Grundsätze der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung
Die Grundsätze wurden von der XX. Internationalen Rotkreuzkonferenz 1965 in Wien proklamiert.[1] Der vorliegende angepasste Text ist in den Statuten der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung enthalten, die von der XXV. Internationalen Rotkreuzkonferenz 1986 in Genf angenommen wurden.[2]
- Menschlichkeit
- Die internationale Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung, entstanden aus dem Willen, den Verwundeten der Schlachtfelder unterschiedslos Hilfe zu leisten, bemüht sich in ihrer internationalen und nationalen Tätigkeit, menschliches Leiden überall und jederzeit zu verhüten und zu lindern. Sie ist bestrebt, Leben und Gesundheit zu schützen und der Würde des Menschen Achtung zu verschaffen. Sie fördert gegenseitiges Verständnis, Freundschaft, Zusammenarbeit und einen dauerhaften Frieden unter allen Völkern.
- Unparteilichkeit
- Die Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung unterscheidet nicht nach Nationalität, Rasse, Religion, sozialer Stellung oder politischer Überzeugung. Sie ist einzig bemüht, den Menschen nach dem Maß ihrer Not zu helfen und dabei den dringendsten Fällen den Vorrang zu geben.
- Neutralität
- Um sich das Vertrauen aller zu bewahren, enthält sich die Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung der Teilnahme an Feindseligkeiten wie auch, zu jeder Zeit, an politischen, rassischen, religiösen oder ideologischen Auseinandersetzungen.
- Unabhängigkeit
- Die Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung ist unabhängig. Wenn auch die Nationalen Gesellschaften den Behörden bei ihrer humanitären Tätigkeit als Hilfsgesellschaften zur Seite stehen und den jeweiligen Landesgesetzen unterworfen sind, müssen sie dennoch eine Eigenständigkeit bewahren, die ihnen gestattet, jederzeit nach den Grundsätzen der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung zu handeln.
- Freiwilligkeit
- Die Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung verkörpert freiwillige und uneigennützige Hilfe ohne jedes Gewinnstreben.
- Einheit
- In jedem Land kann es nur eine einzige Nationale Rotkreuz- oder Rothalbmondgesellschaft geben. Sie muss allen offenstehen und ihre humanitäre Tätigkeit im ganzen Gebiet ausüben.
- Universalität
- Die Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung ist weltumfassend. In ihr haben alle Nationalen Gesellschaften gleiche Rechte und die Pflicht, einander zu helfen.
Ideell, sachlich und logisch zusammenhängend bilden die Grundsätze ein Ganzes; „nur die ganze ‚Charta‘ charakterisiert die Bewegung und macht ihre Besonderheit, ja Einmaligkeit aus.“[3]
Entwicklung der Grundsätze
Schon Henry Dunant stellte in seiner Schrift „Eine Erinnerung an Solferino“ einheitliche Grundsätze zur Verwundetenversorgung auf (Freiwilligkeit und Universalität). Die Gründungsmitglieder der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung kamen danach schon früh überein nach gemeinsamen Zielen und Grundsätzen zu handeln.
Im Jahr 1875 beschreibt der Präsident des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK), Gustave Moynier zunächst vier, mehr organisatorische Grundprinzipien des Roten Kreuzes:
- Prinzip der Zentralisierung
- Prinzip der Vorsorge
- Prinzip der Gegenseitigkeit und
- Prinzip der Solidarität.
Moynier sah das IKRK als „Hüter dieser Grundsätze“ und fordert es auf, „bei Bedarf seinen Einfluss geltend zu machen, um zu verhindern, dass von diesen Regeln abgewichen wird.“[4]
Als das IKRK im Jahr 1919 seiner ersten Statuten ausarbeitet, stellt es sich die Aufgabe, „die der Institution zugrunde liegenden fundamentalen, einheitlichen Grundsätze aufrechtzuerhalten“ ohne sie näher zu definieren. Dies tat im Jahre 1920 ein Mitglied des Komitees, Edmond Boissier. Er schreibt: „Der bis heute von allen unter der Fahne des Roten Kreuzes vereinigten Gesellschaften anerkannte und verkündete Grundsatz ist die universelle Nächstenliebe, die sich dem Dienst an der leidenden Menschheit weiht, ohne Unterschied der Religion, der Rasse und der Grenzen. Nächstenliebe und Universalität sind neben Unabhängigkeit und Unparteilichkeit die wesentlichen und unterscheidenden Merkmale des Roten Kreuzes.“[5] Bei der Überarbeitung der Statuten des IKRK werden im Jahr 1921 als "Summe der fundamentalen Grundsätze" die folgenden Grundsätze niedergelegt: Unparteilichkeit, politische, konfessionelle und wirtschaftliche Unabhängigkeit, Universalität und Gleichberechtigung seiner Mitglieder.[6] Die im selben Jahr tagende X. Internationale Rotkreuzkonferenz (Genf, 1921) bekräftigt die Leitposition des IKRK mit einer Resolution. „Sie [die Konferenz] anerkennt das Komitee als Hüter und Verbreiter der moralischen und rechtlichen Richtlinien der Institution und beauftragt es, mit deren weltweiter Verbreitung und Anwendung.“[7] Der wohl für die damaligen Autoren so selbstverständliche Grundsatz der Menschlichkeit wird weder bei Bossier, noch in den damaligen Statuten des IKRK erwähnt.[8] Weitere Arbeiten zu den Grundsätzen liefert IKRK-Präsident Max Huber in seiner Schrift Croix-Rouge et neutralité (Das Rote Kreuz und die Neutralität).[9]
Die bisher vier vom IKRK ausgearbeiteten Grundsätze wurden im Jahr 1946 erheblich erweitert. Der Governeurrat der Liga der Rotkreuz-Gesellschaften (heute: Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften) verabschiedet in Oxford im Jahr 1946 eine lange Liste mit Grundsätzen. Dabei handelt es sich um 13 „Oxford-Regeln“ die mit sechs Anwendungsregeln ergänzt werden. Abgesehen von den zuvor bestehenden vier Grundsätzen handelt es sich bei diesem umfassenden Werk jedoch nur um Regelungen die die innerverbandliche Ordnung des Roten Kreuzes betreffen. Neutralität und Unabhängigkeit tauchen dabei gar nicht auf. 1948 ändert der Governeurrat der Liga die Liste der Grundsätze.[10]
Die XVIII. International Rotkreuzkonferenz (1952, Toronto) ruft die Nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften auf, sich strikt an die Grundsätze zu halten. Unparteilichkeit, politische, rassische, religiöse und wirtschaftliche Unabhängigkeit, Universalität und die Gleichberechtigung aller Nationalen Gesellschaften werden in der Resolution X a als „Eckpfeiler der Rotkreuzbewegung“ genannt.[11]
Eine erste systematische Studie über die Grundsätze erschien im Jahr 1955. Jean Pictet, Mitarbeiter, später Mitglied des IKRK und wohlverdienter Kenner des Roten Kreuzes zählt in seinem Grundlagenwerk siebzehn Grundsätze auf, die er in zwei Kategorien unterteilt:
- Fundamentale Grundsätze: Humanität, Gleichheit, Proportionalität, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Universalität;
- Organische Grundsätze: Selbstlosigkeit, Unentgeltlichkeit, Freiwilligkeit, zusätzlicher Beistand. Selbständigkeit, Allgemeinzugänglichkeit, Gleichheit der nationalen Gesellschaften, Einheit, Solidarität, Vorsorge.[12]
Diese Studie führt zu einer weiteren Diskussion über die Grundsätze.
In einem Antrag der Japanischen Rotkreuzgesellschaft wurde gefordert, die von Pictet aufgestellten Grundsätze zu verabschieden und die 1946/48 aufgestellten Regeln durch diese zu ersetzen. Eine Arbeitsgruppe wurde errichtet; diese schlug 1959 eine neuerliche Fassung den Nationalen Gesellschaften vor. Die hierauf eingereichten Rückmeldungen waren überwiegend positiv. Lediglich Anmerkungen der Allianz der Sowjetischen Rotkreuz- und Rotmondgesellschaften wurden kritisch beraten.[13] Der Delegiertenrat nahm im Oktober 1961 den nunmehr vorliegenden Text mit geringfügigen Änderungen an. Im September 1962 werden im Deutschen Roten Kreuz diese neuen Grundsätze durch einen Vortrag des DRK-Generalsekretärs Anton Schlögel in Bad Harzburg vorgestellt.[14] Im Österreichischen Roten Kreuz (ÖRK) durch Vortrag von Pictet auf der 2. Juristentagung des ÖRK 1962.[15]
Die XXV. Internationale Konferenz (1965, Wien) verabschiedete die Grundsätze als Resolution VIII einstimmig ohne Diskussion. Ein Konferenzteilnehmer dazu: „Es war ein feierlicher Augenblick, als die Grundsätze des Roten Kreuzes endgültig angenommen wurden (Resolution Nr. VIII). Sämtliche Teilnehmer erhoben sich von ihren Plätzen und bekundeten in stummer Eintracht, daß sie diese Grundsätze als die verpflichtende Grundlage der Rotkreuz-Arbeit anerkennen. […] Es ist ein unbestreitbarer Erfolg, daß diese Grundsätze ohne Gegenstimmen und ohne jede Enthaltung in dieser feierlichen Form angenommen worden sind. Damit hat das Internationale Rote Kreuz in einer Weise für sich Zeugnis abgelegt, wie bisher wohl nur selten in seiner langen traditionsreichen Geschichte.“[16]
Im Jahr 1986 fand eine sprachliche Überarbeitung (Internationale Rotkreuz und Rothalbmond-Bewegung statt bisher Rotes Kreuz; ideologischen Auseinandersetzungen statt wie bisher weltanschaulichen Auseinandersetzungen im Grundsatz Neutralität; Hinzufügung der Rothalbmond-Gesellschaften im Grundsatz Einheit) und Neuverabschiedung des Textes statt. Die Aufnahme der Grundsätze in die Präambel der Statuten der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung zeigt dabei die besondere Wichtigkeit, die den Grundsätzen in der Bewegung zukommt.[17]
Eine umfassende Interpretation der Grundsätze bietet Hans Haug, Ehrenmitglied des IKRK, in seiner, in mehreren Sprachen erschienenen Schrift Menschlichkeit für alle, die in der ersten Auflage im Jahr 1991 erschien.[18]
Anlässlich des 50. Jubiläums der Grundsätze, im Jahr 2015, veröffentlichte das Deutsche Rote Kreuz eine 36seitige Broschüre mit dem Thema „Das Deutsche Rote Kreuz und die Grundsätze der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung“. Ziel dieser Publikation ist es, zu einem verbesserten Verständnis der Bedeutung, Auslegung und Anwendung der Grundsätze innerhalb und außerhalb der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung beizutragen.
Genfer Abkommen und Grundsätze
Bereits seit 1949, bei der Überarbeitung und Neuverabschiedung der Genfer Abkommen, sind Bestimmungen bezüglich der Grundsätze in das Humanitäre Völkerrecht eingeflossen. So verweist Artikel 44 des I. Genfer Abkommen und Artikel 63 des IV. Genfer Abkommens auf „Grundsätze des Roten Kreuzes“. Auch das Zusatzprotokoll I zu den Genfer Abkommen enthält in Artikel 81 Bestimmungen hierüber.[19]
Verpflichtender Charakter der Grundsätze
Die Grundsätze besitzen für die Komponenten der Rotkreuzbewegung (IKRK, Föderation und Nationale Gesellschaften) bindende und verpflichtende Wirkung.[20] So kann eine Nationale Gesellschaft nur anerkannt werden, wenn sie alle zehn Anerkennungsbedingungen gemäß Statut der Bewegung anerkennt, darunter die Grundsätze der Bewegung; denn, sie „muß die Grundsätze der Bewegung achten und sich in ihrer Tätigkeit von den Grundsätzen des humanitären Völkerrechts leiten lassen.“[21] Durch die Bewegung ist der bindende Charakter der Grundsätze allgemein anerkannt. Jedoch gibt es von Land zu Land Unterschiede in der Auslegung oder der praktischen Anwendung einzelner Grundsätze.[22]
Die Vertragsstaaten der Genfer Abkommen von 1949 sind seit 1986 verpflichtet, die Bindung aller Komponenten der Bewegung an die Grundsätze jederzeit zu respektieren. Während einer Internationalen Konferenz müssen alle Teilnehmer (auch Staatenvertreter) die Grundsätze der Bewegung achten.[23]
Nach Angaben von W. Starck sind „die wichtigsten Grundsätze mittelbar Bestandteile der Genfer Konventionen und damit des Völkerrechts geworden.“[24] Dies wird bei Hans Haug anders rezipiert: „Es ist offensichtlich, dass diese Resolutionen [der Internationalen Rotkreuz-Konferenzen] keine Verpflichtungen im Rechtssinne schaffen, weder für die Glieder der Bewegung noch für die an der Konferenz vertretenen Staaten. Ihre Bedeutung ist moralischer oder politischer Natur; sie wollen und können zur Meinungsbildung beitragen.“[25]
Verpflichtung zur Verbreitung der Grundsätze
Das IKRK, die Föderation und die Nationalen Gesellschaften haben gemäß den Statuten der Bewegung die Pflicht die Grundsätze und Ideale der Bewegung zu wahren und zu verbreiten.[26] Diese Verpflichtung wird durch Publikationen oder Veranstaltungen umfänglich nachgekommen; auch sind Richtlinien für die Verbreitung der Grundsätze der Bewegung vorhanden.[27]
Besonders der Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz hat sich intensiv mit den Grundsätzen und ihrer Umsetzung in der täglichen Arbeit beschäftigt. Ausdruck fand dies in den Berufsethischen Grundsätzen der DRK-Schwesternschaften.[28] Eine Handreichung zur Arbeit mit den Grundsätzen in DRK-Kindertageseinrichtungen ist ebenfalls vorhanden[29]
Im Deutschen Roten Kreuz sind u. a. für diese sogenannte Verbreitungsarbeit die Konventionsbeauftragten zuständig. Sie nehmen ihre Aufgabe im Rahmen der Satzungen des DRK und des DRK-Gesetzes (§ 2 Nr. 2) wahr.[30]
Textfassung 1965
Menschlichkeit
Aus dem Wunsch heraus entstanden, die Verwundeten auf den Schlachtfeldern unterschiedslos zu betreuen, bemüht sich das Rote Kreuz auf internationaler und nationaler Ebene, menschliches Leiden unter allen Umständen zu verhüten und zu lindern. Es ist bestrebt, Leben und Gesundheit zu schützen, sowie die Ehrfurcht vor dem Menschen hochzuhalten. Es fordert gegenseitiges Verständnis, Freundschaft, Zusammenarbeit und einen dauerhaften Frieden unter allen Völkern.
Unparteilichkeit
Es macht keinerlei Unterschied zwischen Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion, sozialer Stellung und politischer Zugehörigkeit. Es ist einzig bemüht, den Menschen nach dem Maß ihrer Not zu helfen und bei der Hilfe den dringendsten Fällen den Vorzug zu geben.
Neutralität
Um sich das allgemeine Vertrauen zu erhalten, enthält sich das Rote Kreuz zu allen Zeiten der Teilnahme an Feindseligkeiten wie auch an politischen, rassischen, religiösen und weltanschaulichen Auseinandersetzungen.
Unabhängigkeit
Das Rote Kreuz ist unabhängig: Obwohl die nationalen Rotkreuzgesellschaften den Behörden bei ihrer humanitären Tätigkeit zur Seite stehen und den jeweiligen Landesgesetzen unterstellt sind, sollen sie dennoch eine Eigenständigkeit bewahren, die ihnen gestattet, jederzeit nach den Grundsätzen des Roten Kreuzes zu handeln.
Freiwilligkeit
Das Rote Kreuz ist eine Einrichtung der freiwilligen und uneigennützigen Hilfe.
Einheit
Es kann in einem Land nur eine einzige Rotkreuzgesellschaft geben. Sie soll allen offenstehen und ihre humanitäre Tätigkeit über das gesamte Gebiet erstrecken.
Universalitat
Das Rote Kreuz ist eine weltumfassende Institution, in der alle Gesellschaften gleiche Rechte haben und verpflichtet sind, einander zu helfen.[31]
Literaturauswahl
- Jean Pictet: Die Grundsätze des Roten Kreuzes. Genf 1956
- Jean-Luc Blondel: Ursprung und Entwicklung der Grundsätze des Roten Kreuzes und des Roten Halbmonds. In: Auszüge der Revue Internationale de la Croix-rouge, Band XLII, Nr. 4, Juli–August 1991, Seite 211 ff.
- Anton Schlögel: Die XX. Internationale Rotkreuz-Konferenz in Wien, 2. bis 9. Oktober 1965. In: Das Gebot der Stunde – Ansprachen und Aufsätze im Jahr der XX. Internationalen Rotkreuz-Konferenz. Bonn 1966
- Walter Bargatzky: Durchringen zu einer „kämpferischen Neutralität“. In: Humanität und Neutralität, DRK-Schriftenreihen Nr. 40, Bonn 1968
- Jean Pictet: Die Grundsätze des Roten Kreuzes – Ein Kommentar. Genf und Bonn 1990
- Hans Haug: Menschlichkeit für alle – Die Weltbewegung des Roten Kreuzes und des Roten Halbmondes. 3., unveränderte Auflage. Bern, Stuttgart, Wien 1995
- Soscha Gräfin zu Eulenburg: Menschlichkeit im Sozialmarkt oder „Was bedeuten die Rot-Kreuz-Grundsätze in der DRK-Wohlfahrts- und Sozialarbeit heute eigentlich (noch)?“. In: Menschlichkeit im Sozialmarkt – Die Grundsätze des Roten Kreuzes. Wiesbaden 2007, Seite 11 ff.
- Deutsches Rotes Kreuz e. V.: Die Bedeutung der Rotkreuz-Grundsätze für die pädagogische Arbeit in den DRK-Kindertageseinrichtungen – Arbeitshilfe. 2. Auflage, Berlin 2012
- Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz: Berufsethische Grundsätze der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz. 4. überarbeitete Auflage, Berlin 2012
- Deutsches Rotes Kreuz e. V.: Das Deutsche Rote Kreuz und die Grundsätze der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung 1. Auflage, Berlin 2015
- Christian Johann [Hrsg.]: DRK-Gesetz : Handkommentar. Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2019, ISBN 978-3-8487-1758-3.
Einzelnachweise
- Resolutions adopted by the XXth International Conference of the Red Cross. In: International Review of the Red Cross, Nr. 56, November 1965
- Offizielle deutsche Fassung der Grundsätze der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung. In: Auszüge der Revue Internationale de la Croix-Rouge, Band XLI, Nr. 3, Mai-Juni 1990, Seite 151–153
- Hans Haug, 1995, Seite 466
- Gustave Moynier: Ce que c'est que la Croix rouge. In: Bulletin International des Sociétés de Secours aux Militaires Blessés, Volume 6, Ausgabe 21, Januar 1875, Seite 1–8
- Edmond Bossier: L'avenir de la Croix-Rouge. In: Revue Internationale de la Croix-Rouge et Bulletin international des Sociétés de la Croix-Rouge, Volume 2, Issue 20, August 1920, Seite 881–888
- Statuts du Comite international de la Croix-Rouge, Artikel 3. In: Revue Internationale de la Croix-Rouge et Bulletin international des Sociétés de la Croix-Rouge, Volume 3, Issue 28, April 1921, Seite 379–380
- X. Internationale Rotkreuzkonferenz, Genf, 1921, Entschliessung XVI, (Organisation internationale de la Croix-Rouge) Absatz 3, Compte rendue, Seite 221
- Jean Pictet, 1956, Seite 14
- Max Huber: Croix-Rouge et neutralité. In: Revue Internationale de la Croix-Rouge et Bulletin international des Sociétés de la Croix-Rouge, Volume 18, Issue 209, Mai 1936, Seite 353–363
- The Principles of the Red Cross. In: International Red Cross Handbook, Genf 1983, Seite 549 ff.
- The Principles of the Red Cross. In: International Red Cross Handbook, Genf, 1983, Seite 552
- Jean Pictet, 1956
- Jean-Luc Blondel, 1991, Seite 218
- Anton Schlögel: Die Grundsätze des Roten Kreuzes. In: Tagungen der Justitiare des Deutschen Roten Kreuzes. DRK-Schriftenreihe Nr. 27, Heft 5, Bonn 1965, Seite 39–48
- Jean Pictet: Die Doktrin des Roten Kreuzes. In: Vorträge auf der 2. Juristentagung veranstaltet von der Österreichischen Gesellschaft vom Roten Kreuz, Wien 1962. Genf 1962
- Schlögel, 1962, Seite 58 f.
- International Review of the Red Cross, Nr. 255, November-Dezember 1986, Seite 25 ff.
- Hans Haug, 1995, Seite 463–515
- I. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Streitkräfte im Felde; IV. Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten. In: Bundesgesetzblatt II, Nr. 17, 1. September 1954. Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I). In: Bundesgesetzblatt II, Nr. 47, 20. Dezember 1990.
- Haug, 1995, Seite 454
- Statuten der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung. Artikel 4, Genf 2006
- Hans Haug, 1995, Seite 468
- Statuten der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung. Artikel 2 Nr. 4, Artikel 11 Nr. 4. Genf 1986
- W. Starck: Internationale und nationale Rechtsstellung des Roten Kreuzes. In: Jahrbuch für Internationales Recht. Band 13 (1967), Seite 210 ff.
- Hans Haug, 1995, Seite 454 f.
- Statuten des IKRK, 2003; Statuten der Föderation, 2007; Satzung des Deutschen Roten Kreuzes, 2009
- Liga der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften: Guidelines for Disseminating the Fundamental Principles of the Red Cross and Red Crescent Movement. Genf 1988/89
- Berufsethische Grundsätze der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz. (Memento vom 21. Februar 2015 im Internet Archive) 4. überarbeitete Auflage, Berlin 2012
- Deutschen Roten Kreuz: Die Bedeutung der Rotkreuz-Grundsätze für die pädagogische Arbeit in den DRK-Kindertageseinrichtungen - Arbeitshilfe. 2. Auflage, Berlin 2012
- Profil für Konventionsbeauftragte des Deutschen Roten Kreuzes (Memento vom 20. November 2011 im Internet Archive) (PDF-Datei, ca. 84 kB)
- Satzung und Schiedsordnung des Deutschen Roten Kreuzes. DRK-Schriftenreihe 4, Ausgabe 1971, Seite 1