Finanzmonopol
Von Finanzmonopolen spricht man bei einem ausschließlichen Recht des Staates aus dem Verkauf bestimmter Waren und Dienstleistungen Einnahmen zu erzielen. Damit stehen Finanzmonopole im direkten Gegensatz zum Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und werden somit in der wissenschaftlichen Literatur auch als „systemfremde Überbleibsel aus der Zeit des Unternehmerstaates“ kritisiert.[1]
Dennoch werden sie im Grundgesetz explizit zugelassen. Siehe dazu Art. 106 I GG: „Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:…“. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht den Rahmen der Zulässigkeit von Finanzmonopolen sehr eng gezogen und negiert bereits seit Jahrzehnten ein staatliches Recht zur Neugründung dieser Monopole.
Einsatzbereich des Finanzmonopols
In Deutschland gab es zwei Finanzmonopole: das Zündwarenmonopol und das Branntweinmonopol. Nach der Abschaffung des Zündwarenmonopols 1983 ist de iure lediglich noch das 1919 eingeführte Branntweinmonopol relevant. Allerdings beschränkt sich heute seine Funktion (nach umfangreichen Änderungen) auf die freiwillige Übernahme und die Vermarktung von Agraralkohol. Damit hat es seine Funktion als Monopol verloren. Zahlreiche kleine und mittelständische landwirtschaftliche Brennereien werden durch das Branntweinmonopol vor Wettbewerb mit dem Weltmarkt geschützt und es ermöglicht damit ihren wirtschaftlichen Betrieb. Der Bundeshaushalt bezuschusst das Monopol seit 1976. Auch heute noch fließen jährlich knapp 80 Mio. EUR aus dem Bundeshaushalt an das Monopol, weswegen es als Instrumentarium der Landwirtschaftssubventionierung gilt und somit grundsätzlichem dem EG-Wettbewerbsrecht unterliegt.
Zunächst war in der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (einheitliche GMO-Verordnung) eine Ausnahmeregelung für Deutschland enthalten. Am 1. Januar 2011 ist die Verordnung (EU) Nr. 1234/2010 vom 15. Dezember 2010 (EU-Branntweinmonopol-Verlängerungsverordnung) zur Änderung des Artikels 182 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (Verordnung über die einheitliche GMO) in Kraft getreten. Die Verordnung sieht im Wesentlichen vor, dass die zunächst bis zum 31. Dezember 2010 befristete und nur an Deutschland gerichtete Ausnahmeregelung zur Gewährung produktionsbezogener Beihilfen nach dem Branntweinmonopol letztmals verlängert wird.
Allgemein entfielen im Zuge des europäischen Binnenmarktes bereits seit 1976 die exklusiven Monopolgebiete sämtlicher Finanzmonopole in der Europäischen Gemeinschaft. Daher können diese seit dem nicht mehr als Monopole agieren.[2] Früher gab es umfassende Finanzmonopole in Italien (Salzmonopol, Tabakmonopol), Frankreich (u. a. Monopole für Salz, Tabak, Branntwein), aber auch ein Salz- und Tabakmonopol in Österreich. Im Gegensatz zu diesen ehemaligen Monopolen findet sich in der Schweiz heute immer noch ein umfassendes kantonales Salzmonopol.
Siehe auch
Literatur
- Helko Ueberschär: Finanzmonopole in der EG unter besonderer Berücksichtigung des deutschen Branntweinmonopols, wvb Wissenschaftlicher Verlag, Berlin 2008.
- Otto Gandenberger: Das Finanzmonopol. Fiskal. u. ausserfiskal. Wirkungen im Vergleich z. Verbrauchsteuer, Quelle u. Meyer, Heidelberg 1968.
Einzelnachweise
- Helko Ueberschär: Finanzmonopole in der EG unter besonderer Berücksichtigung des deutschen Branntweinmonopols, wvb Wissenschaftlicher Verlag, Berlin 2008, Seite 4.
- Helko Ueberschär: Finanzmonopole in der EG unter besonderer Berücksichtigung des deutschen Branntweinmonopols, wvb Wissenschaftlicher Verlag, Berlin 2008, Seite 116.