Quinque Compilationes Antiquae
Die Quinque Compilationes Antiquae sind fünf in der Zeit vom Ende des 12. bis zum Anfang des 13. Jahrhunderts entstandene Sammlungen von Dekretalen. Sie wurden später durch den Liber Extra ersetzt.
Allgemein
Innerhalb der zahlreichen Dekretalensammlungen gab es fünf, die eine Sonderstellung innehatten, die sogenannten Quinque Compilationes Antiquae. Sie werden zur Abhebung vom späteren Liber Extra als antiquae bezeichnet. Die Nummerierung stammt von den älteren Dekretalisten und ist nach systematischen Gesichtspunkten gewählt worden. Sie sind die einzigen, denen die Bologneser Rechtsschule eine allgemeine Anerkennung gegeben hat.
Compilatio Prima
Die Compilatio I antiqua (auch Breviarium extravagantium) entstand um 1191/92. Es handelt sich um Nachträge zum Dekret durch Sammlung von Quellen, die von Gratian nicht verwendet wurden. Daran schlossen sich die Dekretalen der nachgratianischen Zeit bis einschließlich Clemens III. an. Dazu kamen noch Konzilskanones und Stücke aus dem römischen und germanischen Recht.
Die Sammlung ist in fünf Bücher gegliedert und systematisch geordnet: (Einteilungsprinzip des römischen Rechts)
- judex: päpstliche Regierung, d. h. Ämter und Verwaltung
- judicium: Verfahrensrecht
- clerus: geistliches und Vermögensrecht
- connubia: (sponsalia) Eherecht
- crimen: Straf- und Strafprozessrecht
Clerus, sponsalia und crimen waren sachlich geordnet in Titel mit Überschriften (Rubriken). Jeder Titel zerfiel in Kapitel, zeitlich geordnete Dekretalen oder Teile von solchen. Diese Einteilung wurde zum Vorbild der meisten nachfolgenden Sammlungen.
Es handelt sich um eine private Arbeit des Bernhard Balbi von Pavia (Tod 1213), Professor in Bologna und wurde von der Schule übernommen. Es sollte dem Unterricht und der Praxis gelten. Die weitergehende Entwicklung des Rechts veranlasste die Herstellung von Anhängen und Sammlungen, die die Compilatio Prima ergänzen wollten.
Rainer von Pomposa, Gilbert (1202), Alanus Anglicus und Bernardus Compostellanus antiquus verfassten die Anhänge. Bernardus Compostellanus antiquus stellte eine Sammlung der Dekretalen Innozenz III. aus den päpstlichen Registern her. Sie wurde jedoch von Innozenz nicht approbiert und erhielt in Bologna den Namen Compilatio Romana.
Compilatio Secunda
Die Compilatio II antiqua entstand um 1210–1215, sie wurde verfasst von Johannes Galensis (John of Wales) im 11./12. Jahrhundert. Er war Magister und Professor in Bologna. Sie umfasst Dekretalenstellen der Päpste Clemens III. und Coelestin III. (1191–1198) sowie Quellen, die Bernhard von Pavia in seiner Compilatio Prima ausgelassen hatte, vor allem Dekretalen der Pontifikate Alexanders III. (1159–1181) und der nachfolgenden Päpste (1159–1187). Sie stützt sich auf Sammlungen von Gilbert und Alanus (13. Jahrhundert). Sie folgt dem Einteilungsprinzip in fünf Bücher und ist eine private Arbeit und wird von der Schule übernommen.
Compilatio Tertia
Die Compilatio III antiqua entstand 1210 und wurde von Petrus Collivaccinus Beneventanus (11./12. Jahrhundert) verfasst. Dieser war ein Notar von Papst Innozenz III. (1198–1216). Er war Magister der Bologneser Schule. Sie enthält die Dekretalen der ersten 12 Regierungsjahre Innozenz III. (bis 1209) und wurde mit der Bulle Devotioni vestrae am 28. Dezember 1210 an die Magister und Studenten der Schule von Bologna übersandt und auf diese Weise promulgiert. Damit wurde diese Kompilation zur ersten authentischen Dekretalensammlung, der hierdurch universale Gesetzeskraft zukam. Der Einteilungsgrundsatz in fünf Bücher besteht hier auch.
Compilatio Quarta
Die Compilatio IV antiqua entstand 1216. Sie beinhaltet die Dekretalen von Innozenz III. der Regierungsjahre 1210–1216 und frühere, die nicht in die Compilatio Tertia aufgenommen wurden. Sie enthält die Beschlüsse des 4. Laterankonzils (1215). Der Verfasser war wahrscheinlich Johannes Teutonicus Zemeke (gest. 1245/46). Die Sammlung, die der fünfgliedrigen Einteilung folgt, wurde nie promulgiert. Sie ist als private Sammlung anzusehen. Trotzdem war sie sowohl in der kirchlichen Praxis als auch in den Rechtsschulen sehr gebräuchlich.
Compilatio Quinta
Die Compilatio V antiqua wurde 1226 durch den Bologneser Dekretalisten Tankred zusammengestellt. Sie enthält die Dekretalen Papstes Honorius III. (1216–1227) bis zum Jahr 1226 und eine kaiserliche Konstitution Friedrichs II. (1212–1250) aus dem Jahr 1220 über verschiedene Freiheiten der Kirche. Honorius III. sandte sie mit der Bulle Novae causarum vom 2. Mai 1226 an die Bologneser Schule; die Compilatio V war damit die zweite authentische Dekretalensammlung der römischen Kirche. Der Einteilungsgrundsatz in fünf Bücher besteht auch hier. Sie erhielt weiteste Anerkennung.
Edition
- Emil Friedberg: Quinque compilationes antiquae. Leipzig 1882 (Nachdruck 1956)
Literatur
- Willibald Plöchl: Geschichte des Kirchenrechts. II. Band. 2. Aufl. 1962
- Georg May: Theologisches Realenzyklopädie: Kirchenrechtsquellen I.
- Adalbert Erler: Kirchenrecht. 5. Auflage. 1983
- Eduard Eichmann/ Klaus Mörsdorf: Lehrbuch des Kirchenrechts, I.Band, 6. Aufl., 1951
- Johann Haring: Grundzüge des Katholischen Kirchenrechts. 1. Teil. 1924
- Johann B. Sägmüller: Lehrbuch des katholischen Kirchenrechts. I. Band. 1914
- Godehard Josef Ebers: Grundriss des Katholischen Kirchenrechts. 1950
- Hans Erich Feine: Kirchliche Rechtsgeschichte. 4. Auflage. 1964