Pensionskasse
Die Pensionskasse ist eine Einrichtung zur Altersversorgung für Mitarbeiter eines Unternehmens im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung (bAV). Der Mitarbeiter erhält eine Zusage, die entweder von ihm selbst durch Gehaltsumwandlung, oder vom Arbeitgeber finanziert wird. Die Pensionskasse verwaltet das Vermögen und zahlt später die Altersrenten oder das Alterskapital (Versorgungsleistungen) aus. Die Pensionskasse ist sehr ähnlich einer Direktversicherung, der Unterschied erschließt sich nur historisch: Pensionskassen kamen für die betriebliche Altersvorsorge in Großunternehmen und im öffentlichen Dienst zum Einsatz und wurden von diesen betrieben. Die Direktversicherung war und ist hingegen ein unternehmensunabhängiges Produkt.[1] Seit 2002 ist der Markt für Pensionskassen jedoch geöffnet. Oft beruht die Existenz der Pensionskassen auf der Grundlage eines Tarifvertrages (z. B. VBL, ZVK).
Allgemein
Eine Pensionskasse ist in Deutschland eine Einrichtung, die als rechtlich selbständiges Unternehmen innerhalb der betrieblichen Versorgung fungiert. Zweck der Pensionskasse ist es, die Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens wegen Alters, Invalidität und Tod zu gewährleisten. Das Versicherungsgeschäft wird im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens betrieben.
In der Schweiz und in Liechtenstein ist sie entweder eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche juristische Person; sie kann dabei Teil einer Versicherungseinrichtung sein. In Österreich ist eine Pensionskasse eine staatlich konzessionierte, privatwirtschaftlich organisierte Vermögensverwaltungsgesellschaft zum Zwecke der Altersvorsorge. Die Pensionskasse schuldet stets gegen Zahlung von Beiträgen Vorsorgeleistungen und trägt somit gewisse Vorsorgerisiken. Die abgedeckten Risiken sind – je nach Ausprägung der Pensionskasse unterschiedlich gewichtet – die Risiken Invalidität, Alter und Tod. Der Vorsorgeberechtigte hat einen Rechtsanspruch auf die Leistungen der Pensionskasse.
Deutschland
Die Pensionskasse wird in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG) oder als Aktiengesellschaft betrieben (§ 232 VAG). Sofern die Pensionskasse als VVaG auftritt, kann die Satzung vorsehen, dass eine Nachschusspflicht der Mitglieder (Arbeitgeber) besteht, oder dass die Beiträge ohne Leistungserhöhung steigen können, beziehungsweise die garantierten Leistungen herabgesetzt werden, was nichts anderes bedeutet, als dass in bestehende Pensionspläne eingegriffen werden darf. Bei einer Firmierung als AG haftet das Gesellschaftsvermögen für etwaige Verbindlichkeiten.
Deregulierung
Zum 1. Januar 2006 wurden die Pensionskassen durch Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) dereguliert. Deregulierte Pensionskassen unterliegen den gleichen Anforderungen an den Rechnungszins und die sonstigen Kalkulationen wie Lebensversicherer. Sie müssen ihre Bedingungen und Tarife mitsamt ihren Kalkulationsgrundlagen sowie ihre Solvabilität (Zahlungsfähigkeit) gegenüber der BaFin zur Prüfung vorlegen. Auf Antrag kann gemäß § 233 Abs. 1 Satz 3 VAG der Zustand der Regulierung wiederhergestellt werden, eine Möglichkeit, die viele der bereits seit vielen Jahrzehnten existierenden Alt-Pensionskassen auch genutzt haben. Diese Pensionskassen (sogenannte Firmenpensionskassen) grenzen sich von den deregulierten (vertrieblich orientierten) Pensionskassen der Versicherungswirtschaft ab. Voraussetzung für die Regulierung ist der Verzicht auf einen Abschlusskosten verursachenden Vertriebsapparat.
Besteuerung
Deregulierte Pensionskassen wie Lebensversicherer sind körperschafts- und gewerbesteuerpflichtig. Regulierte Pensionskassen sind davon befreit, sofern sie nicht das Rückdeckungsgeschäft betreiben.
Die Beiträge zu einer Pensionskasse sind für den Arbeitgeber regelmäßig Betriebsausgaben im Sinne des § 4c EStG. Dessen steuerlicher Gewinn wird dadurch gemindert. Die Beiträge, die der Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer an eine Pensionskasse entrichtet, gehören zum Arbeitslohn, sind aber gemäß § 3 Nr. 63 EStG bis zur Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (West) steuer- und sozialversicherungsfrei. Die späteren Versorgungsleistungen unterliegen hingegen nach § 22 Nr. 5 EStG der vollen nachgelagerten Besteuerung, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Steuerlast im Alter regelmäßig niedriger liegt als in der Erwerbsphase. Der steuerfreie Betrag kann zudem um 1800 EUR aufgestockt werden, wenn keine Beiträge nach § 40b EStG pauschal versteuert wurden.
Umlagefinanzierte Pensionskassen können weiterhin Neuverträge nach § 40b EStG (alte Fassung) mit pauschalversteuerten Beiträgen abschließen. Allerdings ist die Kapitalabfindung bei diesen Verträgen nicht mehr steuerfrei, sondern nach dem Halbeinkünfteverfahren mit dem halben Ertragsanteil steuerpflichtig.
Riester-Förderung
Beiträge zur Pensionskasse, die aus individuell versteuertem und mit Sozialversicherungsbeiträgen belegtem Einkommen aufgebracht werden, können im Rahmen des § 10a EStG als Sonderausgaben abgezogen oder nach §§ 79 ff EStG durch eine Altersvorsorgezulage gefördert werden. Die späteren Versorgungsleistungen unterliegen in diesem Fall in voller Höhe der Besteuerung (nachgelagerte Besteuerung).
Insolvenzsicherung
Für Pensionskassen greift regelmäßig die Subsidiärhaftung durch den Arbeitgeber (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG). Wird der Arbeitgeber einstandspflichtig, unterliegt er selbst (nicht die Pensionskasse) der Insolvenzsicherungspflicht über den Pensionssicherungsverein. Grundsätzlich sind Pensionskassen auch nicht durch den Sicherungsfonds für Lebensversicherungen geschützt, jedoch besteht für Pensionskassen unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, dem Sicherungssystem Protektor beizutreten (§ 221 Abs. 2 VAG). Insbesondere regulierten Pensionskassen ist diese Absicherung jedoch regelmäßig verwehrt. Pensionskassen unterliegen der Versicherungsaufsicht (BaFin).
In Deutschland gibt es (Stand Anfang 2020) 135 Pensionskassen mit rund 170 Milliarden Euro Kapitalanlagen. Pensionskassen sind von der seit Jahren anhaltenden Niedrigzinsphase stärker betroffen als Lebensversicherer. Einige Kassen brauchen erhebliche Unterstützung der Arbeitgeber als Träger.[2]
Österreich
Eine Pensionskasse ist eine Aktiengesellschaft, die eine oder mehrere Veranlagungs- und Risikogemeinschaften (VRG) verwaltet. Die gesetzlichen Grundlagen für die Tätigkeit der Pensionskassen in Österreich sind das Pensionskassengesetz (PKG) und das Betriebspensionsgesetz (BPG).
Eine VRG (Veranlagungs- und Risikogemeinschaft) ist eine in der Pensionskasse gebildete Gruppe von Berechtigten, in der das Kapital für alle in der gleichen Form angelegt wird. Außerdem haben die in einer VRG zusammengefassten Arbeitnehmer und Pensionisten ähnliche Eigenschaften (Berufsunfähigkeitsrisiken, Lebenserwartung etc.). Innerhalb einer VRG findet der Ausgleich der Risiken statt.
Jede VRG umfasst mindestens tausend Personen und setzt sich aus Mitarbeitern mehrerer — auch kleinerer — Betriebe oder eines Großbetriebs zusammen.
Bei Betriebspensionen werden zwei Phasen unterschieden: die Phase vor Pensionsantritt („Anwartschaftsphase“) und die Zeit ab dem Pensionsantritt („Leistungsphase“).
In der Anwartschaftsphase zahlt das Unternehmen bzw. der Mitarbeiter in die Pensionskasse ein. Ab dem vertraglich vereinbarten Pensionsantritt wird der Mitarbeiter zum „Leistungsberechtigten“ und erhält, entsprechend der vertraglichen Regelung, die vereinbarte Betriebspension von der Pensionskasse ausgezahlt. Das Unternehmen stellt in der Regel gleichzeitig seine Zahlungen für den betreffenden Mitarbeiter an die Pensionskasse ein.
Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass ein Mitarbeiter berufsunfähig oder invalide wird. In diesem Fall erhält er, wenn in der Pensionsvereinbarung ein entsprechender Schutz für Berufsunfähigkeit bzw. Invalidität vorgesehen ist, eine so genannte Berufsunfähigkeits-/Invaliditätspension.
Im Falle des Todes eines Berechtigten in der Anwartschafts- oder in der Leistungsphase erhalten seine Hinterbliebenen eine Pension entsprechend der Pensionsvereinbarung.
Schweiz/Liechtenstein
In der Schweiz bildet die berufliche Vorsorge (landläufig Pensionskasse genannt) die sogenannte Zweite Säule innerhalb des schweizerischen Drei-Säulen-Systems.
Grundsätzlich wird zwischen Beitrags- und Leistungsprimat unterschieden. Beim Beitragsprimat wird die Beitragshöhe reglementarisch in Höhe einer Bezugsgröße (bspw. maßgeblicher Lohn) festgelegt, und daraus die Höhe der Leistung ermittelt. Im Leistungsprimat jedoch werden die Beiträge auf Grund der definierten Leistung ermittelt.
Der Arbeitgeber hat ab einem bestimmten Brutto-Jahreslohn (dem sog. Koordinationsabzug) von CHF 24'885 (Stand 2019), zwingend den Arbeitnehmer ab dem 1.1. nach dessen 17. Geburtstag bei seiner Pensionskasse anzumelden. Ausnahmen sind gesetzlich festgelegt. Gemäß Beitragsordnung der Pensionskasse werden nun monatlich durch den Arbeitgeber die Arbeitnehmerbeiträge dem Bruttolohn abgezogen, auch bei ausbezahlten 13 Monatslöhnen aber immer nur 12 Mal. (Die Fakturierung des Gesamtbeitrages geht zulasten des Arbeitgebers, er kann maximal 50 % des Gesamtbeitrages beim Arbeitnehmer abziehen.) Ist der Arbeitnehmer unter 25 Jahren, so werden sehr tiefe Beiträge zur Anwendung kommen, denn es sind nur die Risiken Invalidität und Tod abgedeckt, die Äufnung von Sparbeiträgen (Freizügigkeitsleistung) erfolgt erst ab dem 1.1. nach dem 24. Geburtstag. Das schweizerische Pensionskassen-System funktioniert – im Gegensatz zu den übrigen Schweizer Sozialversicherungen – nach dem Kapitaldeckungsverfahren. Der Deckungsgrad gibt darüber Auskunft, zu wie viel Prozent die Verpflichtungen der Kasse mit Vermögenswerten gedeckt sind.
Im Gegensatz zu Deutschland und Österreich sind in der Schweiz die Versicherten über die paritätisch besetzten Stiftungsräte direkt an der Anlagepolitik jeder einzelnen Pensionskasse beteiligt, wodurch hier auch eine Auseinandersetzung stattfindet, ob Aspekte der Nachhaltigkeit bei den Vermögensanlagen eine Rolle spielen sollen.[3] Die Politik gibt hier nur einen groben Rahmen vor.
Literatur
- Peter Hanau: Entgeltumwandlung: Direktversicherung, Direktzusage, Unterstützungskasse, Pensionskasse, Pensionsfonds, O. Schmidt, Köln 2006, ISBN 3-504-42046-4.
- Ralf Fath, Marco Herrmann, Kristof Linke, Joachim Schwind, Stefan Wolf: Pensionskassen: Grundlagen und Praxis, 2. Auflage, herausgegeben von der aba – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V., Berlin, C.F. Müller, Heidelberg [2016], ISBN 978-3-8114-5877-2.
Weblinks
Rechtsgrundlagen in Deutschland
Rechtsgrundlagen in der Schweiz
Einzelnachweise
- https://www.lohn-info.de/altersversorgung_pensionskasse.html
- manager-magazin.de 2. Januar 2020: Pensionskassen am Limit - Aufsicht schlägt Alarm
- Siehe beispielsweise die Forderungen der Klima-Allianz Schweiz Pensionskassen pumpen Milliarden in die Kohle-, Erdöl- und Erdgasindustrie. Das ist ein Risiko für das Klima und für die Sicherheit unserer Renten.; abgerufen am 26. Oktober 2019