Produktsicherheitsgesetz (Deutschland)
Das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) nimmt in Deutschland Regelungen zu den Sicherheitsanforderungen von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten vor. Es wurde am 27. Juli 2021 neu gefasst.[1]
Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt |
Kurztitel: | Produktsicherheitsgesetz |
Früherer Titel: | Geräte- und Produktsicherheitsgesetz |
Abkürzung: | ProdSG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Arbeitsschutzrecht, Gefahrenabwehrrecht |
Fundstellennachweis: | 8053-12 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, ber. S. 219) |
Inkrafttreten am: | 1. Mai 2004 |
Letzte Neufassung vom: | 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3147) |
Inkrafttreten der Neufassung am: |
16. Juli 2021 |
Letzte Änderung durch: | Art. 2 G vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3162) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
26. Mai 2022 (Art. 36 G vom 27. Juli 2021) |
GESTA: | G049 |
Weblink: | Text des Gesetzes |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Produktsicherheitsgesetz
Das ProdSG gilt gemäß § 1 Satz 1, „wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden.“ Eine Markteinführung ist gemäß § 3 nur dann erlaubt, „wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet“.
Neuregelung im Jahr 2021
Die vorherigen Regelungen zu überwachungsbedürftigen Anlagen (z. B. Dampfkessel, Druckgeräte, Tankstellen, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und Aufzugsanlagen) werden aus dem Produktsicherheitsgesetz in ein neues, eigenständiges Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) überführt. Dieses Gesetz regelt die Sicherheit von Anlagen während des Betriebs, während das Produktsicherheitsgesetz zukünftig nur die Bereitstellung auf dem Markt – das Inverkehrbringen – regelt.[1][2]
Vorläufer: Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
Das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (voller Titel: „Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte“) löste am 1. Mai 2004 in Deutschland aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten vom 9. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, ber, S. 219) das frühere Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) vom 22. April 1997 (BGBl. I S. 934) und das Gerätesicherheitsgesetz (GSG) vom 24. Juni 1968 (BGBl. I S. 717) ab. Damit wurde die europäische Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit in Deutschland in nationales Recht umgesetzt. Mit der Neufassung des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2179, ber. BGBl. I S. 131) wurden insgesamt 13 EWG- und EG-Richtlinien und ein EP-Beschluss (Nr. 768/2008/EG) umgesetzt.
Übersicht
Das GPSG regelte in Deutschland gemäß § 1 Satz 1 „das Inverkehrbringen und Ausstellen von Produkten, das selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt“ sowie gemäß § 1 Satz 2 auch „die Errichtung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, die gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch die Beschäftigte gefährdet werden können“, unbeschadet der Ausnahmen, die in weiteren Absätzen dieser Artikel erwähnt wurden.
Nach § 4 des Gesetzes durfte ein Produkt nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es so beschaffen war, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung Sicherheit und Gesundheit von Verwendern oder Dritten nicht gefährdet wurden.
Weitere 24 Paragraphen enthalten genauere Bestimmungen und verwaltungsmäßige Handhabungsvorschriften.
Das Gesetz sah für Hersteller und Händler umfassende Informations- und Identifikationspflichten vor.[3] Jedes Produkt musste eindeutig seinem Hersteller zuzuordnen sein, außerdem musste der Verbraucher über alle möglichen Gefährdungen seiner Sicherheit, die sich aus dem Gebrauch oder der vorhersehbaren Falschanwendung ergeben, hinreichend aufgeklärt werden. Produkte, deren übermäßig mangelnde Sicherheit offiziell festgestellt wurde, mussten vom Markt genommen werden.
§ 6 CE-Kennzeichnung Wurden die Rechtsverordnungen nach § 3 oder andere Rechtsvorschriften, die eine CE-Kennzeichnung vorsehen und die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 eingehalten, dann durfte ein Produkt nur in den Verkehr gebracht werden, wenn dieses, seine Verpackung oder ihm beigefügte Unterlagen mit der CE-Kennzeichnung versehen waren. Eine Übersicht der Rechtsvorschriften siehe im Folgenden unter Verordnungen nach dem GPSG.
§ 7 des Gesetzes enthielt eine spezielle nationale Regelung, die es Herstellern ermöglichte, Produkte mit dem GS-Zeichen zu versehen, die bisher von dieser Möglichkeit ausgeschlossen gewesen waren.
Nach § 8 Abs. 2 des GPSG hatten die zuständigen Marktaufsichtsbehörden eine wirksame Überwachung des Inverkehrbringens von Produkten sowie der in den Verkehr gebrachten Produkte auf der Grundlage eines Überwachungskonzepts zu gewährleisten. Deshalb hatten nach § 8 Abs. 3 des GPSG die zuständigen obersten Landesbehörden die Koordinierung der Überwachung des Inverkehrbringens von Produkten sowie der in den Verkehr gebrachten Produkte, die Entwicklung und Fortschreibung eines Überwachungskonzepts und die Vorbereitung länderübergreifender Maßnahmen zur Abwendung erheblicher Gefahren sicherzustellen.
Im Gegensatz zum Produktsicherheitsgesetz sah das GPSG auch Sanktionen vor: Geldstrafen (§ 39) bis zu 3.000 Euro bei minderen und 30.000 Euro bei schweren bzw. wiederholten Verstößen und bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Schädigung des Verbrauchers durch eine Vernachlässigung der Pflichten aus dem GPSG sogar bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe (§ 20) drohten dem nachlässigen Hersteller oder Händler.
Neben der Produktsicherheit regelte das GPSG mit besonderen Verordnungen auch das Inverkehrbringen verschiedener Waren, die besondere Sicherheitseigenschaften erfüllen müssen (Maschinen, Spielzeuge, Sportboote, Elektrische Anlagen in explosionsfähiger Atmosphäre u. a.). Damit wurde eine Grundlage geschaffen, um den Warenverkehr über harmonisierte Sicherheitsanforderungen in der EU zu fördern.
Aus dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz folgen auch grundlegende Bestimmungen zu überwachungsbedürftigen Anlagen, deren Errichtung und Betrieb im Wesentlichen in der Betriebssicherheitsverordnung geregelt sind.
Verordnungen nach dem ProdSG (bzw. ursprünglich nach dem GPSG)
Unter anderem wurden folgende Verordnungen nach dem GPSG erlassen und ab dem 1. Dezember 2011 förmlich an das ProdSG angepasst:
- Verordnung über elektrische Betriebsmittel (1. ProdSV),
- Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (2. ProdSV),
- Verordnung über einfache Druckbehälter (6. ProdSV),
- Gasverbrauchseinrichtungsverordnung (7. ProdSV),
- Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt (8. ProdSV),
- Maschinenverordnung (9. ProdSV),
- Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder (10. ProdSV)[4],
- Explosionsschutzverordnung (11. ProdSV),
- Aufzugsverordnung (12. ProdSV),
- Aerosolpackungsverordnung (13. ProdSV),
- Druckgeräteverordnung (14. ProdSV).
Umsetzung von Europäischen Richtlinien in deutsches Recht
Im GPSG ist eine Reihe von Europäischen Richtlinien in deutsches Recht umgesetzt worden. Die meisten Richtlinien wurden aufgrund von Ermächtigungen nach § 3 GPSG durch die oben genannten Verordnungen umgesetzt. Dies betrifft z. B. folgende Richtlinien:
- Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU = 1. ProdSV
- Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG = 2. ProdSV
- Richtlinie über einfache Druckbehälter 2014/29/EU = 6. ProdSV (Verordnung über einfache Druckbehälter)
- Richtlinie über Gasverbrauchseinrichtungen 90/396/EWG = 7. ProdSV
- Richtlinie 89/686/EWG über persönliche Schutzausrüstungen (ersetzt durch EU-Verordnung 2016/425 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG) = 8. ProdSV
- Maschinenrichtlinie 2006/42/EG = 9. ProdSV
- Richtlinie über Sportboote 94/25/EWG = 10. ProdSV
- ATEX Produktrichtlinie 2014/34/EU = 11. ProdSV (Explosionsschutzprodukteverordnung)
- Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU = 12. ProdSV
- Richtlinie über Aerosolpackungen 75/324/EWG = 13. ProdSV
- Richtlinie 2014/68/EU über Druckgeräte = 14. ProdSV
Einige Europäischen Richtlinien wurden durch Spezialgesetze umgesetzt:
- Medizinprodukte 93/42/EWG = Medizinproduktegesetz (MPG)
- Schiffsausrüstung 96/98/EG = Schiffssicherheitsgesetz (SchSG)/ Schiffssicherheitsverordnung (SchSV)
- Aktive implantierbare medizinische Geräte 90/385/EWG = Medizinproduktegesetz (MPG)
Siehe auch
Literatur
- Bücher
- Sebastian Lach, Sebastian Polly: Produktsicherheitsgesetz – Leitfaden für Hersteller und Händler. Springer Gabler Verlag, 2012, ISBN 978-3-8349-4145-9.
- Thomas Wilrich: Das neue Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) – Leitfaden für Hersteller, Importeure und Händler. Beuth Verlag, 2011, ISBN 978-3-410-22325-2.
- Sebastian Polly: Verbraucherprodukte im Sinne des neuen Produktsicherheitsgesetzes. Nomos Verlag, 2013, ISBN 978-3-8487-0157-5.
- Jan Hermes: Wechselwirkungen zwischen Produktsicherheitsrecht und Produkthaftungsrecht. Am Beispiel der Pflichtenkreise, der Haftung und des Umfangs des Produktrückrufs. Verlag Dr. Kovac, Hamburg 2009, ISBN 978-3-8300-4320-1.
- Aufsätze
- Sebastian Polly, Sebastian Lach: Das neue Produktsicherheitsgesetz – Compliance in der Produktsicherheit. In: CCZ. 2012, Heft 2, S. 59ff.
- Sebastian Polly, Sebastian Lach: Das neue Produktsicherheitsgesetz – Was Wirtschaftsakteure beachten sollten. In: Betriebsberater. 2012, Heft 2, S. 71ff. (online auf: hoganlovells.de)
- Sebastian Polly, Sebastian Lach: Das neue Produktsicherheitsgesetz – Was ist neu. In: PHi. 2011, Heft 6, S. 220ff. (online auf: hoganlovells.de)
- Carsten Schucht: Das Recht der Verbraucherprodukte im neuen Produktsicherheitsgesetz. In: Verbraucher und Recht. (VuR) 2013, 86.
Weblinks
- Text des Produktsicherheitsgesetzes
- BMAS: Neues Produktsicherheitsgesetz vom 1. Dezember 2011
- ProdSG inkl. Zusammenstellung der Änderungen in einer lesbaren Fassung inkl. amtliche Begründung
- Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz – GPSG) in der bis zum 1. Dezember 2011 geltenden Fassung
- Umfassende Informationen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zur Produktsicherheit
- Umfassende Informationen zur Produktsicherheit
- Leitlinien zum Produktsicherheitsgesetz des LASI (PDF; 1586 kB), abgerufen am 25. Februar 2015.
- Informationen des Instituts für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) zur Prüfung nach dem Produktsicherheitsgesetz
Einzelnachweise
- Neues im Bereich Produkt- und Anlagensicherheit. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 30. Juli 2021, abgerufen am 15. Oktober 2021.
- Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen
- § 6 Produktsicherheitsgesetz (PDF; 140 kB)
- Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder (BGBl. 2016 I S. 2668, pdf)
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