Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen

Das Gesetz über Energiedienstleistungen u​nd andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) s​oll für e​inen geringeren Primärenergieverbrauch sorgen u​nd damit d​en Klimaschutz unterstützen. Es g​eht auf e​ine EU-Richtlinie zurück u​nd richtet s​ich vor a​llem an Unternehmen. Unter anderem werden m​it dem Gesetz größere Unternehmen verpflichtet, regelmäßig i​hren Energieverbrauch prüfen z​u lassen.

Basisdaten
Titel:Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen
Kurztitel: Energiedienstleistungsgesetz (nicht amtlich)
Abkürzung: EDL-G
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Wirtschaftsverwaltungsrecht, Energierecht
Fundstellennachweis: 754-23
Erlassen am: 4. November 2010
(BGBl. I S. 1483)
Inkrafttreten am: 12. November 2010
Letzte Änderung durch: Art. 5 G vom 8. August 2020
(BGBl. I S. 1728, 1793)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. November 2020
(Art. 10 G vom 8. August 2020)
GESTA: E029
Weblink: Text des Gesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Energiedienstleistungsgesetz trat am 12. November 2010 als Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen in Kraft und wurde am 22. April 2015 durch Art. 1 des Gesetzes zur Teilumsetzung der Energieeffizienzrichtlinie und zur Verschiebung des Außerkrafttretens des § 47g Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen umfassend novelliert. Das Gesetz macht Vorgaben der Richtlinie 2012/27/EU (Energieeffizienz-Richtlinie) für Deutschland verbindlich. Die Gesetzgebung soll dazu beitragen, die Effizienzziele der EU-Mitgliedstaaten zu erreichen, nach denen der Primärenergieverbrauch bis 2020 um 20 Prozent reduziert werden muss[1]. Ein Kern des 2015 novellierten EDL-Gesetzes ist die Verpflichtung von Unternehmen, die keine Kleine und mittlere Unternehmen sind, mindestens alle vier Jahre ihren Energieverbrauch von akkreditierten Experten überprüfen zu lassen. Eine Möglichkeit ist, dieser Vorgabe durch sogenannte Energieaudits nachzukommen[2]. Mit den für die Umsetzung des Energiedienstleistungsgesetzes notwendigen Aufgaben ist die beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) angesiedelte Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) beauftragt[3].

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. http://www.umweltbundesamt.de/daten/energiebereitstellung-verbrauch/ausbauziele-der-erneuerbaren-energien
  2. Energieaudits nach dem Gesetz über Energiedienstleistungen (EDL-G) (Memento vom 19. September 2016 im Internet Archive)
  3. http://www.bafa.de/bafa/de/energie/energie_audit/publikationen/merkblatt_energieaudits.pdf
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