Eheschließungsfreiheit
Die Eheschließungsfreiheit ist eines der Grundrechte der Menschen. Sie besteht darin, in freier Entscheidung heiraten oder nicht heiraten zu dürfen.
Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte definiert sie insbesondere in Art. 16 (2):[1] "Die Ehe darf nur auf Grund der freien und vollen Willenseinigung der zukünftigen Ehegatten geschlossen werden."
Im deutschen Eherecht gibt es die Eheschließungsfreiheit seit 1876. Vorher war eine Heiratserlaubnis erforderlich.
In Österreich wird das Recht aller Bürger auf Eheschließung als Ehefreiheit bezeichnet.[2] Die Ehefreiheit wurde 1812 im ABGB festgelegt. Zwischen 1820 und 1920 bestanden erhebliche Einschränkungen.[3]
In der Schweiz war bereits in der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 in Art. 54 die Ehefreiheit garantiert.[4] Heute ist sie in Art. 14 der Bundesverfassung garantiert.
Rassistische Einschränkungen
Aufgrund der Nürnberger Gesetze waren in Deutschland ab 1935 und nach dem Anschluss Österreichs 1938 auch dort Eheschließungen zwischen Personen, die unterschiedlichen Rassen zugerechnet wurden, verboten.
In einigen Bundesstaaten der Vereinigten Staaten bestanden rassistische Einschränkungen bis zu dem Entscheid Loving v. Virginia im Jahr 1967.
Einzelnachweise
- Human rights
- Meyers Enzyklopädisches Lexikon, 1973, Bd. 7 S. 444.
- Helga Zöttlein: Review of Mantl, Elisabeth, Heirat als Privileg: Obrigkeitliche Heiratsbeschraenkungen in Tirol und Vorarlberg 1820-1920. H-Soz-u-Kult, H-Review, August 1998 (h-net.org [abgerufen am 29. Dezember 2021]).
- http://www.verfassungen.de/ch/verf74-i.htm