Transplantationsgesetz (Schweiz)

Das Transplantationsgesetz regelt, gestützt a​uf Art. 119a d​er Bundesverfassung, d​ie Transplantation v​on Organen, Geweben u​nd Zellen i​n der Schweiz. Es w​urde am 8. Oktober 2004 v​om Schweizer Parlament verabschiedet. Mit d​em Inkrafttreten d​es Gesetzes w​urde die bisherige Rechtszersplitterung a​uf dem Gebiet d​er Transplantationsmedizin i​n der Schweiz d​urch eine einheitliche u​nd umfassende Gesetzgebung ersetzt.

Basisdaten
Titel:Bundesgesetz über die Transplantation
von Organen, Geweben und Zellen
Kurztitel: Transplantationsgesetz
Art:Bundesgesetz
Geltungsbereich:Schweiz
Rechtsmaterie:Landesrecht,
Gesundheit – Arbeit – Soziale Sicherheit
Systematische
Rechtssammlung (SR)
:
810.21
Ursprüngliche Fassung vom:8. Oktober 2004
Inkrafttreten am:1. Juli 2007
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Grundaussagen des Gesetzes

Die Grundzüge d​es Transplantationsgesetzes lassen s​ich wie f​olgt zusammenfassen:

  • Die Spende menschlicher Organe, Gewebe und Zellen ist unentgeltlich, der Organhandel ist verboten.
  • Für die Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen bei verstorbenen Personen gilt die erweiterte Zustimmungslösung. Demnach ist das Vorliegen der Zustimmung der spendenden Person Voraussetzung für eine rechtsgültige Spende. Wenn diese Person keinen Willen geäußert hat, bedarf es der Zustimmung der nächsten Angehörigen. Frühestens im Jahre 2023 kann eine vom Parlament am 1. Oktober 2021 beschlossene Gesetzesänderung in Kraft treten, welche eine erweiterte Widerspruchslösung einführt: alle Verstorbenen kommen als Spender in Frage, wenn sie nicht zu Lebzeiten ausdrücklich einer Organspende widersprochen haben. Angehörige können eine Organspende ablehnen.[1]
  • In der Frage des Todeskriteriums gilt das so genannte «Hirntod»-Konzept, wonach ein Mensch tot ist, wenn die Funktionen seines gesamten Hirns irreversibel ausgefallen sind.
  • Die Lebendspende von Organen, Geweben und Zellen ist zulässig, wobei eine verwandtschaftliche Beziehung oder eine besonders enge emotionale Bindung zwischen spendender und empfangender Person nicht vorausgesetzt wird.
  • Oberstes Ziel bei der Zuteilung von Organen ist die Gerechtigkeit. Niemand darf diskriminiert werden. Als massgebende Kriterien kommen die medizinische Dringlichkeit und der medizinische Nutzen einer Transplantation, die Chancengleichheit sowie die Wartezeit in Betracht. Die Zuteilung erfolgt durch eine Nationale Zuteilungsstelle (→ Swisstransplant).
  • Der Schweizer Bundesrat (Regierung) hat die Kompetenz, die Zahl der Transplantationszentren zu beschränken.
  • Die Transplantation embryonaler oder fötaler menschlicher Gewebe oder Zellen, sowie die Xenotransplantation sind nur mit einer Bewilligung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) möglich.

Das Transplantationsgesetz i​st Grundlage für fünf Ausführungsverordnungen:

Literatur

  • Marco Andrea Frei, "Die erweiterte Zustimmungslösung gemäss Art. 8 Transplantationsgesetz", Zürich, Schulthess Verlag, 2012, ISBN 978-3-7255-6708-9

Fußnoten

  1. Bundesrat und Parlament wollen bei der Organspende die Widerspruchslösung einführen. Bundesamt für Gesundheit, abgerufen am 10. Januar 2022.
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