Liste der Baudenkmäler in Schwarzenbach (Oberpfalz)

Auf dieser Seite sind die Baudenkmäler in der Oberpfälzer Gemeinde Schwarzenbach zusammengestellt. Diese Tabelle ist eine Teilliste der Liste der Baudenkmäler in Bayern. Grundlage ist die Bayerische Denkmalliste, die auf Basis des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes vom 1. Oktober 1973 erstmals erstellt wurde und seither durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege geführt wird. Die folgenden Angaben ersetzen nicht die rechtsverbindliche Auskunft der Denkmalschutzbehörde. [Anm. 1]

Wappen von Schwarzenbach

Baudenkmäler nach Ortsteilen

Schwarzenbach

Lage Objekt Beschreibung Akten-Nr. Bild
Hirtweiher, an der Straße Pechhof-Pressath
(Standort)
Bildstock Werksteinschaft, Laterne mit segmentbogiger Bildnische, Ende 19. Jahrhundert D-3-74-156-1 BW

Pechhof

Lage Objekt Beschreibung Akten-Nr. Bild
Hammerbach; In Pechhof; Pechhof 9; Pechhof 5
(Standort)
Ehemaliges Hammerwerk, dann Glasschleifwerk Gutshaus, zweigeschossiger Halbwalmdachbau mit Werksteingewänden, Gurt- und Sohlbankgesimsen, klassizistisch, bezeichnet mit „1828“

Ehemalige Glasschleiferei, zweigeschossiger Zweiflügelbau m​it Schopfwalm- u​nd Satteldach, bezeichnet m​it „1840“

Mühlgraben, zugehörige Reste d​er ehemaligen Wasserführung;

Ökonomiegebäude, winkelförmiger Satteldachbau m​it Stallstadel, nördlich a​n das Gutshaus anschließend, 19. Jahrhundert

D-3-74-156-2 BW
Pechhof 14, an der Straße nach Schwarzenbach
(Standort)
Wegkreuz Sockel mit Bildnische, darauf Gusseisenkruzifix, um 1900 D-3-74-156-3 BW

Siehe auch

Anmerkungen

  1. Diese Liste entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Stand der offiziellen Denkmalliste. Letztere ist sowohl über die unter Weblinks angegebene Verknüpfung als PDF im Internet einsehbar als auch im Bayerischen Denkmal-Atlas kartographisch dargestellt. Auch diese Darstellungen geben, obwohl sie durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege täglich aktualisiert werden, nicht immer und überall den aktuellen Stand wieder. Daher garantiert das Vorhandensein oder Fehlen eines Objekts in dieser Liste oder im Bayerischen Denkmal-Atlas nicht, dass es gegenwärtig ein eingetragenes Denkmal ist oder nicht. Außerdem ist die Bayerische Denkmalliste ein nachrichtliches Verzeichnis. Die Denkmaleigenschaft – und damit der gesetzliche Schutz – wird in Art. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) definiert und hängt nicht von der Kartierung im Denkmalatlas und der Eintragung in die Bayerische Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Bayerischen Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmäler sein, wenn sie die Kriterien nach Art. 1 BayDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist daher eine frühzeitige Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nach Art. 6 BayDSchG notwendig.

Literatur

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