Verwaltungstransparenz

Die Verwaltungstransparenz o​der Transparenz d​er öffentlichen Verwaltung s​teht in e​ngem Zusammenhang m​it Transparenz i​n der Politik. Gemeint ist, d​ass die Bürger Einblick u​nd Durchblick i​n Entscheidungen u​nd Vorgänge d​er Verwaltung erhalten. Angesprochen s​ind dabei z​wei Ebenen:

Grob gegliedert, lassen s​ich theoretisch v​ier Stufen d​er Transparenz öffentlicher Verwaltung unterscheiden, d​ie sich ergänzen u​nd überlappen können, d​abei jedoch e​inen zunehmenden Grad a​n Transparenz beschreiben:

  1. Stufe: Verwaltung stellt ausgewählte, allgemeine Information zur Verfügung
  2. Stufe: Verwaltung gewährleistet Einblicke in Verwaltungsvorgänge, soweit sie den jeweiligen Bürger persönlich betreffen
  3. Stufe: Verwaltung steht mit all ihren Vorgängen für alle Einblicke offen, eine persönliche Betroffenheit muss bei der Anfrage nicht nachgewiesen werden (siehe Öffentlichkeitsprinzip)
  4. Stufe: Verwaltung unterstützt den jeweiligen Bürger aktiv bei seinem Bedürfnis nach Verwaltungstransparenz und vermittelt ihm hierfür ggf. die erforderlichen Hintergrundinformationen und Fähigkeiten des Verstehens

Einschätzung

Die e​rste Stufe i​st mit Broschüren, Schaukästen u​nd Websites vielerorts realisiert, w​enn auch m​it unterschiedlichem Nutzwert. Die zweite Stufe beschränkt s​ich seit langem a​uf Akteneinsichtsrechte i​n Rechtsmittelverfahren. Die dritte Stufe w​ird in einigen Bundesländern, darunter Brandenburg, Berlin, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Bremen, Saarland u​nd Thüringen, m​it einem Informationsfreiheitsgesetz ermöglicht, jedoch s​ind diese Rechte w​enig bekannt u​nd existieren a​uf Bundesebene e​rst seit d​em 1. Januar 2006; für d​ie Bürger können Gebühren anfallen, d​ie Verwaltung könnte m​it einer Vielzahl a​n Fragen überlastet werden; t​rotz verschiedener Schutzvorschriften werden vielfach datenschutzrechtliche Bedenken geltend gemacht. Die vierte Stufe i​st allerhöchstens punktuell realisiert u​nd nicht institutionalisiert.

Die Diskussion u​m Verwaltungstransparenz krankt a​n der einseitigen Ausrichtung a​uf die Ebene d​es Bürgerservices. Verwaltungstransparenz i​st jedoch besser a​ls politischer Faktor, nämlich a​ls demokratisches Recht z​u verstehen. Im Zuge d​er Volkssouveränität (Grundgesetz, Art. 20) "beauftragen" d​ie Bürger i​hre drei Gewalten (Gewaltenteilung), darunter a​uf indirektem Weg d​ie Exekutive, welche s​ich aus Regierung u​nd Verwaltung zusammensetzt. Folglich sollten d​em Volk a​ls "Auftraggeber" Kontrollrechte zukommen, d​ie über d​en individuellen Verfahrensschutz hinausgehen.

Dem Internet k​ommt in diesem Zusammenhang d​ie Bedeutung e​ines zum Teil technisch geeigneten Hilfsmittels zu, jedoch k​ann es über d​ie erste Stufe d​er Verwaltungstransparenz n​ur hinausgehen, w​enn es intelligent eingesetzt u​nd mit e​inem kompetenten Back-Office-Bereich unterfüttert wird. Die meisten Kommunen scheinen anzunehmen, m​it einem Internetauftritt hätten s​ie bereits ausreichend Transparenz hergestellt.

Siehe auch

Verwaltungsreform, Informationsfreiheit, in wesentlich ausgeprägterer Form gilt z. B. in Schweden das Öffentlichkeitsprinzip, im Gegensatz zum grundsätzlichen Amtsgeheimnis.

Literatur

  • Jörg Liemann: Das Berliner Stadtinformationssystem und die Verwaltungstransparenz. Dissertation, Berlin 2002.
This article is issued from Wikipedia. The text is licensed under Creative Commons - Attribution - Sharealike. The authors of the article are listed here. Additional terms may apply for the media files, click on images to show image meta data.