifiziert zu werden, muss ein Gut eine von zwei Bedingungen erfüllen.
a) Es muss vollständig im Gebiet der Zollunion gewonnen oder hergestellt worden sein und darf dabei keine Nichtunionswaren als Bestandteile der Be- oder Verarbeitung gehabt haben.
b) Ware, die als Nichtunionsware klassifiziert ist, kann durch ein ordnungsgemäß durchgeführtes Zollverfahren in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden. Damit erhält sie den Status der Unionsware.
Die MRN-Kennung lautet : T2
Beispiele für Unionsware
Ein komplett in Deutschland hergestelltes Fahrrad oder ein in Spanien geborener Hund gilt als Gemeinschaftsware.
Unionswaren, die das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, verlieren beim Grenzübertritt ihren Status als Unionsware und werden somit im weiteren als Nichtunionsware betrachtet.
Der Status der Unionsware ist in Artikel 5, Nr. 23 des Zollkodex der Union geregelt.
Nicht-Unionsware (veraltet: Nichtgemeinschaftsware)
Nichtunionsware unterliegt der zollamtlichen Überwachung. Der Wirtschaftsbeteiligte darf darüber nicht oder nur in dem von der Zollverwaltung zugelassenen Umfang verfügen.
Nichtunionswaren sind alle Waren, die nicht den Kriterien der Unionsware entsprechen.
Die MRN-Kennung lautet: T1
Beispiele für Nichtunionswaren
Waren, die nicht im Zollgebiet der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt wurden oder im Zollgebiet der Gemeinschaft unter Verwendung von Nichtunionswaren gewonnen wurden.
Waren aus Drittländern, die in ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung, das keine Erhebung von Abgaben beinhaltet, überführt worden sind. Das wären zum Beispiel die aktive Veredelung, das Zolllagerverfahren oder die vorübergehende Verwendung.
Der Status der Nichunionsware ist in Artikel 5, Nr. 24 des Zollkodex der Union geregelt.
Einzelnachweise
- Definition Unionsware auf der Webseite des deutschen Zolls
- Definition Nichtunionsware auf der Webseite des deutschen Zolls