Lex Cornelia de maiestate
Die Lex Cornelia de maiestate (auch lex Cornelia Sullae maiestatis) war ein durch einen namensgebenden Volkstribun eingebrachtes Repetundengesetz des römischen Diktators Sulla aus dem Jahr 81 v. Chr.
Das Gesetz regelte Fragen der Provinzverwaltung und Kompetenzen eines Statthalters und maßregelte verschiedene Zuwiderhandlungen als Hochverrat.[1] Das zu Sullas Strafgesetzgebung gehörende Gesetz untersagte dem Statthalter einer Provinz, der ja stets zugleich militärischer Oberbefehlshaber war, die Grenzen seines Hoheitsgebietes zu überschreiten und eigenmächtige Kriegshandlungen zu beginnen, wenn kein Senats- oder Volksbeschluss vorlag.[2] Ebenso strafbewehrt war es andererseits, wenn der Provinzgouverneur nicht innerhalb von 30 Tagen die Provinz verließ, nachdem sein Nachfolger eingetroffen war.[3][4] Ausweislich der erhalten gebliebenen zeitgenössischen Kommentare des häufig auf Marcus Tullius Cicero reflektierenden Asconius Pedianus in „Pro Cornelio de maiestate“, sah das Gesetz viele weitere Einzeltatbestände vor, so auch zur Bestrafung des maiestatem minuere.[5]
Sulla hatte das Gerichtswesen reformiert und Gerichtshöfe eingerichtet, die die Gesetze effizienter umsetzen sollten. Für gerichtliche Verfahren, die die Verletzung der Integrität des römischen Gemeinwesens betrafen, wurde als dauerhaftes Institut die quaestio perpetua de maiestate eingerichtet. Die lex Cornelia de maiestate hatte durchaus Vorläufer (wie die lex Appuleia) gehabt, eine trennscharfe Definition des Täterkreises oder der Tatbestände sucht man dort allerdings vergeblich. Vielmehr dienten sie als flexibles politisches Instrumentarium denn dem Schutz der res publica. Spuren eines crimen maiestatis lassen sich nicht bis zu den XII Tafeln zurückverfolgen. Wohl nach und nach bildete sich deshalb der Begriff des „Verbrechens der beleidigten Volksmajestät“ erst in der späteren Republik heraus. Sulla definierte das althergebrachte crimen perduellionis, das früher schon in eigenständigen Gerichtsverfahren für den Hochverrat verhandelt wurde, in einen Straftatbestand um, der den Täterkreis (Senatoren und Beamte) und die tatbestandlich relevanten Handlungen auch benannte.[6]
Im Jahr 59 v. Chr. wurde das Gesetz durch die julische lex de repetundis aufgegriffen und noch um den Tatbestand der Erpressung im Amt erweitert. Angewendet wurde es im Hochverratsprozess gegen Aulus Gabinius, der während seiner Amtszeit und dem senatorischen Beschlussvorbehalt sowie Orakelsprüchen zuwider das ihm zugewiesene Hoheitsgebiet Syria verlassen und sich außerdem dem Erpressungsvorwurf ausgesetzt hatte.[7]
Siehe auch
Literatur
- Wolfgang Haase, Hildegard Temporini-Gräfin Vitzthum, Joseph Vogt: Aufstieg und Niedergang der römischen Welt (ANRW). Geschichte und Kultur Roms im Spiegel der neueren Forschung. Literatur der Augusteischen Zeit: einzelne Autoren, Teil 2, Band 31 – Teil 3, Band 31, De Gruyter, 1981, ISBN 978-31-1008-467-2.
Anmerkungen
- Claudia Klodt: Ciceros Rede Pro Rabirio Postumo: Einleitung und Kommentar, Beiträge zur Altertumskunde, Band 24, B.G. Teubner Stuttgart, 1992, S. 53 f.
- Cicero, In Pisonem 50.
- Wolfram Letzner: Lucius Cornelius Sulla. Versuch einer Biographie. In: Schriften zur Geschichte des Altertums, Band 1, Münster 2000, ISBN 3-8258-5041-2, S. 284 f; zurückgeführt auf: Cicero, Epistulae ad familiares 3, 6, 3.
- Arthur Keaveney: Sulla. The Last Republican, London 1982, S. 171.
- Pedianus: Pro Cornelio de maiestate
- Karl Eduard Zachariae von Lingenthal: Lucius Cornelius Sulla, genannt der Glückliche, als Ordner des römischen Freystaates, Zweyte Abtheilung (Sulla’s Ordnungen). Heidelberg 1834, S. 128 ff.
- Plutarch: Pompeius, 25. 48.