Europäische Zollunion
Der Begriff Europäische Zollunion (EUCU englisch European Union Customs Union) bezeichnet die seit 1968 innerhalb der Europäischen Union (EU) bestehende Zollunion. Sie hat zur Folge, dass der Handel zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten nicht durch Zölle oder gleichwirkende Abgaben behindert wird.
Die rechtliche Grundlage für die Zollunion bietet Art. 28 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Zwischen den Mitgliedsstaaten der EU sind Ein- und Ausfuhrzölle (Art. 30 AEUV) sowie mengenmäßige Handelsbeschränkungen (Art. 34 und Art. 35 AEUV) verboten, ausgenommen hiervon sind jedoch Waren wie Kraftstoffe, Tabak, alkoholische Getränke und Kaffeeprodukte. Zudem verfügen sie über einen Gemeinsamen Zolltarif, der für alle Mitgliedstaaten verbindlich vom Rat auf Vorschlag der Kommission festgelegt wird (Art. 31 AEUV).
Monaco, die britischen Gebiete Akrotiri und Dekelia, Guernsey, Isle of Man und Jersey bilden integrale Bestandteile des Zollgebietes der EU.[1][2]
Andorra, San Marino und die Türkei befinden sich jeweils in einer Zollunion mit dem Zollgebiet der EU.[3][4] Eine beabsichtigte Ausweitung der Europäischen Zollunion mit der Türkei wurde von der EU am 26. Juni 2018, nach dem Wahlsieg des Amtsinhabers Erdoğan bei der von ihm vorgezogenen Präsidentschaftswahl und dem damit verbundenen Inkrafttreten der im Verfassungsreferendum von 2017 beschlossenen Verfassungsänderungen, abgebrochen.[5] Die Ausweitung sollte den Agrar- und Dienstleistungssektor mit einschließen, bis dato ist nur der Warenverkehr frei.[6]
Island, Liechtenstein und Norwegen bilden zusammen mit den Mitgliedstaaten der EU den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und es gelten für sie besondere Zollvorschriften (Präferenzregelungen).[7] Der gemeinsame Außentarif wird auf Island, Liechtenstein und Norwegen nicht angewendet.[8] Für Liechtenstein bestehen dabei besondere Regelungen auf Grund seiner Zugehörigkeit zum Schweizer Zollgebiet.[9]
Siehe auch
Weblinks
- Zoll. In: EUR-Lex, Zusammenfassung nach Thema – Zusammenfassungen zur EU-Gesetzgebung. Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union
- Europäische Kommission; Türkei: Zollunion und Präferenzregelungen, abgerufen am 1. Juni 2016
Einzelnachweise
- Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge – Protokoll Nr. 3 über die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Zypern
- Dokumente betreffend den Beitritt zu den Europäischen Gemeinschaften des Königreichs Dänemark, Irlands, des Königreichs Norwegen und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, Protokoll Nr. 3 betreffend die Kanalinseln und die Insel Man
- Abkommen über eine Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino
- Beschluß Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 über die Durchführung der Endphase der Zollunion
- Kein Ausbau der Zollunion: EU beschließt harten Kurs gegen Türkei. FAZ.net, 26. Juni 2018, abgerufen am 28. Juni 2018.
- https://www.dw.com/de/kein-ausbau-der-eu-t%C3%BCrkei-zollunion/a-44414110
- Beschluss des Rates vom 26. März 2012 über den Abschluss des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (2013/94/EU)
- Agreement on the European Economic Area (PDF; 260 KB).
- Delegation der Europäischen Union in Liechtenstein, Das Fürstentum Liechtenstein und die EU; siehe auch Beschluss des EWR-Rates Nr. 1/95 vom 10. März 1995 über das Inkrafttreten des EWR-Abkommens für das Fürstentum Liechtenstein.