Preiskontrolle
Die Preiskontrolle im Rahmen der Wettbewerbspolitik, welche auf Preisniveaustabilität ausgerichtet ist, ist ein staatlicher Markteingriff. Dieser Eingriff beschränkt direkt die Marktpreise, indem er Marktteilnehmern verbietet, Güter und Dienstleistungen zu bestimmten Preisen anzubieten.
Preiskontrollen werden oft eingesetzt, um die als unfair empfundene Marktergebnisse zu vermeiden. Sie setzen vorübergehend die Marktallokation außer Kraft und zählen zu den letzten Mitteln, um den weitestgehend freien Wettbewerb zu erhalten und die Verbraucher vor Ausbeutung zu schützen. Angewendet werden sie bei nicht zu umgehenden Monopolformen oder sonstigen nicht im vollen Wettbewerb stehenden Formen des Marktes. Ebenso finden sie Anwendung, wenn ein erheblicher Teil der Preisbildung auf den Märkten sich nicht mehr entsprechend dem Konkurrenzpreistheorem bildet, sondern durch die Marktmacht der Anbieter beeinflusst wird. Diese auferlegten Preise haben das Ziel, auf die Marktpreise einzuwirken um die Allokationsfunktion des Preissystems wieder dem Optimal-Modell anzunähern. Die Preiskontrolle kontrolliert unter anderem das Preisniveau durch Kreditpolitik. Es ist nicht immer eindeutig, ob sie nur zum Schutz des Wettbewerbs (Institutionenschutz), oder auch als selbständiger Schutzzweck dem Verbraucherinteresse (Individualschutz) dient. Ein Eingriff ist nötig, wenn ein Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung die wettbewerbliche Handlungsfreiheit anderer Wirtschaftssubjekte beschränkt. Ziel soll es sein die Märkte offen zu halten und die vor- und nachgelagerten Wirtschaftsstufen zu schützen.
Die Wettbewerbsfunktion muss außer Kraft sein. Um den Wettbewerbspreis, wie er sich bei funktionsfähigem Wettbewerb bilden würde, zu ermitteln, kann auf das Vergleichsmarktkonzept zurückgegriffen werden, bei dem die Marktergebnisse der marktbeherrschenden Unternehmen mit dem Verhalten anderer Unternehmen, die gleichartige Güter unter den Bedingungen des wesentlichen Wettbewerbs anbieten, verglichen werden.
Preiskontrolle nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 darf nur in äußersten Notfällen eingesetzt werden, bei dem ein andauerndes Monopol seine Marktmacht missbräuchlich ausnutzt. In allen anderen Fällen erweist sich behördliche Preiskontrolle als störender Eingriff in den Wettbewerbsprozess.
Ziel einer Preiskontrolle ist, das tatsächliche Marktgleichgewicht dem Gleichgewicht auf einem perfekt funktionierenden Markt anzunähern.
Erläuterung
Die Hauptfunktion der Preiskontrolle ist der Schutz des freien Wettbewerbs und die Abschwächung der wirtschaftlichen Macht einzelner Unternehmen. Der Marktpreis reguliert die Menge der getauschten Güter und die Höhe der Gewinne der Tauschpartner. Wenn die Märkte perfekt funktionierten, dann würde sie für alle Marktteilnehmer zusammen das optimale Ergebnis bringen. Des Weiteren gibt der Preis bei einem funktionierenden Wettbewerb Signale über das Angebot und Nachfrage und ist ein Knappheitsmesser. Bei einem nicht funktionierenden Wettbewerb bei dem es z. B. nur ein Monopol gibt, dass seine Macht ausnutzt, funktioniert der Preis als Knappheitsmesser nicht mehr, denn der hohe Preis entstand nicht wegen einer Verknappung des Gutes. Mit der Preiskontrolle könnte es eingeschränkt werden. Damit soll hauptsächlich der Wettbewerb als Institution und nicht der Verbraucher geschützt werden, wobei dies ein erwünschter Nebeneffekt ist. Des Weiteren dienen die Preiskontrollen unter anderem auch als Instrument der Inflationsbekämpfung. Es ist vor allem dann eine sinnvolle Anwendung, wenn es darum geht, vorübergehende inflationäre Spannungen zu beherrschen. Ebenso wird es zur Bekämpfung der flankierten Maßnahmen und der Nachfrageinflation eingesetzt.
Faktoren für die Auferlegung einer Preiskontrolle
Ob eine Preiskontrolle zum Tragen kommt entscheidet das Bundeskartellamt (BKartA) und das Kammergericht (KG). Dazu benötigt es eine Preismissbrauchsverfügung. Diese kommt zustande, wenn ein Missbrauch vorliegt. Im Folgenden werden verschiedene Formen von Missbrauch aufgezählt.
Behinderungsmissbrauch
1998 gab es eine Anpassung an die EU als unmittelbar wirkendes und Bußgeld bewährtes Verbot bei dem der Fokus auf dem Behinderungsmissbrauch lag. Dies wird benötigt, da es Unternehmen gibt, die durch die Größe die sie eingenommen haben, sich dem Wettbewerb entziehen können. Ein Behinderungsmissbrauch liegt immer dann vor, wenn es ein Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung gibt. Durch die Ausnutzung dieser Stellung haben Wettbewerber oder die Marktgegenseite fühlbare Einschränkungen in deren Handlungsmöglichkeit ohne sachlich gerechtfertigten Grund.
Man kann ungefähr zwischen 5 wettbewerbsgefährdenden Verhaltensweisen unterscheiden:
Kampfpreisunterbietung
- Darunter versteht man die systematische Unterbietung der Preise bestimmter Wettbewerber eines Unternehmens zum Zweck sie aus dem Markt zu drängen. Bei Kampfpreisunterbietungen werden Niedrigpreise als Entgelt zur Vernichtung noch vorhandener Wettbewerber eingesetzt. Diese Preise liegen unter dem Markträumungspreis, so dass ein Nachfrageüberschuss herrscht. Die Konsumenten gehen dementsprechend nur noch bei diesem Unternehmen einkaufen. Dieser nimmt also auch Verluste in Kauf, damit andere Unternehmen nicht auf diesem Markt bestehen können oder gar nicht erst eintreten. Nachdem die Konkurrenz aus dem Wettbewerb ausgetreten ist, kehren sie zu den ursprünglichen Preisen zurück.
Konkurrentensperre
- Sie wird primär in Form von Liefer- und Bezugssperren angewandt. Sperrkäufe oder Sperrpatente spielen dabei aber kaum eine Rolle. Die Sperre ist eine Maßnahme die praktiziert wird, damit der Betroffene von dem üblichen Geschäftsverkehr ganz oder teilweise, auch zeitlich, ausgeschlossen wird. Dies geschieht durch Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken. Als Beispiel dient hier die Liefersperre. Hierbei werden Lieferungen eines konkurrierenden aber auch abhängigen Unternehmens vom jeweiligen Lieferanten gesperrt, so dass das andere Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung einnehmen kann.
Ausschließlichkeitsbindung
- Ausschließlichkeitsbindung bedeutet die ausschließliche Verwendungs-, Bezugs- und Vertriebsbindung, die die Handlungsfreiheit des Marktpartners beschränkt und dem Abnehmer einer Ware oder Dienstleistung vertraglich vorschreibt wie er im Zusammenhang mit dieser Ware umzugehen hat. Diese vertraglichen Vereinbarungen sind unzulässig.
Kopplungsverträge
- Kopplung ist definiert als die Verpflichtung neben einem bestimmten (gewünschten) Produkt gleichzeitig noch ein anderes Produkt abzunehmen. Sie wird häufig als ein Sonderfall einer Ausschließlichkeitsbindung betrachtet.
Beispiel: MS Office
Preisdiskriminierung
- Preisdiskriminierung ist der Oberbegriff für alle Maßnahmen aller Arten die preisrelevante unterschiedliche Behandlung umfasst. Charakteristisch ist, dass die Marktpartner unterschiedliche Preise für dieselbe Leistung zahlen müssen.
Ausbeutungs-/Preismissbrauch
Ausbeutungs- oder auch Preismissbrauch liegt dann vor, wenn ein Unternehmen aufgrund der Marktmacht überhöhte Preise fordert. Es geht hier allein um die Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung. Preismissbrauch liegt aber auch dann vor, wenn ein Unternehmen ohne sachlichen Rechtfertigungsgrund ungünstigere Preise verlangt, als es sie auf anderen Märkten fordert.
Der Preis den ein marktbeherrschendes Unternehmen setzt, darf weder den Wettbewerb beschränken noch die Entwicklung des Wettbewerbs behindern noch in seiner Höhe „missbräuchlich“ sein.
Um festzustellen ob ein marktbeherrschendes Unternehmen seine Marktstellung beim Fordern von Preisen missbräuchlich ausnutzt benötigt man einen Vergleichsmaßstab. Dieser Maßstab ist ein Preis, der sich bei wirksamem (funktionsfähigem) Wettbewerb bilden würde. Dieser stellt das zentrale Beurteilungskriterium dar. Er wird auch Als-Ob-Wettbewerbspreis genannt. Man unterscheidet ihn je nach Ermittlungsmethode zwischen einem wettbewerbsanalogen Preis und einem fiktiven Wettbewerbspreis. Missbräuchlich ist ein Preis jedoch erst dann wenn er erheblich über dem sogenannten Als-Ob-Wettbewerbspreis liegt und wenn ferner kein wirtschaftlicher bzw. sachlicher Rechtfertigungsgrund für die Preisgestaltung vorliegt. Das Problem ist, dass es keine klare Antwort darauf gibt, ob und ab wann ein Preismissbrauch gegeben ist.
Eine andere Art von Ausbeutungsmissbrauch ist, wenn der Markpartner des marktmächtigen Unternehmens durch unangemessene Einkaufs- oder Verkaufspreise übervorteilt wird. Dies kommt allerdings fast ausschließlich nur bei Strom- und Gasunternehmen vor. Hierbei steht der Schutz des Verbrauchers im Vordergrund, der durch eine Preiskontrolle gewährleistet werden soll.
Neuerdings wird auch die Frage untersucht, wie man diese Form des Ausbeutungsmissbrauchs bei Online-Handelsplattformen gegenüber den dort inserierenden Kleinanbietern untersuchen kann. Die Preisüberwachungsbehörde der Schweiz begann z. B. im September 2017 ein entsprechendes Verfahren gegen die Reisebuchungsplattform booking.com.
Kartellbildung
Kartelle meint der vertragliche Zusammenschluss von Unternehmen gleicher Produktions- oder Handelsstufe, die rechtlich selbstständig bleiben, ihre wirtschaftliche Selbstständigkeit jedoch ganz oder zum Teil aufgeben, um daraus einen Wettbewerbsvorteil zu erzielen. Die am Kartell beteiligten Unternehmen verpflichten sich in der Regel zu gemeinsamem wirtschaftlichem Handeln und zur Zahlung von Vertragsstrafen, sofern gegen Regelungen des Kartellvertrages verstoßen wird.[1]
Instrumente der Preiskontrolle
Das Hauptinstrument der Preiskontrolle ist die staatliche Preisfixierung. Diese kann in Form von Höchstpreisgrenzen oder in Form von Mindestpreisgrenzen auftreten. Beide Preisgrenzen stellen einen staatlichen Eingriff in die freie Preisbildung dar und setzen sie partiell außer Kraft.
Höchstpreiskontrolle
Die Höchstpreiskontrolle ist die staatlich festgelegte Preisobergrenze, die unterhalb des am Markt abgebildeten Gleichgewichtspreises für ein Gut liegt. Ziel ist entweder die Korrektur möglicher Marktfehler oder den Konsumenten vor Ausbeutungen durch überhöhte Preise schützen, indem man das betreffende Gut zu einem möglichst niedrigen Preis zur Verfügung stellt. Dies kommen aber vor allem in Zeiten des wirtschaftlichen Mangels vor, wie z. B. in Kriegszeiten oder in Naturkatastrophen. Die Bevölkerung soll mit lebensnotwendigen Gütern versorgt werden.
Das Optimum sollte eine Markträumung sein. Das ist in der Graphik der Punkt an dem sich die Nachfragekurve und die Angebotskurve schneiden . An diesem Punkt wird genau so viel nachgefragt wie vorhanden ist. Wird die Höchstpreiskontrolle nun über dem sich bei freier Preisbildung einstellende Marktpreis liegen, ist das nicht von großer Bedeutung, da auf Dauer der Gleichgewichtspreis realisiert wird.
Liegt die Höchstpreisobergrenze unter dem Gleichgewicht, wie in der Grafik abgebildet, so führt dies zu einem Nachfrageüberschuss. Die Konsumenten werden bei dem niedrigen Preis ihre Nachfrage nach dem Gut auf erhöhen, während die Anbieter ihre Produktion auf die Menge reduzieren. Der Nachfrageüberhang kann sich alleine nicht mehr abbauen. Das heißt, dass weniger Güter angeboten werden als benötigt. Aufgrund der hohen Nachfrage bilden sich deshalb häufig Schwarzmärkte, bei denen Güter zu Preisen gehandelt werden, die über dem Höchstpreis liegen. Der Staat muss Eingreifen, wenn es um lebenswichtige Güter geht, in dem er z. B. das Angebot durch Verpflichtung der Unternehmen zu Produktion lebensnotwendiger Güter ausweitet. Das kann auch in Form von Bezugsscheinen oder Lebensmittelmarken sein.
Eine Alternative um den Nachfrageüberhang abzubauen, wäre die Subventionierung des Angebots, die jedoch mit Kosten für den Staat verbunden ist. Das heißt, der Staat zahlt eine Subvention in Höhe eines bestimmten Betrags für jede Einheit des produzierten Gutes an die Anbieter. Dadurch würde es dann zu einer Verschiebung der Angebotskurve nach rechts zur Angebotskurve 2 kommen, und somit zu dem neuen Gleichgewicht . Die Konsumenten könnten das Gut weiterhin zu dem Höchstpreis kaufen und die Anbieter können diese Gut zum Preis verkaufen. Der Staat zahlt für jede Einheit t Geldeinheiten an das Unternehmen.
Mindestpreiskontrolle
Die Mindestpreiskontrolle ist die staatlich festgesetzte Preisuntergrenze. Mindestpreise sollen vor allem die Hersteller in bestimmten Wirtschaftsbereichen wie der Landwirtschaft oder dem Bergbau vor starken Preissenkungen und ruinösem Wettbewerb schützen (Einzelnachweis, und Kampfpreisunterbietung), indem sie ihnen hohe Erlöse und Einkommen sichert. Beispiel: Mindestlohn
Auch beim Mindestpreis ist es aus ökonomischer Sicht wünschenswert, eine Markträumung zu erreichen. Liegt der Mindestpreis unterhalb des am Markt abgebildeten Gleichgewichtspreises, so tritt keine Beeinträchtigung für Angebot und Nachfrage auf.
Liegt der Mindestpreis jedoch wie in der Grafik oberhalb des Gleichgewichts, entsteht ein Angebotsüberhang (in Höhe von ), das heißt, das Angebot ist höher als die Nachfrage. Die nachgefragte Menge der Konsumenten ist für diesen Preis auf gesunken. Daraufhin reagieren die Produzenten mit der Ausdehnung ihres Angebots nach . Die Konsumenten fragen jedoch weiterhin nur die Menge nach. Der Angebotsüberhang kann jetzt aufgrund der Preiskontrolle nicht mehr abgebaut werden. Es kann dadurch zur Entstehung von Graumärkten kommen, auf denen die betreffenden Güter zu geringeren Preisen weiterverkauft werden. Der Staat muss nun weitere Maßnahmen in verschiedenen Formen ergreifen. Eine davon wäre die staatliche Abnahmegarantie. Um die Mindestpreise für landwirtschaftliche Erzeugnisse zu sichern, wurden unter anderem Schlachtprämien für Vieh, Höchstabnahmemengen für Milch,.. festgelegt. Bestimmte Produkte wurden auch vom Staat auf Vorrat zu Mindestpreisen gekauft und eingelagert, wie z. B. Butterberg. Diese Vorräte wurden von Zeit zu Zeit durch bestimmte Maßnahmen wieder abgebaut, dazu gehörten auch der Verkauf landwirtschaftlicher Produkte zu Niedrigstpreisen ins Ausland, die Verarbeitung von Getreide zu Viehfutter oder sogar die Vernichtung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen.[2] Eine weitere Alternative um die Überschussproduktion zu verhindern wäre die nachgefragte Menge zu diesem Zweck in Produktionsquoten unterteilt, die für den Anbieter die Obergrenze der Produktion festlegen.
Noch eine andere Alternative wäre die Subventionierung der Nachfrager. Der Staat zahlt dem Konsumenten pro gekaufte Einheit des Gutes eine Preissubvention in Höhe von pro Einheit des Gutes. So verschiebt sich die Nachfragekurve zur Nachfragekurve 2. Die Nachfrager können nun die Menge zum Mindestpreis erwerben, zahlen ab nur da sie vom Staat zurückbekommen. Für den Staat entstehen hier jedoch immense Folgekosten.
Würde die Preisfixierung genau in Höhe des Gleichgewichtspreises fixiert werden, gäbe es kein Stabilitätsproblem im Falle verzögerter Anpassungspreisreaktionen. Dazu wären jedoch genaue Kenntnisse über den Verlauf von Angebots- und Nachfragefunktionen nötig.
Des Weiteren gibt es eine Monopolkommission, welches die deutsche Bundesregierung in anderen Fragen der Wettbewerbsregulierung, also z. B. Maßnahmen gegen die Konkurrentensperre berät. Sie ist ein unabhängiges Beratungsgremium aus Experten, die sich mit Behinderungsmissbräuchen beschäftigt die nicht sofort ersichtlich sind.
Probleme
Es gibt mehrere Gründe, warum Preiskontrollen problematisch sind. Die Möglichkeit, überhöhte Preise zu fordern, schließt auf einen nicht voll funktionsfähigen Wettbewerb. Der Wettbewerb wird in diesen Fällen, was den Preis angeht, nicht seiner volkswirtschaftlichen Lenkungsfunktion gerecht, denn der Preis ist ein Knappheitssignal. Das heißt, dass Preiskontrollen nicht die Ursachen bekämpfen, sondern nur die Symptome. Wobei zu beachten ist, dass Symptome selber wieder zu Ursachen werden können.
Wie zum Beispiel im Sinne von der Preissteigerung ausgehender Signalwirkung mit der Folge von Inflationsbeschleunigung. Wenn Preiskontrollen eingesetzt werden, kann ein Erlahmen des Wettbewerbs stattfinden, da die Unternehmen schnell begreifen, dass man mit der Kartellbehörde nur früh genug kooperieren muss, um genehmigte Preise zu erlangen.
Ein weiteres Problem der Preiskontrolle besteht häufig in der Dauer der Maßnahme. Festpreise die zu einem bestimmten Zeitpunkt durch das Vorliegen von Marktfehlern gerechtfertigt werden konnten, bestehen häufig dann noch fort, wenn das Marktversagen gar nicht mehr vorliegt. Dies betrifft vor allem die Preisvorschriften zur Stabilisierung der Märkte. Bei einer Ausweitung der Zahl der Anbieter und Nachfrager durch internationale Integration der Märkte und durch Innovation zu Verbesserung der Lagerfähigkeit der Güter entstehen im Laufe der Zeit immer bessere Bedingungen für die Stabilität des Marktgleichgewichts. Die Fixierung von staatlichen Festpreisen verliert dann ihre Rechtfertigung, wird sie dennoch aufrechterhalten, verursacht sie eigene wirtschaftliche Probleme.[3]
Ebenso gibt es die Gefahr der Übervorteilung des Verbrauchers. Für die Erhaltung und Weiterentwicklung einer freiheitlichen und sozialen Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung hat die Wettbewerbspolitik zentrale Bedeutung. Die marktwirtschaftliche Ordnung verspricht nicht nur ein möglichst gutes ökonomisches Ergebnis, sondern auch eine preisgünstige Versorgung der Verbraucher. Es hat sich ebenso gezeigt, dass der vom Wettbewerb gesteuerte Marktprozess die Interessen der Verbraucher weit besser schützt als eine Verbraucherschutzgesetzgebung mit unmittelbaren Interventionsbefugnissen des Staates in den Wirtschaftsablauf.
Die freie Preisbildung ist nun auf dem Markt nicht mehr gegeben. Aus neoliberaler Sicht ist das allerdings die Basis eines marktwirtschaftlichen Systems. Wenn die Wirtschaft keinen Wettbewerb mehr hat, sollte man diesen nicht durch Preiskontrollverfügungen kompensieren, sondern man sollte die Wettbewerbshemmnisse selbst abbauen. Durch eine Wettbewerbsbeschränkung wird die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der Konkurrenten der marktbeherrschenden Unternehmen beeinträchtigt. Selbst durch einen noch so unangemessen hohen Preis eines einzelnen marktbeherrschenden Unternehmens werden weder die vorhandenen, billigeren Wettbewerber noch die Wirtschaftsstufen (über die das Erzeugnis zum Verbraucher gelangt) in ihrer wirtschaftlichen Handlungsfreiheit beeinträchtigt. Das Hauptproblem ist jedoch, dass man nicht immer mit Sicherheit sagen kann ab wann wir einen Missbrauch haben. Solche Aussagen sind mit Fehlern und Unsicherheit behaftet und meist nicht aufstellbar oder nachvollziehbar. Ebenso ist es nicht nachvollziehbar, wie das Unternehmen den Preis bestimmt, ob es nun auf das eingesetzte Kapital, auf das einzelne Produkt oder auf das ganze Unternehmen zurückzuführen ist. Man kann nicht mit Sicherheit sagen, wie viel für Forschungszwecke ausgegeben wurde. Dies für jedes Unternehmen einzeln zu bestimmen, ist mit immensen Kosten und Personal verbunden. Keine Analyse des betreffenden Marktes kann aufzeigen, wann der teure Preis eines Produkts gerechtfertigt ist und ab wann der Missbrauch beginnt. Es lassen sich auch nicht immer Vergleichsmärkte finden, mit denen man die Produkte vergleichen könnte oder die aufschlussreich wären, und Diskriminierungen lassen sich ebenso wenig vermeiden.
Alternativen
- Eine Alternative wäre, nur gegen jene preisstrategischen Verhaltensweisen vorzugehen, die darauf abzielen oder den Effekt haben, den Wettbewerb zu beschränken. Diese Art von Missbräuchen ist nicht schwer zu erkennen und somit auch juristisch durch bloßes Untersagen abzustellen.
- Da jede weitergehende Interpretation des Begriffs „Preismissbrauch“ die Gerichte dazu zwingt, den jeweils auf einen bestimmten Markt den „angemessenen“ Höchstpreis zu ermitteln, müsste es eine Nachprüfung des BKartA geben, in denen bestimmte Preissenkungen angeordnet werden und dem zuständigen Minister übertragen werden.
Diese Alternative hat sich im Ausland schon durchgesetzt und als hinreichend praktikabel erwiesen.
Beispiel: Mietpreisbremse
Ein Beispiel für die Preiskontrolle ist die Mietpreisbremse. Diese gilt ab dem 1. Juni 2015 und soll in den Ballungszentren die Miete kontrollieren. In Ballungszentren wie Berlin oder München sind die Preise deutlich über dem Marktgleichgewichtspreis, und um diese zu regulieren und auch den Einkommensschwachen zu helfen, wurde die Mietpreisbremse aufgrund von Ausbeutungsmissbrauch eingeführt. Bei einer Neuvermietung darf die Miete nicht höher als 10 % über der oberen örtlichen Vergleichsmiete liegen. Ausnahmen gibt es bei Neubauten oder Grundsanierungen.
Preiskontrollen im Ausland
Großbritannien
In Großbritannien gibt es die britische Monopolkommission, die sich aus Juristen, Ökonomen, Unternehmern, Vertretern von Wirtschaftsverbänden, Gewerkschaftern und Betriebswirten zusammensetzt und bekanntlich die Aufgabe hat, die Aktivitäten marktbeherrschender Unternehmen auf deren Vereinbarkeit mit dem öffentlichen Interesse zu prüfen, darüber zu berichten und dem zuständigen Minister jene Maßnahme vorzuschlagen, die nach Ansicht der Kommission geeignet wäre, etwaige Missstände abzustellen. Wie zum Beispiel im Farbfilm-Fall, in der die Kommission dem Minister ein Heruntersetzen der Preise empfohlen hatte.
Das wichtigste Element ist der Umstand, dass der Minister in keiner Weise an die Empfehlungen der Kommission gebunden ist. So gibt es viele Fälle, in denen der Minister die Vorschläge außer Acht gelassen oder modifiziert hat.
Literatur
- Ludwig Einhellig: Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung. BOD, 2017, ISBN 978-3-8482-5295-4, S. 396}.
- N. G. Mankiw: Principles of Economics. 1998, S. 120.
- Erich Hoppmann: Marktbeherrschung und Preismißbrauch. Nomos, 1983, ISBN 3-7890-0921-0.
- Siegfried Gabriel: Preiskontrolle im Rahmen der Wettbewerbspolitik. 1976.
- Ulrich Vorderwülbecke: Mißbrauchsaufsicht über Pharmaunternehmen. 1979.
- Paul Reuter: Höchst-Preiskontrolle nach § 22 Abs. 4 und 5 GWB ? 1981.
- Karl Georg Zinn: Preissystem und Staatsinterventionismus. 1978.
- Rudi Kurz, Lothar Rall: Behinderungsmissbrauch. 1983.
Weblinks
- grin.com – Missbrauchsaufsicht gegenüber marktbeherrschenden Unternehmen
- vwl.uni-freiburg.de (PDF) – Als-Ob-Wettbewerb
- jstor.org – Alternativen zur Preiskontrolle
- sachverstaendigenrat-wirtschaft.de (PDF; 1,4 MB) – Mietpreisbremse