Orientalium Ecclesiarum
Orientalium Ecclesiarum (OE) heißt, nach seinen Anfangsworten, das Dekret über die katholischen Ostkirchen, das vom Zweiten Vatikanischen Konzil formuliert und am 21. Dezember 1964 von Papst Paul VI. promulgiert wurde.
Das Dekret
Mit dieser Konzilsverordnung werden die uniertem Ostkirchen als Teilkirchen anerkannt und es wird bestimmt, dass keine Teilkirche ein besonderes Vorrecht erhalten solle. Alle Teilkirchen haben dieselben Verpflichtungen und stehen unter der Leitung des Bischofs von Rom. Das Dekret erkennt das Recht der Ostkirchen an und erlaubt, ihre eigenen liturgischen Riten auszuüben. Orientalium ecclesiarum mahnt weiterhin an, die Wiederherstellung der Einheit in den Ostkirchen anzustreben.
Des Weiteren legt das Dokument einige kirchenrechtliche und liturgische Bestimmungen fest, sehr klar wurde zum Ernennungsrecht von Bischöfen Stellung bezogen. Im Vorwort kommt dies schon zum Ausdruck, dort heißt:
„Die Ostkirchen mit ihren Einrichtungen und liturgischen Bräuchen, ihren Überlieferungen und ihrer christlichen Lebensordnung sind in der katholischen Kirche hoch geschätzt. In diesen Werten von ehrwürdigem Alter leuchtet ja eine Überlieferung auf, die über die Kirchenväter bis zu den Aposteln zurückreicht. Sie bildet ein Stück des von Gott geoffenbarten und ungeteilten Erbgutes der Gesamtkirche. Für diese Überlieferung sind die Ostkirchen lebendige Zeugen. Dem Heiligen Ökumenischen Konzil liegt daher die Sorge für die Ostkirchen sehr am Herzen. Es wünscht, dass diese Kirchen neu erblühen und mit frischer apostolischer Kraft die ihnen anvertraute Aufgabe meistern. Darum hat es neben den die Gesamtkirche betreffenden Anordnungen auch über sie einige Beschlüsse gefasst. Indes überlässt es weitere Entscheidungen der Obsorge der orientalischen Synoden und des Apostolischen Stuhles.“
Neben den katholischen Ostkirchen hat sich das Konzilsdekret auch mit Belangen der von Rom getrennten orthodoxen Ostkirchen befasst. So wurde etwa unter Nr. 27 erstmals die beschränkte communio in sacris mit der gegenseitigen Zulassung von Katholiken und Orthodoxen zu den Sakramenten der Buße, der Krankensalbung und der Eucharistie genehmigt.[1] Diese Bestimmungen des Ostkirchendekrets über die Eucharistiegemeinschaft wurden bei der Neukodifikation des Codex Iuris Canonici (CIC 1983) im Canon 844 genauso berücksichtigt,[2] wie bei der Neufassung der entsprechenden Kanones im Gesetzbuch der katholischen Ostkirchen, dem Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium (CCEO 1990).
Inhaltsübersicht
Nach dem Vorwort, in dem die Kernaussagen schon zusammengefasst sind, folgen ausführliche Entscheidungen und Anweisungen:
- über das geistige Erbgut der Ostkirchen, das bewahrt werden solle,
- über die ostkirchlichen Patriarchen,
- zur Sakramentenordnung,
- zum Gottesdienst,
- zum Verkehr mit den Brüdern aus den getrennten Kirchen.
Siehe auch
- Allatae sunt, Enzyklika Papst Benedikts XIV. (1755) über die Befolgung des orientalischen Ritus
- Orientalium dignitas, apostolisches Schreiben Papst Leos XIII. (1894) über die Ostkirchen
- Orientis catholici, apostolisches Schreiben Papst Benedikts XV. (1917), mit dem er das Päpstliche Orientalische Institut stiftete
- Rerum orientalium, Enzyklika Papst Pius’ XI. (1928), die vertieftes Wissen der Orientkunde als Gegenstand der Priesterausbildung fordert
Literatur
- LThK², Das Zweite Vatikanische Konzil I, Freiburg 1966, 361–392. Lateinisch-deutscher Paralleltext, eingeleitet und kommentiert von Johannes Maria Hoeck.
Einzelnachweise
- Ernst Christoph Suttner: Orientalium Ecclesiarum. In: Wolfgang Thönissen (Hrsg.): Lexikon der Ökumene und Konfessionskunde. Im Auftrag des Johann-Adam-Möhler-Instituts für Ökumenik. Herder. Freiburg im Breisgau. 2007. ISBN 978-3-451-29500-3. S. 1000–1001.
- Codex Iuris Canonici. Codex des kanonischen Rechts. Lateinisch-deutsche Ausgabe. 3. Auflage. Butzon&Bercker, Kevelaer 1989, ISBN 3-7666-9642-4, S. 385–387.