Fest der Freilassung gefangener Tiere
Das Fest der Freilassung gefangener Tiere, die rituelle Freilassung von Vögeln, Fischen, Rindern, Pferden, Schafen, Ziegen u. a. (tib. tshe thar), ist ein traditionelles im tibetischen Buddhismus gefeiertes Fest. Es wird in vielen tibetischen Gebieten jedes Jahr am 8. Januar nach dem Tibetischen Kalender in der Zeit des Mönlam-Festes kurz nach dem Tibetischen Neujahrsfest (Losar) gefeiert, insbesondere im Kloster Labrang im Kreis Xiahe des Autonomen Bezirks Gannan der Tibeter in der Provinz Gansu, wo zwischen mehreren hundert bis zu über tausend Tiere in die Freiheit entlassen werden.[1]
Tibetische Bezeichnung |
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Wylie-Transliteration: tshe thar dus chen |
Chinesische Bezeichnung |
Vereinfacht: 放生节 |
Pinyin: Fangsheng jie |
Diese Art der Freilassung gilt allgemein im Buddhismus als Verdienst. Auch in dem alten daoistischen Werk Liezi heißt es, wer am Neujahrstag Lebewesen befreie, zeige dadurch seine Güte (ēn).[2]
Literatur
- Kathy Wesley: "The Practise of Releasing Lives (PDF; 40 kB)" - kagyu.org
- Jens-Uwe Hartmann: "Aktive Gewaltlosigkeit: Die rituelle Befreiung von Tieren (PDF; 1,4 MB)" - buddhismuskunde.uni-hamburg.de
- David Holler: "The Ritual of Freeing Lives"
Film
- Tse-Tar journey to free life (I), (II) - youtube.com
Weblinks
- Saving the Lives of Animals - Englisch
- The Buddhist Practice of Releasing Lives to Freedom (Dr. Yutang Lin) - Englisch
Chinesische Weblinks
Einzelnachweise und Fußnoten
- info.tibet.cn (Memento des Originals vom 21. März 2009 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. : Fangsheng jie (gefunden am 7. November 2009); siehe auch tianya.cn (Seite nicht mehr abrufbar, Suche in Webarchiven) Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. : Gannan Zhengyue chuba Fangsheng jie (Fotos)
- Chinese Text Project: Liezi, Shuofu 29 (= Wilhelm VIII.27)