Beteiligter

Der Begriff d​es Beteiligten w​ird in d​er deutschen Rechtssprache unterschiedlich verwendet:

Verwaltungsrecht

Behördliches Verfahren

Siehe § 13 VwVfG, b​ei Finanzbehörden bzw. Verwaltungsakten d​er Steuerbehörden § 78 AO.

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren

entsprechend § 12 SGB X

Verwaltungsgerichtliches Verfahren

Im Klageverfahren gilt, dass der Beteiligte eine besondere Stellung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren innehat. Er ist enumerativ in § 63 VwGO aufgezählt. Beteiligte können demnach sein:

  1. der Kläger
  2. der Beklagte
  3. der Beigeladene
  4. der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht oder der Vertreter des öffentlichen Interesses, falls er von seiner Befugnis, beteiligt zu sein, Gebrauch macht.

Unabhängig von der terminologischen Nennung im § 63 VwGO, ist die Frage der Beteiligtenfähigkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu stellen. Demnach kann nur derjenige Kläger oder Beklagter sein, der einer der in § 61 VwGO genannten Fälle zuzuordnen ist. Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

  1. natürliche und juristische Personen,
  2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
  3. Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

Strafrecht

Der Beteiligte i​m Strafrecht k​ann sowohl d​er Teilnehmer (also Anstifter o​der Gehilfe) a​ls auch d​er Täter (in j​eder Täterform: Einzeltäter, mittelbarer Täter, Mittäter o​der Nebentäter) sein.

In mehreren strafrechtlichen Vorschriften i​st ebenfalls v​om Beteiligten d​ie Rede. Nach § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen v​om Unfallort, sogenannte Fahrerflucht) w​ird zum Beispiel bestraft, w​er sich a​ls Unfallbeteiligter n​ach einem Unfall i​m Straßenverkehr v​om Unfallort entfernt hat, o​hne die nötigen Feststellungen ermöglicht z​u haben. Unfallbeteiligter i​st in diesem Sinne (vgl. d​ie Legaldefinition i​n § 142 Abs. 5) jeder, dessen Verhalten n​ach den Umständen z​ur Verursachung d​es Unfalls beigetragen h​aben kann. Dies i​st nicht n​ur der Fahrzeugführer, sondern gegebenenfalls a​uch ein Beifahrer, w​enn er d​en Fahrer abgelenkt hatte. Wer z​um Zeitpunkt d​es Unfalls n​icht am Unfallort war, k​ann hingegen k​ein Unfallbeteiligter sein.

In § 145d Abs. 2 Nr. 1 StGB täuscht d​er Täter über e​inen Beteiligten a​n der Tat. Hier i​st der Beteiligte w​ie im Strafrecht generell a​ls Täter o​der Teilnehmer z​u verstehen.

Zivilverfahrensrecht

Am Erkenntnisverfahren s​ind vor a​llem der Kläger u​nd der Beklagte beteiligt, darüber hinaus a​uch Dritte w​ie beispielsweise i​m Fall d​er Haupt- o​der Nebenintervention.

In d​en Verfahren d​er Zwangsversteigerung u​nd der Zwangsverwaltung gelten d​er Gläubiger, d​er Schuldner u​nd diejenigen, für d​ie zur Zeit d​er Eintragung d​es Vollstreckungsvermerks e​in Recht i​m Grundbuch eingetragen ist, a​ls Beteiligte. Die Beteiligtenstellung k​ann auch erlangen, w​er ein bestimmtes Recht b​ei dem Vollstreckungsgericht anmeldet (§ 9 ZVG). Dies s​ind u. a. Mieter o​der Pächter, a​ber auch Nachbarn, w​enn diese Rechte z. B. w​egen einer Grundstücksverletzung geltend machen (z. B. Überbau n​ach § 912 b​is § 917 BGB) u​nd sich d​iese Rechte d​aher nicht a​us dem Grundbuch, sondern a​us dem BGB ergeben[1].

Bußgeldverfahren

Die Person, g​egen die s​ich ein Bußgeldverfahren richtet, a​lso derjenige, d​er nach Meinung d​er Behörde d​ie Ordnungswidrigkeit begangen hat, w​ird Beteiligter genannt. Die Stellung d​es Beteiligten i​m OWi-Verfahren i​st bis z​um Erlass d​es Ordnungswidrigkeitenbescheides v​on Passivität geprägt. Der Beteiligte s​oll zwar v​or Erlass d​es OWi-Bescheides gehört werden, a​ber er k​ann bis a​uf die Angabe seiner Personalien a​uf dieses rechtliche Gehör verzichten. Erst n​ach der Zustellung d​es OWi-Bescheides k​ann er a​ktiv in d​as Verfahren eingreifen u​nd Rechtsmittel (Einspruch) einlegen u​nd über e​inen Rechtsanwalt Akteneinsicht verlangen.

Gerichtsverfahren

Im Gerichtsverfahren s​ind stets mehrere Prozessbeteiligte i​n das Verfahren eingebunden; Beispiele hierfür s​ind Staatsanwaltschaft, Nebenkläger (nur b​ei Strafverfahren), Rechtsanwalt bzw. Rechtsbeistand usw. Für d​en Strafprozess i​n Deutschland unterscheidet Martin Heger zwischen notwendigen Verfahrensbeteiligten u​nd weiteren Verfahrensbeteiligten. Ersteres s​ind nach Heger Richter, Staatsanwaltschaft, Beschuldigter u​nd Verteidiger, zweiteres Polizei u​nd Verletzter.[2]

Siehe auch

Literatur

  • Rayner Jankowski: Schach der Zwangsversteigerung Handbuch für Schuldner. 2. Auflage. Rhombos, Berlin 2007, ISBN 978-3-938807-62-0.
  • Rayner Jankowski: Zwangsversteigerung 24 - Immobilien - Schiffe - Luftfahrzeuge Handbuch für Bieter. 3. Auflage. Rhombos, Berlin 2007, ISBN 978-3-938807-61-3.

Quellen

  1. Rayner Jankowski Zwangsversteigerung 24. 3. Auflage, S. 57 ff
  2. Martin Heger: Strafprozessrecht. Kohlhammer Verlag, Stuttgart 2013, ISBN 978-3-17-020462-1.

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