Rettungsmedaille (1933)

Die Rettungsmedaille (1933) w​urde am 22. Juni 1933 d​urch Verordnung v​om damaligen Reichspräsidenten Paul v​on Hindenburg gestiftet.[1] Das Gesetz über Titel, Orden u​nd Ehrenzeichen v​om 7. April 1933 bestimmte dann, d​ass nunmehr d​ie Rettungsmedaille n​ur durch d​en Reichspräsidenten verliehen werden konnte. Somit w​ar die Verleihung v​on Rettungsmedaillen d​urch die einzelnen Länder d​es Reiches untersagt worden.[2] Die Verleihung erfolgte m​it einer v​om Reichspräsidenten unterzeichneten Urkunde. Der Entwurf d​er Medaille stammte v​om Bildhauer Hermann Müller-Erfurt. Am 10. Juli 1937 w​urde die bisherige Verordnung z​ur Rettungsmedaille v​on Adolf Hitler n​eu gefasst. Von 1933 b​is 1945 s​ind daher i​m Deutschen Reich für d​ie Rettung v​on Menschen a​us Gefahr verliehen worden die:

  • Öffentliche Belobigung
  • Rettungsmedaille am Bande: Durchmesser 25,5 mm mit 7,92 Gramm und die
  • Erinnerungsmedaille für Rettung aus Gefahr (nicht tragbar): Durchmesser 50 mm mit gleichem Layout.
Avers der Rettungsmedaille (Replik)
Revers der Rettungsmedaille
Die Erinnerungsmedaille für Rettung aus Gefahr. Einziger Unterschied zur Medaille am Band war die fehlende Öse sowie der größere Durchmesser
Im Größenvergleich mit der Ostmedaille rechts wird deutlich, wie klein die Rettungsmedaille seinerzeit war
Verleihungsurkunde Erinnerungsmedaille Rettung aus Gefahr

Verordnung über die Verleihung von Auszeichnungen für die Errettung von Menschen aus Lebensgefahr (Rettungsmedaillen)

Aufgrund d​es § 3 d​es Gesetzes über Titel, Orden u​nd Ehrenzeichen v​om 1. Juli 1937 (Reichsgesetzblatt Teil I, Seite 725) verordne ich: Die Verordnung über d​ie Verleihung v​on Auszeichnungen für d​ie Errettung v​on Menschen a​us Lebensgefahr (Rettungsmedaillen) v​om 22. Juni 1933 (Reichsgesetzblatt Teilk I, Seite 411) erhält folgende Fassung:

  • § 1: Für eine unter Einsetzung des eigenen Lebens entschlossen und erfolgreich durchgeführte Rettung aus Lebensgefahr wird dem Retter die Rettungsmedaille am Bande oder die nicht zum Anlegen bestimmte Erinnerungsmedaille für Rettung aus Gefahr verliehen. Als Rettungstat ist nicht die Errettung einzelner, bestimmter Personen anzusehen, sondern auch die Errettung eines unbestimmten Personenkreises vor einer offensichtlich großen Gefahr für Leben und Gesundheit.
  • § 2: Die Rettungsmedaille am Bande wird verliehen, wenn sich der Retter bei dem Rettungswerke in ganz besonders erheblicher eigener Lebensgefahr befunden hat. Die Erinnerungsmedaille für Rettung aus Gefahr wird verliehen, wenn sich der Retter bei dem Rettungswerke in erheblicher Lebensgefahr befunden hat. Die Rettungsmedaille am Band und die Erinnerungsmedaille für Rettung aus Gefahr werden demselben Retter nur je einmal verliehen. Die Verleihung der Rettungsmedaille am Bande schließt eine spätere Verleihung der Erinnerungsmedaille für Rettung aus Gefahr aus.
  • § 3: Die Verleihung der Rettungs- oder Erinnerungsmedaille hat zur Voraussetzung, dass die Rettungstat von dem Retter bis zu einem gewissen Grade selbstständig zu Ende geführt ist und dass er nach seiner ganzen Persönlichkeit einer solchen Auszeichnung würdig erscheint.
  • § 4: Die Rettungsmedaille am Bande und die Erinnerungsmedaille für Rettung aus Gefahr sind Auszeichnungen für Rettungstaten allgemeiner Opferwilligkeit. Sie werden daher in der Regel nicht verliehen, wenn Personen, denen der Schutz des Lebens anderer anvertraut ist, bei der Rettung Schutzbefohlener zwar ihr eigenes Leben eingesetzt, aber nur innerhalb der Grenzen ihrer Pflicht gehandelt haben. Doch kann solchen Personen bei außergewöhnlichen Verhältnissen und einer das Durchschnittsmaß ihrer Verpflichtung erheblich überschreitenden Rettungstätigkeit ausnahmsweise eine der beiden Medaillen verliehen werden.
  • § 5: Bei jugendlichen Rettern wird die Verleihung der Rettungsmedaille am Bande bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ausgesetzt. Sie erhalten zunächst eine Belobigung. Die Belobigung spricht in meinem Namen die zuständig höhere Verwaltungsbehörde aus. Die Erinnerungsmedaille für Rettung aus Gefahr wird ohne Rücksicht auf das Lebensalter des Retters verliehen.
  • § 6: Zuständig für die Vorschläge auf Verleihung der Rettungs- oder Erinnerungsmedaille ist die höhere Verwaltungsbehörde, in deren Bereich der Retter wohnt. Für Vorschläge auf Verleihung der Rettungs- oder Erinnerungsmedaille an Soldaten der Wehrmacht ist der Reichskriegsminister zuständig. Für Vorschläge auf Verleihung der Rettungs- oder Erinnerungsmedaille an Angehörige des Reichsarbeitsdienstes ist der Reichsarbeitsführer zuständig. Für Vorschläge auf Verleihung der Rettungs- oder Erinnerungsmedaille an Ausländer und für Rettungstaten, die im Auslande vollbracht sind, ist der Reichsminister des Auswärtigen zuständig.
  • § 7: Hat der Retter seinen Wohnsitz im Ausland, so wird die Zuständigkeit der höheren Verwaltungsbehörde durch den Rettungsort begründet. Bei Rettungstaten auf hoher See begründet der Heimathafen des Schiffes, von dem aus der Retter die Rettungstat vollbracht hat, die Zuständigkeit der höheren Verwaltungsbehörde.
  • § 8: Über die Verleihung der Rettungsmedaille am Bande erhält der Beliehene eine von mir unterzeichnete Urkunde. Dem Empfänger der Erinnerungsmedaille für Rettung aus Gefahr wird eine vom Staatssekretär und Chef der Präsidialkanzlei ausgefüllte Bescheinigung über die Verleihung der Medaille erteilt.
  • § 9: Die Rettungsmedaille am Bande und die Erinnerungsmedaille gehen in das Eigentum des Beliehenen über. Eine Rückgabepflicht seiner Hinterbliebenen besteht nicht.
  • § 10: Die Rettungsmedaille am Bande und die Erinnerungsmedaille für Rettung aus Gefahr werden grundsätzlich nur für solche Rettungstaten verliehen, die nach dem 9. April 1933 vollbracht sind.
  • § 11: Die Ausführungsbestimmungen werden von mir erlassen.
  • Berchtesgaden, den 10. Juli 1937, Der Führer und Reichskanzler Adolf Hitler, Der Reichsminister des Innern Frick.

Durchführungsverordnung über die Verleihung von Auszeichnungen für die Errettung von Menschen aus Lebensgefahr (Rettungsmedaillen)

  • I. Allgemeines
    • § 1: Über jede Lebensrettung, für die
      • a) die Verleihung der Rettungsmedaille am Bande,
      • b) die Verleihung der Erinnerungsmedaille für Rettung aus Gefahr oder
      • c) die Erteilung einer öffentlichen Belobigung, gegebenenfalls unter gleichzeitiger Gewährung einer Geldbelohnung,

in Frage kommt, h​at die Höhere Verwaltungsbehörde m​it größter Beschleunigung a​n den Staatssekretär u​nd Chef d​er Präsidialkanzlei z​u berichten.

    • § 2: Die erforderlichen Ermittlungen sind unverzüglich von Amts wegen anzustellen. Ermittlungen sind nicht mehr einzuleiten, wenn die Rettungstat länger als zwei Jahre zurückliegt.
    • § 3: Für die Berichterstattung ist die höhere Verwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich der Retter wohnt. Wohnt der Retter nicht im Inland, so wird die Zuständigkeit der höheren Verwaltungsbehörde durch den Rettungsort, bei Rettungstaten jedoch, die auf hoher See von einem deutschen Schiff aus vollbracht worden sind, durch den Heimathafen des Schiffes begründet.
    • § 4: Die Ermittlungen sind insbesondere darauf zu richten, ob alle Voraussetzungen für die Auszeichnung gegeben sind. Hierzu sind Retter und Gerettete sowie sonstige Zeugen der Rettungstat ausführlich zu hören. Den Verhandlungen ist eine einfache Planskizze beizugeben, die den Ort und Hergang der Rettungstat veranschaulicht. Bei Rettung aus Wassersgefahr sind auf der Planskizze die Entfernungen und Tiefen durch Zahlen kenntlich zu machen. Ferner ist solchen Fällen den Verhandlungen ein Gutachten der zuständigen Wasserpolizeibehörde beizugeben, das insbesondere zum Grade der Lebensgefahr des Retters Stellung zu nehmen hat.
    • § 5: Über jede Rettungstat ist unter Benutzung des nachstehend abgedruckten Formblatts einzeln zu berichten. Sammelberichte sind hiernach nicht zu erstatten. Der Bericht muss eine klare und erschöpfende Darstellung der Rettungstat geben und einen bestimmten Vorschlag enthalten. Die Begründung des Vorschlags muss sich aus der Darstellung der Rettungstat ergeben. Der Bericht muss ferner enthalten, Vor- und Zuname, Tag und Ort der Geburt, Stand, Beruf oder Gewerke, Wohnort und Wohnung des Retters, seine Staatsangehörigkeit, weiter den Tag und Ort der Rettungstat. Der Bericht hat die Umstände anzugeben, die für die Beurteilung der Persönlichkeit des Retters und seiner Würdigkeit von Bedeutung sind. Dem Bericht sind die Ermittlungsverhandlungen in einem mit Blattzahlen versehenen Heft beizufügen.
  • II. Rettungsmedaillen
    • § 6: In den Fällen, in denen die Verleihung der Erinnerungsmedaille für Rettung aus Gefahr vorgeschlagen wird, ist der Retter zu befragen, ob er gewillt ist, die Medaille anzunehmen. In den Fällen, in denen die Verleihung der Rettungsmedaille am Bande vorgeschlagen wird, ist der Retter zu befragen, ob er für den Fall, dass ihm nur die Erinnerungsmedaille für Rettung aus Gefahr verliehen werden sollte, gewillt ist, diese Medaille anzunehmen.
    • § 7: Genehmige ich bei jugendlichen Rettern die Verleihung der Rettungsmedaille am Bande, so hat die Stelle, die den Vorschlag eingereicht hat, zunächst in meinem Namen den Retter zu belobigen und ihm zu eröffnen, dass ihm die Rettungsmedaille am Bande ausgehändigt werden wird, wenn er das 18. Lebensjahr vollendet und in sich bis dahin gut geführt hat. Spätestens drei Monate vor Vollendung des 18. Lebensjahres, ist dem Staatssekretär und Chef der Präsidialkanzlei zu berichten, ob diese Voraussetzungen vorliegen. Die Rettungsmedaille am Bande soll dem jugendlichen Retter möglichst an seinem Geburtstage (Vollendung des 18. Lebensjahres) ausgehändigt werden.
    • § 8: Von einer Berichterstattung ist in den Fällen abzusehen, in denen der Retter rechtskräftig zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder wegen staatsfeindlicher Betätigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr verurteilt worden ist. Im übrigen schließt die Tatsache einer strafgerichtlichen Verurteilung die Verleihung der Rettungs- oder Erinnerungsmedaille für Rettung aus Gefahr dann nicht ohne weiteres aus, wenn die Straftat nicht besonders schwer und nicht Ausfluss einer ehrlosen Gesinnung gewesen ist oder wenn sie bereits längere Zeit zurückliegt und der Verurteilte seither einwandfrei geführt hat.
    • § 9: Die Rettungs- und Erinnerungsmedaillen werden in meinem Namen durch die höhere Verwaltungsbehörde ausgehändigt. Bei Beamten, Angestellten und Arbeitern im öffentlichen Dienst und bei Angehörigen der Wehrmacht und des Reichsarbeitsdienstes werden die Medaillen im Dienstwege ausgehändigt.
    • § 10: Die öffentliche Bekanntmachung der Verleihung der Rettungsmedaille am Bande und der Erinnerungsmedaille für Rettung aus Gefahr veranlasst der Staatssekretär und Chef der Präsidialkanzlei.
  • III. Öffentliche Belobigung und Geldbelohnung
    • § 11: In den Fällen, in denen zwar die Voraussetzungen für die Verleihungen der Rettungsmedaille am Bande oder der Erinnerungsmedaille für Rettung aus Gefahr nicht gegeben sind, das Verhalten des Retters jedoch eine Auszeichnung verdient, wird ihm die öffentliche Belobigung ausgesprochen. Die öffentliche Belobigung spricht in meinem Namen die höhere Verwaltungsbehörde aus. Sie veranlasst auch die Bekanntmachung in ihrem Amtsblättern. Die Bestimmungen des § 9 Absatz 2 finden entsprechende Anwendung.
    • § 12: Neben der öffentlichen Belobigung kann dem Retter in geeigneten Fällen eine Geldbelohnung gewährt werden. Die Geldbelohnung wird vom Staatssekretär und Chef der Präsidialkanzlei festgesetzt und von der höheren Verwaltungsbehörde ausgezahlt. Die ausgezahlten Geldbeträge sind von der höheren Verwaltungsbehörde je nach Bedarf, spätestens aber alljährlich bis zum Schluss des Rechnungsjahrs, unter Vorlage eines Forderungsnachweises bei der Zahlstelle der Präsidialkanzlei zur Erstattung anzufordern. Die Bestimmungen des § 9 Absatz 2 finden entsprechende Anwendung.
    • § 13: Die Geldbelohnung ist an den Empfänger in voller Höhe, d. h. post- und gebührenfrei zu zahlen. Sie wird unabhängig von dem Ersatz eines etwa erlittenen Körper- oder Sachschadens gewährt.
  • IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen
    • § 14: Soweit die höheren Verwaltungsbehörden für das Rechnungsjahr 1937 noch über Mittel für Geldbelohnungen verfügen, sind diese Mittel bis zum Schluss des laufenden Rechnungsjahres wie bisher zu verwenden.
    • § 15: Die Formblätter nach der Anlage sind von der Reichsdruckerei zu beziehen und alljährlich bis zum 15. Januar zu verrechnen. Noch vorhandene alte Vordrucke können bis zum 1. Januar 1937 aufgebraucht werden.
    • § 16: Die seither in Kraft gewesenen Ausführungsanweisungen der Länder werden mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
  • Der Führer und Reichskanzler Adolf Hitler, Der Reichsminister des Innern Frick.

Aussehen

Die versilbert gefertigte Rettungsmedaille h​at einen Durchmesser v​on 25,5 m​m und i​st damit i​m Gegensatz z​u anderen Medaillen dieser Epoche s​ehr klein. Ihr Gewicht betrug ca. 7,9 Gramm (ohne Band). Auf i​hrer Vorderseite z​eigt die Medaille d​en erhaben geprägten preußischen Adler, e​ine Anlehnung a​n die bereits z​uvor gestiftete Rettungsmedaille u​nter Friedrich Wilhelm III. i​m Jahre 1833. Mittig a​uf der Brust d​es Adlers i​st ein a​uf dem Kopf stehendes, ebenfalls i​n Silber abgefasstes Hakenkreuz z​u sehen, d​as entweder a​uf einer Art Schild r​uht oder a​uf dem Federkleid d​es Adlers liegt. Die Rückseite d​er Medaille z​eigt mittig d​en in Großbuchstaben gehaltenen Schriftzug: FÜR RETTUNG AUS GEFAHR. Dieser Schriftzug i​st von zwölf Eichenlaubblättern eingerahmt.[3]

Ordensband und Trageweise

Getragen w​urde die Rettungsmedaille a​n einem orangefarben, weiß geränderten Band a​uf der linken Brustseite, w​obei auch d​ie Bandfarben n​ach altem Muster v​on 1833 weiterverwendet worden sind.

Wertigkeit der Rettungsmedaille als Bandorden

Unter d​en Orden- u​nd Ehrenzeichen, d​ie am Bande für d​ie Ordensschnalle verliehen worden sind, n​immt die Rettungsmedaille t​rotz ihres h​ohen Stellungswertes n​ur den 32. Platz (von 43) ein. Auszug:

  • 30. Platz: Südwestafrikadenkmünze, Kolonialdenkmünze, Chinadenkmünze
  • 31. Platz: Schlesisches Bewährungsabzeichen, Kärntner-Kreuz, Tiroler Landesdenkmünze
  • 32. Platz: Rettungsmedaille (am Bande)
  • 33. Platz: Dienstauszeichnung der Wehrmacht
  • 34. Platz: Dienstauszeichnungen der NSDAP
  • 35. Platz: Deutsches Olympia-Ehrenzeichen

Verleihungspraxis

Für Rettungstaten, (z. B. Bergung v​on Verwundeten u​nter feindlichem Feuer) d​ie im Zusammenhang m​it Fronteinsätzen v​on Wehrmachtssoldaten, Waffen-SS u​nd Polizeieinheiten s​owie sonstigen Verbänden standen, w​urde die Rettungsmedaille n​icht verliehen. Für d​iese Einsätze w​urde in d​er Regel, soweit n​icht bereits verliehen, d​as Eiserne Kreuz II. Klasse verliehen, i​n besonderen Fällen d​ie I. Klasse o​der entsprechend d​er Stiftungsverordnung d​er Rettungsmedaille d​ie Erinnerungsmedaille für Rettung a​us Gefahr. Für d​ie Zivilbevölkerung d​er Heimatfront hingegen w​aren Rettungstaten, d​ie infolge d​es Kriegsgeschehens (z. B. Rettung v​on Verschütteten n​ach Bombenangriffen o​der Bergung v​on Verletzten a​us brennenden Häusern) erforderlich wurden, ebenfalls n​icht mit d​er Rettungsmedaille z​u würdigen. Für d​iese Personen w​urde in d​er Regel d​as Kriegsverdienstkreuz (1939) d​er II. Klasse m​it oder o​hne Schwerter verliehen. Im Laufe d​es Krieges, speziell a​b dem Jahr 1943/1944, verlor d​ann die Rettungsmedaille i​mmer mehr a​n Bedeutung zugunsten d​er erwähnten "Kriegsauszeichnungen".

Sonstiges

Die alleinige Herstellung beider Rettungsmedaillen erfolgte v​om Ehemaligen Zeughaus Berlin (Kürzel: PR.M.BLN = Preußische Münze Berlin)[4]. Laut Gesetz über Titel, Orden u​nd Ehrenzeichen v​om 26. Juli 1957 i​st das Tragen d​er Auszeichnung i​n der Bundesrepublik Deutschland n​ur ohne nationalsozialistische Embleme gestattet. Mit Gründung d​er Bundesrepublik Deutschland, s​owie dem Beitritt d​er neuen Bundesländer i​m Jahr 1990, h​aben inzwischen d​ie Mehrzahl a​ller Bundesländer eigene Lebensrettungsehrenzeichen geschaffen. Sie s​ind damit, i​m Gegensatz z​u früheren Auszeichnungen, landeseigene Auszeichnungen. Neun v​on sechzehn Bundesländer verwenden n​och das orange-weiße Ordensband für d​ie Rettungsmedaille. Es s​ind die folgenden:

Literatur

  • Heinrich Doehle: Die Auszeichnungen des Grossdeutschen Reichs. Berlin 1945.
  • Jörg Nimmergut: Deutsche Orden und Ehrenzeichen bis 1945. Band 4. Württemberg II – Deutsches Reich. Zentralstelle für wissenschaftliche Ordenskunde, München 2001, ISBN 3-00-001396-2.
  • Verordnung über die Verleihung von Auszeichnungen für die Errettung vom Menschen aus Lebensgefahr, Reichsgesetzblatt vom 10. Juli 1937, Seite 813
  • Ausführungsverordnung, Reichsgesetzblatt vom 21. Juli 1937, Seite 911

Einzelnachweise

  1. Jörg Nimmergut, Deutsche Orden und Ehrenzeichen Band IV, Seite: 1926
  2. Jörg Nimmergut, Deutsche Orden und Ehrenzeichen Band IV, Seite: 1927 Oberer Abschnitt
  3. Jörg Nimmergut, Deutsche Orden und Ehrenzeichen Band IV, Seite: 1927
  4. Jörg Nimmergut: Deutsche Orden und Ehrenzeichen bis 1945. Band 4. Württemberg II – Deutsches Reich. Zentralstelle für wissenschaftliche Ordenskunde, Seite 1928, München 2001, ISBN 3-00-001396-2.
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