Grundmandatsklausel
Eine Grundmandatsklausel kann bei der mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl bestimmen, dass eine Partei bei der Verteilung der Sitze nach ihrem Stimmenanteil nur berücksichtigt wird, wenn sie eine festgelegte Anzahl von Direktmandaten gewinnt. Die benötigten Direktmandate sind die Grundmandate.
Deutschland
In Deutschland gibt es Grundmandatsklauseln bei der Bundestagswahl und einigen Landtagswahlen. Grundmandatsklauseln sind in Deutschland immer mit einer Sperrklausel verbunden. Parteien werden bei der Verteilung der Sitze nach ihrem Stimmanteil also berücksichtigt, wenn sie die Sperrklausel oder die Grundmandatsklausel erfüllen. Demnach ist die Erringung einer bestimmten Anzahl von Grundmandaten eine alternative Möglichkeit, die Sperrklausel zu überwinden.
Für Bundestagswahlen sind die Fünf-Prozent-Sperrklausel und die Grundmandatsklausel im Bundeswahlgesetz (BWahlG) in § 6 Abs. 3 Satz 1 BWahlG festgelegt.
Die Grundmandatsklausel ist die zweite Bedingung aus § 6 Abs. 3 Satz 1 BWahlG, also das Erringen von drei Grundmandaten. Eine Partei, die in drei Wahlkreisen die relative Mehrheit der Erststimmen erhält, wird also bei der Verteilung der Sitze entsprechend dem Verhältnis der Zweitstimmen berücksichtigt.
Die Grundmandatsklausel kam in der Vergangenheit bisher bei der Bundestagswahl 1953 (zugunsten von DP und Zentrum), der Bundestagswahl 1957 (DP), der Bundestagswahl 1994 (PDS) und der Bundestagswahl 2021 (Die Linke) zum Tragen.[1]
Bei Landtagswahlen gelten Grundmandatsklauseln in Berlin[2], Brandenburg[3], Sachsen[4] und Schleswig-Holstein.[5] In Sachsen ist der Gewinn von zwei Wahlkreisen erforderlich, in den anderen Ländern genügt ein Grundmandat.
Fallbeispiele
Bei der Bundestagswahl 1994 erhielt die PDS 4,4 % der Zweitstimmen. Aufgrund vier errungener Direktmandate in vier Berliner Wahlkreisen konnte sie mit 30 Abgeordneten entsprechend ihrem Stimmanteil von 4,4 % in den Bundestag einziehen.
Wenn eine Partei nur ein oder zwei Direktmandate erhält und zugleich unter der Fünf-Prozent-Hürde bleibt, dann ziehen nur diese ein oder zwei direkt gewählten Kandidaten in den Bundestag ein, so bei der PDS nach der Bundestagswahl 2002.
Bei den Landtagswahlen in Brandenburg 2014 errang Christoph Schulze mit 27 % der Stimmen das von ihm bereits zuvor gehaltene Direktmandat im Wahlkreis Teltow-Fläming III, diesmal allerdings nicht mehr für die SPD wie bei der Wahl 2009, sondern für die politische Vereinigung Brandenburger Vereinigte Bürgerbewegungen/Freie Wähler, deren Spitzenkandidat er bei dieser Wahl auch war.[6][7] Dank der Grundmandatsklausel zog die BVB / Freie Wähler daher entsprechend ihrem Stimmenanteil von 2,7 % der Zweitstimmen mit drei Abgeordneten in den Landtag ein.[8]
Bei der Bundestagswahl 2021 zog Die Linke durch die Grundmandatsklausel in Fraktionsstärke ins Parlament ein. Sie blieb mit 4,9 % der Zweitstimmen unter der Fünf-Prozent-Hürde, gewann jedoch drei Direktmandate.[9] Damit entfallen 39 Mandate auf die Linke, womit diese 5,3 % aller Abgeordneten stellt, genug zur Bildung einer Fraktion.
Verfassungsmäßigkeit
Die Verfassungsmäßigkeit der Grundmandatsklausel ist umstritten. Ein Teil der rechtswissenschaftlichen Literatur hält die Grundmandatsklausel für verfassungswidrig, da sie gegen die Gleichheit der Wahl verstoße. So verwehrt sie Parteien, die nicht mindestens drei Direktmandate erzielt haben oder nicht mindestens 5 % der Stimmen errungen haben, den Einzug ins Parlament. Hingegen ist eine Partei, die mindestens drei Direktmandate erzielt hat, aber weitaus weniger Stimmen erhalten hat, erfolgreich.[10] Zudem ist ein Missbrauch der Klausel möglich, wenn eine größere Partei einer kleinen einige sichere Wahlkreise überlässt, um ihr den Weg in den Bundestag zu ebnen.[10] In ständiger Rechtsprechung hält das Bundesverfassungsgericht die Regelung für verfassungsgemäß. Der zwingende Grund der Differenzierung nach den gewonnenen Direktmandaten liege in „dem Anliegen einer effektiven Integration des Staatsvolkes“.[11][12]
Österreich
Die Nationalratswahlordnung (NRWO) sieht für die Mandatsvergabe ein dreistufiges Ermittlungsverfahren vor, dessen erste Ebene die 39 Regionalwahlkreise sind. Um an den zwei folgenden Ermittlungsverfahren (Länder- und Bundesebene) teilnehmen zu können, muss eine Wahlpartei bundesweit 4 % der gültigen Stimmen auf sich vereinen oder im ersten Verfahren zumindest ein Grundmandat erreichen. Seit der Einführung dieser Regelung mit der NRWO 1992 hat noch keine Partei, die nicht die Vier-Prozent-Hürde überwinden konnte, den Einzug in den Nationalrat über ein Grundmandat geschafft. Umgekehrt haben schon Parteien den Einzug durch Überwindung der Hürde geschafft, ohne ein Grundmandat zu erlangen.
Vor der Novelle der NRWO 1992 war die Grundmandatshürde selbst die maßgebliche Sperrklausel. Bei den Wahlen 1971 bis 1990 war die unterste Ebene die der Landeswahlkreise (darüber lagen die Wahlkreisverbände), weshalb Grundmandate deutlich einfacher zu erlangen waren. In der ersten Republik und von 1945 bis 1970 bestand die unterste Ebene aus Wahlkreisen, die größer als die heutigen Regionalwahlkreise waren, auch dadurch waren Grundmandate leichter zu erlangen als heute.
Auch bei Landtagswahlen war das Erlangen eines Grundmandats zunächst die einzige maßgebliche Voraussetzung für den Einzug in den Landtag. Erst in der zweiten Republik wurden schrittweise prozentuale Sperrklauseln (4 % oder 5 %, je nach Bundesland) eingeführt, deren Überschreitung den Einzug auch ohne Grundmandat ermöglicht. Nur in der Steiermark ist das Grundmandat weiterhin eine notwendige Bedingung für den Einzug in den Landtag.[13]
Weblinks
- Wahlgesetze in Deutschland, wahlrecht.de
- Nationalrats-Wahlordnung 1992 in der geltenden Fassung
Literatur
- Wolfgang Schreiber: Lemma Grundmandatsklausel. in: Sommer & von Westphalen: Staatsbürgerlexikon. Oldenbourg Verlag München Wien 2000, 423
- Hans-Hugo Klein: Überhangmandate und Grundmandatsklausel im Bundestagswahlrecht in: Eckhard Jesse und Eckart Klein: Das Parteienspektrum im wiedervereinigten Deutschland. Duncker & Humblot Berlin 2007
Einzelnachweise
- Grundmandatsklausel (Memento vom 2. Februar 2014 im Internet Archive) auf Bundeswahlleiter.
- § 18 Landeswahlgesetz Berlin.
- § 3 Abs. 1 Satz 1 Brandenburg Landeswahlgesetz.
- § 6 Abs. 1 SächsWahlG
- § 3 Abs. 1 Landeswahlgesetz Schleswig-Holstein.
- Freie Wähler kandidiert zur Landtagswahl
- Landtagswahl 2014 Brandenburg
- Listenmandate, Landtagswahl 2014, Brandenburg
- Bundestagswahl 2021, Bundestagswahl 2021 Ergebnisse
- Hans Hugo Klein/Kyrill-Alexander Schwarz: Art. 38 GG, Rn. 145. In: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar. EL Januar 2021.
- Hans Hugo Klein/Kyrill-Alexander Schwarz: Art. 38 GG, Rn. 146. In: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar. EL Januar 2021.
- Peter Müller: Art. 38 GG, Rn. 156. In: von Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz. 7. Auflage 2018.
- Wahlrechtsänderungen auf Landesebene und deren Auswirkung auf die Wahlbeteiligung. Archiviert vom Original am 28. August 2017; abgerufen am 27. August 2017.