Rentenversicherungsträger
Rentenversicherungsträger sind diejenigen Sozialversicherungsträger, die für die Erbringung von Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung zuständig sind.
Abgrenzung
Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen erbringen die im 2. Kapitel des Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) geregelten Leistungen zur Teilhabe (§ 9 SGB VI), Renten (§ 33 SGB VI), insbesondere die Regelaltersrente (§ 35 SGB VI) sowie Zusatz- und Serviceleistungen (§§ 106 ff., §§ 109 f. SGB VI). Die betriebliche Zusatzsicherung wird von den Kassen und Pensionsfonds der betrieblichen Altersvorsorge sichergestellt. Die private Vorsorge wie z. B. die Riester-Rente und andere private Rentenversicherungen beruhen auf einem privaten Altersvorsorgevertrag.
Die Zahlungsempfänger werden Rentner genannt.
Beamte treten in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres in den Ruhestand (§ 25 BeamtStG, § 51 BBG). Mit Beginn des Ruhestands entsteht ein Anspruch auf Ruhegehalt (§ 4 BeamtVersG). Die lebenslange Alimentation einschließlich der Altersversorgung gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG).[1] Der Dienstherr ist daher kein Versicherungsträger.
Versicherungsträger der Deutschen Rentenversicherung
Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind nach § 125 SGB VI die Bundes- und die Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung. Die Rehabilitationsträger für Leistungen zur Teilhabe sind in § 6 Abs. 1 SGB IX aufgezählt. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist nach § 22 Abs. 2 SGB I als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig für die gesetzliche Unfallversicherung in ihrem Sektor.
Gemäß § 139b Abs. 1 AO teilt das Bundeszentralamt für Steuern jedem Steuerpflichtigen zum Zwecke der eindeutigen Identifizierung in Besteuerungsverfahren ein einheitliches und dauerhaftes Merkmal (Identifikationsmerkmal) zu. Die Finanzbehörden dürfen diese Steueridentifikationsnummer gemäß § 139c Abs. 2 AO verarbeiten, um den Finanzbehörden die Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen (§ 139c Abs. 4 Nr. 5 AO).[2] Durch das Alterseinkünftegesetz wurden die verschiedenen Rentenversicherungsträger verpflichtet, einer zentralen Stelle die Rentenbezüge einschließlich der Identifikationsnummer nach § 139b AO mitzuteilen (§ 22a EStG).[3]
Einzelnachweise
- Beamtenversorgung Bundesinnenministerium, abgerufen am 27. Juni 2021.
- BFH, Urteil vom 18. Januar 2012, Az.: 2 R 49/10, BStBl. II 2012, 168 = BFHE 235, 151
- Kohlhammer Verlag (Hrsg.), Probleme beim Vollzug der Steuergesetze, 2006, S. 113