Heilung (Recht)
Unter Heilung (oder Konvaleszenz) versteht man in der Rechtswissenschaft die Überwindung eines Rechtsmangels durch Erfüllung bestimmter Rechtsgeschäfte. Die Heilung betrifft überwiegend Formmängel, aber nicht ausschließlich.
Allgemeines
Ist ein Rechtsgeschäft fehlerhaft, so tritt als Rechtsfolge entweder seine Anfechtbarkeit oder seine Unwirksamkeit ein.[1] Ein bedeutsamer Fehler stellt dabei der Formmangel dar. Dieser wird jedoch als nicht so gravierend angesehen, um hierdurch jedes Rechtsgeschäft anfechtbar oder gar unwirksam werden zu lassen. Leiden formbedürftige Rechtsgeschäfte an einem Formmangel, sind die Verpflichtungsgeschäfte meistens nichtig (§ 125 BGB). In wenigen Fällen lässt das BGB jedoch bestimmte formbedürftige Rechtsgeschäfte auch ohne Beachtung der vorgeschriebenen Form als gültig zu, wenn sie erfüllt werden. Die an die Erfüllung anknüpfende Möglichkeit der Heilung formnichtiger Rechtsgeschäfte ist im bürgerlichen Recht bzw. Privatrecht nur punktuell mit im Einzelfall unterschiedlicher Zielsetzung geregelt.[2] Im zitierten Fall ging es um den Erbschaftskauf, der gemäß § 2371 BGB der notariellen Beurkundung bedarf, die nicht durch die analoge Anwendung des § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB geheilt werden kann.
Geschichte
Das römische Recht ging von dem Grundsatz aus, dass nichtige Rechtsgeschäfte nicht durch Zeitablauf geheilt werden können.[3] Allerdings scheint es hiervon auch Ausnahmen gegeben zu haben. Beispielsweise galt die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts eines Minderjährigen bei dessen Volljährigkeit als geheilt.[4]
In Frankreich bestimmt der im März 1804 in Kraft getretene Code civil (CC) in Art. 1599 CC, dass der Verkauf fremder Sachen absolut nichtig und unheilbar ist. Das Heilungsprinzip bestimmter Rechtsgeschäfte ist hier unbekannt. Im Jahre 1834 verstand Hermann Friedrich Brandis unter „relativer Nichtigkeit“ die Konvaleszenz eines Rechtsgeschäfts durch Einwilligung oder Verzicht der verletzten Person.[5] Carl Georg von Wächter sprach im Jahre 1880 erstmals von der „heilbaren Nichtigkeit“.[6] Bei den Vorarbeiten zum BGB im Jahre 1896 ging der Redaktor Albert Gebhard davon aus, dass ein Bedürfnis zur Heilung der Nichtigkeit durch Zeitablauf nicht anzuerkennen sei.[7] Der Zeitablauf spielte bei Inkrafttreten des BGB im Januar 1900 zwar keine Rolle, doch ließ der Gesetzgeber bei manchen fehlerhaften Rechtsgeschäften ihre Heilung durch Erfüllung oder Eintragung in ein öffentliches Register zu.
Rechtsfragen
Die Heilung ist in der geltenden Privatrechtsordnung nicht zu einem allgemeinen Grundsatz erhoben worden; sie tritt nur in jenen Fällen ein, in denen sie ausdrücklich vorgeschrieben ist. Eine analoge Anwendung von Heilungsvorschriften auf formnichtige Rechtsgeschäfte, bei denen das Gesetz die Heilung nicht vorsieht, ist deshalb ausgeschlossen.[8] Ist die Heilung im Einzelfall vorgesehen, erstreckt sie sich auf das gesamte Rechtsgeschäft, also auch auf die formnichtigen Teile, die zur Gesamtnichtigkeit des Rechtsgeschäfts geführt hatten.[9] Im zitierten Fall entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass ein formnichtiger Grundstückskaufvertrag nachträglich durch Auflassung und Eintragung des Erwerbers ins Grundbuch geheilt wird, so dass der Vertrag „seinem ganzen Inhalte nach“ gültig wird, mithin sich die Heilung auf die Gesamtheit der vertraglichen Vereinbarungen erstrecke. Dies gelte auch für einzelne Abreden des Gesamtvertrages, die als solche einer anderen, geringere Formerfordernisse aufstellenden Vorschrift (etwa Schriftform einer Leibrente nach § 761 BGB) unterlägen, wenn der Schutzzweck der minderen Formvorschrift von demjenigen des § 311b Abs. 1 BGB umfasst werde.
Heilung im Zivilrecht
Ausdrücklich vorgesehen ist die Heilung bei fehlender Einwilligung der Eltern zu Rechtsgeschäften Minderjähriger nach § 108 Abs. 1 BGB, beim Grundstückskaufvertrag (§ 311b Abs. 1 Satz 2 BGB), Verbraucherdarlehensvertrag (§ 494 Abs. 2 BGB), Teilzahlungsgeschäften (§ 507 Abs. 2 Satz 2 BGB), Schenkungsversprechen (§ 518 Abs. 2 BGB, § 2301 Abs. 2 BGB) oder Bürgschaften (§ 766 Abs. 3 BGB). Die Heilung erfolgt durch Erfüllung im Sinne des § 362 BGB, also bei Minderjährigen durch Bezahlung mit Taschengeld nach § 110 BGB (sogenannter Taschengeldparagraph)[10], beim Grundstückskaufvertrag durch Auflassung und Eintragung im Grundbuch, beim Teilzahlungsgeschäft durch Übergabe der Sache oder Erbringung der Leistung, beim Verbraucherdarlehensvertrag durch Auszahlung des Darlehens, bei der Schenkung „durch die Bewirkung der versprochenen Leistung“ (bei der Schenkung einer beweglichen Sache durch Eigentumsübertragung gemäß § 929 Satz 1 BGB, § 518 Abs. 2 BGB), bei der Bürgschaft durch Zahlung des Bürgen. Eine „fehlerhafte“ Ehe gilt gemäß § 1310 Abs. 3 BGB auch dann als geschlossen, wenn der Standesbeamte die Ehe in das Eheregister eingetragen hat.
Im Prozessrecht wird ein Formmangel durch die Einlassung auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache geheilt (§ 1031 Abs. 6 ZPO).[11]
Eine nicht die Form betreffende Heilung eines Rechtsmangel ist in § 105a BGB normiert. Tätigt ein volljähriger Geschäftsunfähiger ein Geschäft des täglichen Lebens, das mit geringwertigen Mitteln bewirkt werden kann, so gilt der von ihm geschlossene Vertrag in Ansehung von Leistung und, soweit vereinbart, Gegenleistung als wirksam, sobald Leistung und Gegenleistung bewirkt sind.
Heilung im Gesellschaftsrecht
Im Gesellschaftsrecht kann bei der GmbH die fehlende beurkundungspflichtige Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäftsanteils durch eine beurkundete Abtretung des Geschäftsanteils geheilt werden (§ 15 Abs. 4 GmbHG). Die Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses bei einer AG, der nicht oder nicht gehörig beurkundet worden ist, kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Beschluss in das Handelsregister eingetragen worden ist (§ 242 AktG). Bei der AG kann ein Mangel, der die Bestimmungen über den Betriebszweck des Unternehmens betrifft, unter Beachtung der Satzung über Satzungsänderungen geheilt werden (§ 276 AktG). Mangelt es an der notariellen Beurkundung eines Verschmelzungsvertrags, so wird diese durch Eintragung geheilt (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 UmwG).
Verwaltungsrecht
Nach allgemeinen Grundsätzen würden alle formellen Fehler einen Verwaltungsakt rechtswidrig und damit aufhebbar machen, was jedoch in einigen Fällen unökonomisch wäre.[12] Zur Rechtmäßigkeit eines rechtswidrig erlassenen Verwaltungsakts kann die Heilung gemäß § 45 VwVfG führen, wenn sie auf die in § 45 Abs. 1 Nr. 1-5 VwVfG genannten, nicht schwerwiegenden Verfahrensfehler beschränkt ist. Danach kann eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die den Verwaltungsakt nach § 44 VwVfG nicht nichtig macht, unbeachtlich sein, wenn der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird, oder die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird, oder die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird, oder der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird, oder die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
International
Beispiele sind auch die Konvaleszenz nach österreichischem § 1432 ABGB (soweit die vereinbarten Leistungen tatsächlich erbracht werden) oder – aus dem Grundsatz der exceptio rei venditae et traditae nach § 366 Satz 2 ABGB – einer Heilung des Verfügungsgeschäfts durch späteren Eigentumserwerb desjenigen, der eine Sache veräußerte, ohne ihr Eigentümer zu sein.[13] In der Schweiz nimmt die immer noch herrschende Meinung an, dass die beidseitige freiwillige Erfüllung eines formnichtigen Vertrages dem Grundsatz nach keine heilende Wirkung habe und beide Parteien ihre Leistungen zurückfordern könnten.[14] Allerdings gibt es hiervon Ausnahmen. Beispielsweise hat die Erfüllung eines formungültigen Schenkungsversprechens heilende Wirkung (Art. 243 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 242 Abs. 1 OR), auch wenn der Schenkende sich irrtümlich verpflichtet glaubte und den Formmangel nicht erkannt hat. Gemäß Art. 3 Abs. 2 ZGB wird in Verbindung mit Art. 33 Abs. 3 OR der Dritte beim Vollmachtsmangel geschützt, sofern er die notwendige Sorgfalt hat walten lassen; der Vollmachtsmangel wird geheilt, der Vertrag wird so gehandhabt, wie wenn die Vollmacht bestanden hätte. Beim Grundstückskauf gilt Erfüllung jedoch nicht als heilende Wirkung.[15]
Literatur
- Dietmar Schanbacher: Die Konvaleszenz von Pfandrechten im klassischen römischen Recht. Duncker & Humblot, 1987, ISBN 978-342806261-4
Einzelnachweise
- Sebastian Mock, Die Heilung fehlerhafter Rechtsgeschäfte, 2014, S. 34
- BGH NJW 1967, 1128, 1131
- Iulius Paulus, Digesten, 50, 17, 29: (lateinisch quod initio vitiosum est non potest tractu temporis convalescere)
- Bernhard Windscheid/Theodor Kipp, Lehrbuch des Pandektenrechts, Band II, 1906, § 83 2
- Hermann Friedrich Brandis, Ueber absolute und relative Nichtigkeit, in: Zeitschrift für Civilrecht und Prozessrecht VII, 1834, S. 121 f.
- Carl Georg von Wächter, Pandekten, Band I, 1880, § 84 III, S. 424 f.
- Albert Gebhard, Vorentwurf des Allgemeinen Theils, 1896, S. 213
- BGH NJW 1967, 1128, 1131
- BGH NJW 1978, 1577
- Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht nach Anspruchsgrundlagen, 25. Auflage, 2015, Rn. 173 m.w.N.
- Otto Palandt/Jürgen Ellenberger, BGB-Kommentar, 73. Auflage, 2014, § 125 Rn. 13
- Alpmann Brockhaus, Fachlexikon Recht, 2005, S. 694
- zitiert nach Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, 29. März 2006, Geschäftszahl 7Ob269/05t
- BGE 87 II 28, 86 II 398 (402/03)
- BGE 106 II 146