Schutzpatron
Ein Schutzpatron (von lat. patronus „Schutzherr, Anwalt“) ist nach römisch-katholischem und orthodoxem Verständnis ein Heiliger, der in besonderer Weise um seine Fürsprache für einen bestimmten Ort, eine Region, einen Beruf oder einen Zustand angerufen wird. Dieses besondere Schutzverhältnis wird bei Kirchen als Patrozinium bezeichnet. Bei weiblichen Schutzheiligen verwendet man den Begriff Schutzpatronin, seltener auch den lateinischen Ausdruck Patrona.
Heilige als Patrone
Gemäß der Lehre der römisch-katholischen Kirche und orthodoxen Kirchen dürfen Gläubige Heilige um ihr fürbittendes Gebet bei Gott bzw. der Heiligen Dreifaltigkeit anrufen und sie verehren („Dulia“), die Heiligen dürfen dabei aber keineswegs angebetet werden („Latrie“) noch dürfen ihnen göttliche Kräfte zugesprochen werden.
Der Patron wird verstanden als Vermittler, Fürsprecher oder Rechtsbeistand bei Gott (intercessor seu advocatus apud Deum).[1] Aus diesem Verständnis heraus vertrauen sich einzelne Länder, Diözesen, Regionen, Orte, Lebens- und Berufsstände bestimmten Heiligen als ihrem Schutzpatron an, dem sie sich in besonderer Weise verbunden fühlen: Zimmerleute etwa dem hl. Josef, Fährleute dem hl. Christophorus. Der Erzengel Michael gilt als Schutzpatron Deutschlands, Leopold soll Österreich und Niklaus von Flüe die Schweiz durch ihre Fürsprache beschützen. Soweit ein Heiliger besonders an einem Ort verehrt wird, spricht man von einem Ortspatron. Diese Beziehung kann von dem Patrozinium der örtlichen Kirche abgeleitet sein. Zuweilen gibt es mehrere Orts- oder Kirchenpatrone.
Nach dem Kirchenrecht der römisch-katholischen Kirche können für Orte, Nationen, Regionen und Bezirke, Diözesen und Pfarreien, Städte und Gemeinden Patrone gewählt werden, ferner für Religiosengemeinschaften (Ordensgemeinschaften, Säkularinstitute und Gesellschaften des apostolischen Lebens) und schließlich für juristische Personen wie Sodalitäten und Bruderschaften, Verbände und Vereinigungen von Klerikern oder Laie (Religion). Gewählt werden können Maria mit einem ihrer liturgischen Titel, Engel und Heilige, Selige jedoch nur mit Genehmigung des Apostolischen Stuhles. Die göttlichen Personen der Dreifaltigkeit kommen als Schutzpatrone nicht in Frage.[2]
Weltliche Schutzpatrone
Daneben wurde als Schutzpatron zuweilen auch ein Ritter bezeichnet, der Kirchengebäude und Klöster vor weltlichen Übergriffen zu schützen hatte. Reguläre weltliche Schutzpatrone von Klöstern und Stiftern hießen Vögte.
Siehe auch
Literatur
- Die Schutzpatrone und Orakel der Bauern. In: Die Gartenlaube. Heft 11, 1867, S. 165–168 (Volltext [Wikisource]).
- A. M. Pachinger: Über Krankheitspatrone auf Heiligenbildern. In: Sudhoffs Archiv, 2, 1909, S. 351–374.
- Oskar Rosenthal: Wunderheilungen und ärztliche Schutzpatrone. Leipzig 1925.
Weblinks
Einzelnachweise
- Notificatio der römisch-katholischen Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung vom 10. Februar 1999, zitiert bei: Andreas E. Graßmann: Das Patrozinium. Eine kirchenrechtliche Darstellung mit besonderer Berücksichtigung des titulus ecclesiae gemäß c. 1218 CIC/83. Frankfurt a. M. u. a. 2017, S. 275 Anm. 1243.
- Andreas E. Graßmann: Das Patrozinium. Eine kirchenrechtliche Darstellung mit besonderer Berücksichtigung des titulus ecclesiae gemäß c. 1218 CIC/83. Frankfurt a. M. u. a. 2017, S. 25f.