Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung gilt für das Halten von Nutztieren zu Erwerbszwecken (§ 1 Abs. 1). Sie wird umgangssprachlich auch als Legehennenverordnung bezeichnet, obwohl auch die Haltung anderer Nutztiere darin geregelt ist.
Basisdaten | |
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Titel: | Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung |
Kurztitel: | Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung |
Abkürzung: | TierSchNutztV |
Art: | Bundesrechtsverordnung |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Erlassen aufgrund von: | § 2a Abs. 1, § 16 Abs. 5, § 16b Abs. 1 TierSchG, Art. 2 TierhSchÜbkG |
Rechtsmaterie: | Wirtschaftsverwaltungsrecht, Agrarrecht |
Fundstellennachweis: | 7833-3-15 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 25. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2758) |
Inkrafttreten am: | 1. November 2001 |
Neubekanntmachung vom: | 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043) |
Letzte Änderung durch: | Art. 1 VO vom 29. Januar 2021 (BGBl. I S. 142) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
9. Februar 2021 (Art. 3 VO vom 29. Januar 2021) |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Geschichte
Die Tierschutz-Nutztierverordnung wurde aufgrund einer Reihe von Richtlinien der Europäischen Union erlassen.[Anm. 1] Diese Richtlinien bestimmen jeweils Mindestanforderungen zum Schutz von landwirtschaftlichen Nutztieren, Kälbern, Legehennen, Schweinen und Masthühnern.
Seit der Erstverkündung im Jahr 2001 wurde die Tierschutz-Nutztierverordnung mehrfach geändert. So wurde z. B. 2006 zusätzlich zur Boden- und Freilandhaltung von Hühnern auch die sog. Kleingruppenhaltung zugelassen. Dies wurde mit der mangelnden Wettbewerbsfähigkeit deutscher Legehennenhalter begründet, die durch die „weit über das EG-Recht“ hinausgehenden Anforderungen der Tierschutz-Nutztierverordnung zu befürchten wären.
Am 12. Oktober 2010 erklärte das Bundesverfassungsgericht Teile der dritten und vierten Änderung der Verordnung für nicht mit Art. 20a des Grundgesetzes vereinbar.
Dies betraf in der dritten Änderung die §§ 13b, 33 Abs. 3, 4 mit Regelungen zur Haltung von Legehennen und zu Haltungseinrichtungen von Pelztieren und in der vierten Änderung die §§ 13b, 38 Abs. 3, 4 mit Regelungen über die Kleingruppenhaltung bei Legehennen und übergangsweise Abweichungen zu neuen Regelungen bei Haltungseinrichtungen von Legehennen. Die Bestimmungen blieben jedoch gemäß der Entscheidung bis zum 31. März 2012 anwendbar.[1]
Mit der Novelle 2014 wurde Abschnitt 6 zu den Anforderungen an das Halten von Kaninchen (ausgenommen Tierversuchszwecke) eingefügt. Danach braucht u. a. der Halter nach dem 10. Februar 2015 eine Sachkundebescheinigung.
Inhalt
Überblick
Die Tierschutz-Nutztierverordnung ist in acht Abschnitte eingeteilt:
- Abschnitt 1 (§§ 1 bis 4) regelt den Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Anforderungen.
- Abschnitt 2 (§§ 5 bis 11) enthält Anforderungen an die Haltung von Kälbern.
- Abschnitt 3 (§§ 12 bis 15) enthält Anforderungen an die Haltung von Legehennen.
- Abschnitt 4 (§§ 16 bis 20) enthält Anforderungen an die Haltung von Masthühnern.
- Abschnitt 5 (§§ 21 bis 30) enthält Anforderungen an die Haltung von Schweinen.
- Abschnitt 6 (§§ 31 bis 37) enthält Anforderungen an die Haltung von Kaninchen.
- Abschnitt 7 (§§ 38 bis 43) enthielt Anforderungen an die Haltung von Pelztieren.
- Abschnitt 8 (§§ 44 bis 46) bestimmt Ordnungswidrigkeiten und die Schlussbestimmungen.
Pelztierhaltung
Nach aufgehobener Fassung durften § 2 Nr. 22 die folgenden Tiere speziell wegen ihres Pelzes auf Pelzfarmen gehalten werden: Amerikanischer Nerz, Europäischer Iltis, Rotfuchs, Polarfuchs, Kurzschwanz-Chinchilla, Langschwanz-Chinchilla, Sumpfbiber und der Marderhund.
Haltungseinrichtungen durften nur nebeneinander, nicht übereinander angebracht sein (§ 33 Abs. 4).
Befinden sich die Käfige in einem geschlossenen Gebäude, so mussten Lichtöffnungen am Gebäude 5 % der Grundfläche ausmachen (§ 40 Abs. 9).
Jede Haltungseinrichtung muss einen Nestbaukasten aufweisen. Darüber hinaus gelten folgende Bestimmungen:
Haltungseinrichtungen mussten für Nerze und Iltisse eine Grundfläche von mindestens drei Quadratmetern, für Füchse und Marderhunde eine Grundfläche von mindestens zwölf Quadratmetern, für Sumpfbiber eine Grundfläche von mindestens vier Quadratmetern und für Chinchillas eine Grundfläche von mindestens einem Quadratmeter aufweisen (§ 40 Abs. 5).
In den Einrichtungen von Nerzen und Sumpfbibern musste zudem eine Art Schwimmbecken (1 m² Oberfläche, 30 cm Tiefe) vorhanden sein (§ 40 Abs. 8 Nr. 1, 3).
Die Haltung von Pelztieren ist nun nicht mehr durch Verordnung, sondern in § 3 Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz[2] mit Anlage geregelt.
Hühnerhaltung
Neu zugelassene Haltungseinrichtungen müssen so ausgestaltet sein, dass alle Hennen "artgemäß" fressen, trinken, ruhen, sandbaden sowie zur Eiablage einen gesonderten Nestbereich aufsuchen können. Sie müssen eine Mindesthöhe von 2 m und eine Fläche von mindestens 2 × 1,5 m haben und mit Nestern, Sitzstangen und Einstreu ausgestattet sein. Die nutzbare Fläche pro Henne muss mindestens 1.100 cm² betragen.
Anlagen mit weniger Fläche pro Huhn werden nicht neu zugelassen. Bestehende Käfiganlagen mit 550 cm² nutzbarer Fläche je Henne durften nur noch bis zum 31. Dezember 2006 genutzt werden. Bestehende Käfige mit Nest, Sitzstange und Einstreu (750 cm²) durften bis zum 31. Dezember 2011 genutzt werden.
Weblinks
Einzelnachweise
- BVerfG: Beschluss. 12. Oktober 2010 – 2 BvF 1/07 = BVerfGE 127, 293–335; Vorschriften zur Legehennenhaltung verfassungswidrig. Pressemitteilung des BVerfG vom 2. Dezember 2012. Abgerufen am 26. Februar 2012.
- https://www.gesetze-im-internet.de/khfeverbg/__3.html
Anmerkungen
- Richtlinien im Einzelnen:
- Richtlinie 98/58/EG (PDF) (geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003),
- Richtlinie 91/629/EWG (PDF) (zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003),
- Richtlinie 99/74/EG (PDF) (geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003),
- Richtlinie 91/630/EWG (PDF) (geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003),
- Richtlinie 2007/43/EG (PDF)