Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Deutschland)
Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gehören in Deutschland zu den in § 2 Abs. 1 EStG genannten sieben Einkunftsarten und zählen zu den Überschusseinkünften. Gesetzliche Grundlage der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist § 19 EStG. Die Einkommensteuer wird i. d. R. durch Abzug vom Arbeitslohn in Form einer Quellensteuer, der Lohnsteuer, erhoben.
Bedeutung
Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind die aufkommenstärkste Einkunftsart im deutschen Steuersystem. Die Lohnsteuereinnahmen beliefen sich im Jahre 2020 auf 209,3 Milliarden Euro.[1] Lediglich die Umsatzsteuer war mit einem Aufkommen von 219,5 Milliarden Euro stärker an den Staatseinnahmen beteiligt. Damit beläuft sich das Aufkommen der Lohnsteuer auf ca. 28,3 % der gesamten Steuereinnahmen (739,7 Milliarden Euro).
Unterteilung
Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören:
- Gehälter und Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst;
- Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen (z. B. Pensionen, Betriebsrenten, aber nicht: gesetzliche Renten);
- Einzahlungen des Arbeitgebers in Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen (betriebliche Altersversorgung).
Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht.
Einkünfteermittlung
Einkünfte aus aktivem Arbeits- oder Dienstverhältnis
Bei der Ermittlung der Einkünfte wird von Amts wegen ein Werbungskostenpauschbetrag (§ 9a EStG) von 1.000 Euro berücksichtigt. Wer höhere Aufwendungen getätigt hat, kann diese mit dem tatsächlichen Betrag als Werbungskosten steuerlich geltend machen.
Beispiel: Jahresbruttolohn (Einnahmen) 40.000 Euro - Werbungskostenpauschale 1.000 Euro = Einkünfte aus nichtselbst. Arbeit 39.000 Euro
Einkünfte aus früherem Arbeits- oder Dienstverhältnis
Bei der Ermittlung der Einkünfte wird ein Werbungskostenpauschbetrag von 102 Euro (§ 9a EStG) berücksichtigt. Bei Nachweis höherer Aufwendungen können diese als Werbungskosten zum Abzug gebracht werden. Sind in den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Versorgungsbezüge (§ 19 Abs. 2 EStG) enthalten, bleiben davon ein Versorgungsfreibetrag und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei.
Beispiel:
Versorgungsbezüge (Einnahmen) 40.000 Euro
- Werbungskostenpauschale 102 Euro
- Versorgungsfreibetrag, xx % höchstens 3.000 Euro (abhängig vom Jahr des Versorgungsbeginns)
- Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 900 Euro (abhängig vom Jahr des Versorgungsbeginns)
= Einkünfte aus nichtselbst. Arbeit 35.998 Euro