Gebrauchsanleitung
Eine Gebrauchsanleitung oder Gebrauchsanweisung ist eine Sammlung von Informationen für Benutzer zum sicheren und bestimmungsgemäßen Umgang mit einem Produkt. Der Begriff „Gebrauchsanleitung“ entstammt der deutschen Übersetzung der EN 82079-1, die das Erstellen von Gebrauchsanleitungen regelt und wo der Begriff im Original englisch Instructions for use heißt.
Er wird häufig als Sammelbegriff oder als Synonym zu weiteren Bezeichnungen verwendet wie z. B. Gebrauchsanweisung, Betriebsanleitung, Bedienungsanleitung oder Benutzerhandbuch, für die es jedoch keine einheitliche Norm oder Festlegung gibt. Es gibt zahlreiche Formen von Gebrauchsanleitungen (z. B. Buch, Falzanleitung, Schild, Etikett, Touchscreen). Auch der Inhalt kann stark variieren. Es können Informationen über den gesamten Produktlebenszyklus hinweg enthalten sein (z. B. Produktbeschreibung, Funktionsbeschreibung, Informationen zu Transport, Lagerung, Montage, Installation, Inbetriebnahme, Konfiguration, Bedienung, Wartung, Pflege, Störungsbeseitigung, Entsorgung sowie technische Daten), oder nur Teile davon. In vielen Fällen wird eine Gebrauchsanleitung nicht in gedruckter Form mitgeliefert, sondern ausschließlich oder ergänzend als Datei auf einem Datenträger oder zum Herunterladen im Web zur Verfügung gestellt.
Erstellung
Gebrauchsanleitungen sind Teil der externen Technischen Dokumentation und werden häufig von Technischen Redakteuren verfasst. Für die Erstellung gibt es Redaktionssysteme, in denen eine Bilddatenbank integriert sein kann. Häufig wird eine Translation-Memory-Software zur Übersetzung der Texte angebunden.
Aufgrund der heutigen Medienvielfalt kann es sinnvoll sein, die Bedienungsanleitungen layoutneutral mit Hilfe von XML oder anderen dergleichen Sprachen zu erstellen. Dadurch wird der Erstellungsaufwand erheblich reduziert und Inhalte können mehrfach verwendet werden. Für die Ausgabe und Präsentation erfolgt dann eine medienbezogene Umsetzung der Informationen, z. B. für die Druckausgabe, die Erstellung einer CD-ROM oder für das Internet.
Rechtsfragen
Der Hersteller eines technischen Produktes hat eine Instruktionspflicht gegenüber dem Kunden, die er durch die Übergabe einer Gebrauchsanleitung erfüllen muss; diese ist daher ein Bestandteil des Produkts. Sind bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines Produkts bestimmte Regeln zu beachten, um den Schutz von Sicherheit und Gesundheit zu gewährleisten, ist bei der Bereitstellung auf dem Markt hierfür eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache mitzuliefern (§ 3 Abs. 4 Produktsicherheitsgesetz). Eine fehlerhafte, unvollständige oder unverständliche Gebrauchsanleitung ist ein Sachmangel[1] – genauso wie ein Fehler am Produkt selbst – und kann zu Nacherfüllung, Rücktritt vom Kaufvertrag oder Kaufpreisminderung führen. Im Rahmen der Produkthaftung kann eine fehlerhafte Gebrauchsanweisung bei Sach- oder Personenschäden zu einem erheblichen finanziellen Haftungsrisiko für den Inverkehrbringer des Produkts werden. Um die Produkthaftung der Hersteller zu minimieren, werden die Restrisiken und ihre Vermeidung in Sicherheitshinweisen, Warnhinweisen und Produktsicherheitslabel genannt.
Aus Normen, Richtlinien und Gesetzen ergeben sich rechtlich relevante Anforderungen an Form und Inhalte einer Gebrauchsanleitung.
Der juristische Sprachgebrauch weicht von dem in der anwendenden Industrie ab: Die genannten Dokumente zählen hier zu den Instruktionen. Dokumentation im engeren juristischen Sinn umfasst dagegen nur Protokolle und Belege zum Werdegang eines Produktes, also über Entwicklung, Produktion, Prüfung, Auslieferung(sweg).
Bedienungsanleitungen von Fahrzeugen
Die Bedienungsanleitung eines Fahrzeugs kann einige hundert Seiten umfassen. Um die Unterlagen übersichtlicher und benutzerfreundlich zu gestalten, werden umfangreichere Ausstattungen wie Navigationssystem, audiovisuelle Systeme oder Telefon oft in separaten Heften beschrieben. Viele Bedienungsanleitungen beschreiben alle möglichen Ausstattungen einer Baureihe. Der Kunde muss dann die für seine Fahrzeugausstattung zutreffenden Texte und Daten selber heraussuchen, was umständlich ist und zu Missverständnissen oder sogar zu Bedienungsfehlern führen kann. Daher übergeben immer mehr Automobilhersteller ihren Kunden inzwischen eine individualisierte Bedienungsanleitung, in der nur noch die tatsächlich im Fahrzeug vorhandenen Ausstattungen beschrieben werden.[2] Einige Hersteller liefern zusätzlich auch eine Bedienungsanleitung auf CD-ROM mit oder stellen Informationen über das Internet bereit.
Betriebsanleitungen von technischen Anlagen und Maschinen
Die Anleitungen für das Aufstellen (Montage), Betreiben, Warten und Reparieren von technischen Anlagen oder Maschinen sind für den Nutzer wichtig und gehören deshalb zur Baumusterprüfung und zum Lieferumfang bei der Übergabe der Anlage oder Maschine. Zudem ist es erforderlich, dass bei Inbetriebnahme die Anlage oder Maschine entsprechend erklärt wird. Eine fehlerhafte, unvollständige, missverständliche oder unverständliche Betriebsanleitung kann zu einem unwirtschaftlichen und unsachgemäßen Einsatz führen und stellt eine erhebliche Gefahrenquelle für Personen und Gegenstände dar.
Gebrauchsanleitungen von Arzneimitteln
Einem pharmazeutischen Produkt bzw. Arzneimittel muss eine Packungsbeilage beigelegt werden, in der u. a. auf die Risiken und Nebenwirkungen bei Einnahme hingewiesen wird. Ebenso müssen die wesentlichen Wirkstoffe, die Art und Dosierung der Einnahme erklärt werden.
Siehe auch
Literatur
- Joachim Kallinich (Hrsg.): Erst lesen – dann einschalten! Zur Geschichte der Gebrauchsanleitung. Museum für Post und Kommunikation, Berlin 1997, OCLC 258210433.
- Jasmin Meerhoff: „Read me!“ Eine Kultur- und Mediengeschichte der Bedienungsanleitung. Transcript Verlag, Bielefeld 2011, ISBN 978-3-8376-1625-5.
- W. Herlyn: Individuelle Bedienungsanleitung für variantenreiche Serienprodukte. In: Zeitschrift für wirtschaftlichen Fabrikbetrieb. Jg. 100, Nr. 5, 2005, S. 291 ff.
- W. Herlyn: Die 'Onboard'-Bedienungsanleitung im Kraftfahrzeug. In: Zeitschrift für wirtschaftlichen Fabrikbetrieb. Jg. 101, Nr. 12, 2006, S. 746 ff.
- Carsten Schucht: Gebrauchsanleitungen im Spiegel von Gesetz, Normung, Leitlinien und Rechtsprechung. In: Neue Juristische Wochenschrift 51/2016, S. 3681–3686.
Weblinks
Einzelnachweise
- Vergleiche Dieter Medicus: Bürgerliches Recht. Eine nach Anspruchsgrundlagen geordnete Darstellung zur Examensvorbereitung. Heymanns, Köln 1968. 23., neu bearbeitete Auflage mit Jens Petersen: Vahlen, München 2015, ISBN 978-3-8006-3908-3, Rnr. 287: Ausgehend davon, dass ein Mangel der in § 434 BGB nicht erwähnten Gebrauchsanweisung stets einen Sachmangel begründet, beanstanden die Autoren, dass der Ersatz von Mehraufwendungen, die ein Käufer für eine gelungene Montage des Kaufgegenstandes trotz mangelhafter Anleitung hatte (fehlerhafte Montagen durch Dritte sind nach § 434 Abs. 2 BGB Sachmängel), in der geltenden Gesetzesfassung verwehrt – weil verleugnet – werden.
- W. Herlyn: Individuelle Bedienungsanleitung …. In: Zeitschrift für wirtschaftlichen Fabrikbetrieb. Nr. 5, 2005, S. 291 ff.