EU-Heimtierausweis
Der EU-Heimtierausweis ist ein Dokument nach einheitlichem Muster, mit dem Tierhalter bei Grenzübertritten innerhalb der Europäischen Union den Nachweis führen muss, dass ein als Heimtier gehaltener und über die Grenze zu verbringender Hund, eine Katze oder ein Frettchen, über die dafür erforderlichen Gesundheitsmaßnahmen, zu dem regelmäßig ein wirksamer Impfschutz gegen Tollwut gehört, verfügt. Der Ausweis wird von dazu ermächtigten Tierärzten ausgestellt; in Deutschland können alle Tierärzte diese Ermächtigung auf Antrag erhalten. Der EU-Heimtierausweis muss dem Tier eindeutig zugeordnet werden können, dazu muss das Tier mittels Mikrochip (ISO-Norm 11784 oder 11785) oder durch eine vor dem 3. Juli 2011 angebrachte Tätowierung identifizierbar und die Kennzeichnungsnummer im Ausweis eingetragen sein.
Auf dem Einband sowie auf jeder datentragenden Seite des EU-Heimtierausweises muss die individuelle Ausweiskennnummer stehen. Diese Nummer setzt sich zusammen aus dem Code des Mitgliedstaates – zum Beispiel DE für Deutschland – einer Unternehmenschiffre (beispielsweise 02) sowie der fortlaufenden Nummer. Die gedruckten Innenteile des Ausweises müssen in der bzw. den Amtssprachen des Ausstellerlandes und in englischer Sprache vorhanden sein.
Entstehung und rechtliche Entwicklung
Verordnung 998/2003 und Entscheidung der Kommission 2003/803/EG
Erstmals wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG die Einführung eines Ausweises für Heimtiere geregelt, vgl. Art. 5, 17 VO 998/2003.[1] Ziel war ausweislich der Erwägungsgründe der Verordnung die Harmonisierung der Bedingungen, nach denen Heimtiere über EU-Grenzen verbracht werden dürfen (Erwägungsgrund 1), wobei eine explizite Regelung nur in Hinblick auf die Tollwut erfolgte. Auf Grund der wesentlich verbesserten Tollwut-Seuchenlage in allen Unionsländern waren auch das Vereinigte Königreich und Schweden bereit, sich auf den in der Verordnung festgeschriebenen Kompromiss zu einigen und ihre national geltenden Quarantäne-Vorschrift, jedenfalls nach einer Übergangszeit, zugunsten der festgeschriebenen Impfnachweislösung aufzugeben (vgl. Erwägungsgründe 3 und 4 der Verordnung). Die Richtlinie sah im Hinblick auf den Tollwutschutz vor, dass für den Grenzübertritt von bis zu 5 Hunden, Katzen bzw. Frettchen, die als Heimtiere gehalten wurden, ein wirksamer Tollwutimpfschutz bestehen und in einem Ausweis dokumentiert sein müsse, der von einem von der zuständigen Behörde dazu ermächtigten Tierarzt ausgestellt wurde. Gem. Art. 4 der Verordnung war zur Identifikation für eine Übergangszeit von acht Jahren eine "deutlich erkennbare" Tätowierung oder ein "elektronisches Kennzeichen (Transponder)" nach ISO-Norm 11784 oder 11785 erforderlich. Für die Verbringung von Heimtieren nach Irland, Malta, Schweden und dem Vereinigten Königreich sah die Verordnung einer Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2010 vor, innerhalb derer diese Länder auch eine Blutuntersuchung mit Titer-Bestimmung verlangen konnten (vgl. Art. 6 der Verordnung).
Ein konkretes Muster für den geforderten Ausweis sah die Verordnung nicht vor, insbes. taucht auch die Bezeichnung als "Heimtierausweis" oder "EU-Heimtierausweis" in der Verordnung nicht auf. Jedoch enthielt die Verordnung in Art. 17 die Aufforderung an die Kommission, ein entsprechendes Muster für die Mitgliedsstaaten festzulegen, was diese mit der Entscheidung der Kommission vom 26. November 2003 zur Festlegung eines Musterausweises für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zwischen Mitgliedstaaten, 2003/803/EG, auch tat[2] und damit den EU-einheitlichen "Heimtierausweis" schuf.
Die Verordnung 998/2003 wurde zum 3. Juli 2004 wirksam und wurde durch die Nachfolgeverordnung 576/2013 mit Ablauf des 28. Dezember 2014 aufgehoben (vgl. Art. 43 Abs. 1, 45 VO 576/2013).
Verordnung 576/2013 und Durchführungsverordnung 577/2013
Mit der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003[3] erfolgte eine Überarbeitung des vorherigen Rechts mit Wirksamkeit zum 29. Dezember 2014. Für den Heimtiertierhalter im EU-Verkehr waren die Veränderungen in der Sache jedoch nicht gravierend. Im Erwägungsgrund 22 wurde nunmehr jedoch festgehalten, dass "die Bedingungen für die Ausstellung von Ausweisen sowie die Vorschriften für deren Inhalt, Gültigkeit, Sicherheitsmerkmale, Format und Gestaltung festgelegt werden [sollten]." In Art. 3 lit. f.) der Verordnung folgte insofern die Definition des beschriebenen Ausweises als
„Ausweis ein Dokument, das im Einklang mit dem Muster erstellt wird, das in gemäß dieser Verordnung zu erlassenden Durchführungsrechtsakten festgelegt wird, und anhand dessen das Heimtier eindeutig identifiziert und sein Gesundheitsstatus für die Zwecke dieser Verordnung kontrolliert werden kann;“
In Artikel 21 der Verordnung wurden sodann die genauen Inhalte und in Absatz 2 die Ermächtigung der Kommission festgelegt, ein zu verwendendes Muster mittels Durchführungsverordnung festzulegen, was diese mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 DER KOMMISSION vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[4] unmittelbar folgend tat.
Verfahren der Ausstellung und weiterer Eintragungen
Ausstellung des EU-Heimtierausweises
Den EU-Heimtierausweis können alle behördlich ermächtigten Tierärzte im Bereich der EU ausstellen und fortführen, unabhängig vom Wohnort des Tierbesitzers und gewöhnlichen Aufenthaltsort des Tieres.
Für die Ausstellung eines EU-Heimtierausweises ist gem. Art. 22 VO 576/2013 das folgende Verfahren einzuhalten:
- Der Tierarzt hat die erforderliche eindeutige Kennzeichnung des Tieres mit einem zulässigen implantierten RFID-Chip oder in Altfällen durch eine Tätowierung zu überprüfen und
- die zur Identifikation des Tieres vorgeschriebenen Angaben in den Heimtierausweis einzutragen. Das sind
- Ort des Transponders oder der Tätowierung und entweder Zeitpunkt der Anbringung oder Zeitpunkt des Ablesens des Transponders oder der Tätowierung sowie alphanumerischer Code, den der Transponder oder die Tätowierung anzeigt;
- Name, Art, Rasse, Geschlecht, Farbe, Geburtsdatum nach Angaben des Tierhalters und etwaige Auffälligkeiten oder besondere Merkmale des Heimtieres;
- Name und Kontaktinformationen des Tierhalters;
- Name, Kontaktinformationen und Unterschrift des ermächtigten Tierarztes, der den Ausweis ausstellt oder ausfüllt.
- Die vom Tierarzt eingetragenen Informationen sind vom Halter zu unterschreiben.
- Der Tierarzt hat gem. Durchführungsverordnung 577/2013, Anhang III, Teil 2, Nr. 5, den Abschnitt III des Heimtierausweises (Kennzeichnung des Tieres) mit einer transparenten selbstklebenden Laminierung zu versiegeln.
Datumsangaben sind dabei stets mit Tagesangaben und vierstelliger Jahreszahl vorzunehmen. Die Anbringung eines Fotos ist freiwillig, ebenso die Angabe von sonstigen zweckdienlichen Informationen zum Gesundheitszustand des Heimtieres.
Die Ausstellung eines EU-Heimtierausweises kann unabhängig von Impfungen erfolgen. Insbes. kann ein EU-Heimtierausweis auch ausgestellt werden, wenn (zunächst) keinerlei Impfungen erfolgen sollten.
Durchführung von Eintragungen
In einen nach dem oben beschriebenen Verfahren ausgestellten EU-Heimtierausweis können von einem ermächtigten Tierarzt weitere Eintragungen, insbes. zu Impfungen, Parasitenbehandlungen und Titer-Bestimmungen vorgenommen werden. Werden Informationen mittels Aufklebern eingebracht (z. B. Aufkleber von Impfstoffen), so müssen diese bei der Tollwutimpfung gegen ein Ablösen geschützt sein oder vom Tierarzt mit einer transparenten selbstklebenden Folie laminiert werden.
Ermächtigung von Tierärzten
Die EU-Bestimmungen sehen vor, dass die EU-Heimtierausweise nur von Tierärzten ausgestellt werden dürfen, die hierzu behördlich ermächtigt worden sind. Das Verfahren der Ermächtigung ist in Deutschland nicht einheitlich geregelt. In einigen Bundesländern (z. B. Baden-Württemberg und Niedersachsen) gilt eine Pauschalermächtigung, in anderen (z. B. Thüringen) wird die Ermächtigung auf Antrag bei der zuständigen Behörde erteilt. Mit der behördlichen Legitimation für das Ausstellen der Heimtierausweise übernimmt der Tierarzt die volle Verantwortung für das ordnungsgemäße Ausfüllen des amtlichen Dokumentes. Bei Verstößen gegen die Bestimmungen kann dem Tierarzt die Ermächtigung wieder entzogen werden.
Kosten
Für den Heimtierausweis werden die Kosten wie auch für andere tierärztliche Maßnahmen nach der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) berechnet. Bestandteil der Leistung ist immer die Identitätsprüfung (Ablesen des Mikrochips oder Tätowierung). Die gemäß GOT (vom 30. Juni 2008) festgelegten Mindest-Gebühren sind 5,74 € für das Ablesen des Mikrochips (bzw. der Tätowierung) und 6,88 € für die Impfbescheinigung (ggf. Umtragen aus dem alten Impfpass) zuzüglich MwSt. und zuzüglich der Beschaffungskosten für das Ausweisformular. Die Implantation eines Mikrochips wird mit 11,44 € zuzüglich MwSt. und zusätzlich mit den Beschaffungskosten für den Transponderchip berechnet. Diese Preise sind vorgeschriebene Minimalpreise aus dem Jahr 2008 und werden im Lauf der Zeit der Inflation entsprechend angepasst. Zuzüglich wird meist noch eine Allgemeinuntersuchung nach der GOT von 12,03 € (Hund) bzw. 8,02 € (Katze) erfolgen. Eine für Reisen innerhalb der EU erforderliche Impfung gegen Tollwut wird nach der GOT mit 4,01 € zzgl. der Kosten des Impfstoffes berechnet.
Praktische Bedeutung und Reisen mit Heimtieren in der EU
Seit 2004 müssen Personen, die einen als Heimtier gehaltenen Hund, eine Katze oder ein Frettchen innerhalb der Europäischen Union über eine Landesgrenze transportieren, den blauen EU-Heimtierausweis mitführen, in dem die zum Reisezeitpunkt erforderlichen Gesundheitsmaßnahmen für das jeweilige Tier dokumentiert sein müssen.
Für die Einfuhr von solchen Tieren in die Europäische Union gelten die Bestimmungen auch dann, wenn das Tier aus der Schweiz, Norwegen, Island, Andorra, Liechtenstein, Monaco, San Marino und Vatikan eingeführt wird. Ein entsprechender Impfnachweis/Ausweis gemäß den jeweils dort geltenden Bestimmungen ist mitzuführen, vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. e) i.V.m Art. 26 VO 576/2013. In der Schweiz ist dies der Heimtierpass des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen.
Die im EU-Heimtierausweis zu dokumentierenden Gesundheitsmaßnahmen erfordern in der Regel einen wirksamen Impfschutz gegen Tollwut (Art. 6 lit. b VO 576/2013) und ggf. andere Gesundheitsmaßnahmen (Art. 6 lit c.) i. V. m. Art. 19 Abs. 1 VO 576/2013), mit denen die Kommission bei Bedarf auf unvorhergesehene Veränderungen der Seuchenlage reagieren kann. Die Mitgliedsstaaten können für die Verbringung von Jungtieren (Welpen) bis zur 16. Lebenswoche die Verbringung auch ohne wirksamen Tollwutschutz unter gewissen Bedingungen zulassen (vgl. Art. 7 und 11 VO 576/2013). Eine entsprechende Regelung wurde in Deutschland zum 29. Dezember 2014 abgeschafft. Da für einen wirksamen Impfschutz das Tier zum Zeitpunkt der Impfung mindestens 12 Wochen alt sein muss und die Wirksamkeit erst nach weiteren 3 Wochen vorliegt, kommt dies faktisch einem Einfuhrverbot für Jungtiere unter 16 Wochen gleich.[5]
Die Regelungen zum EU-Heimtierausweis gelten grundsätzlich für den privaten Reiseverkehr mit bis zu fünf Tieren. Für den privaten Reiseverkehr mit mehr als fünf Tieren gelten – wie auch für den Handel zwischen Mitgliedstaaten der EU – weitergehende Regelungen.
- EU-Heimtierausweis Belgien
- EU-Heimtierausweis Frankreich
- EU-Heimtierausweis Griechenland
- EU-Heimtierausweis Italien
- EU-Heimtierausweis Niederlande
- EU-Heimtierausweis Spanien (Baskenland)
- EU-Heimtierausweis Spanien (Katalonien)
- EU-Heimtierausweis Tschechische Republik
- EU-Heimtierausweis Ungarn
Andere Tiere
Für andere Tiere wie Meerschweinchen und Hamster sind bei der Einreise keinerlei Bestimmungen zu beachten. Für Hauskaninchen gilt dieselbe Regelung mit der Ausnahme, dass ab drei Exemplaren die Einreise dem am Wohnort des Empfängers zuständigen Veterinäramt zu beantragen ist.[6] Bei bis zu fünf Vögeln müssen Impfungen gegen Aviäre Influenza vorhanden sein, eine 30-tägige häusliche Quarantäne muss eingehalten und eine Tiergesundheitsbescheinigung vom Amtsarzt des Herkunftslandes vorgelegt werden. Bei maximal drei Vögeln im innereuropäischen Reiseverkehr ohne Verkaufsabsicht sind keinerlei Regelungen zu beachten. Hiervon ausgenommen sind Papageien und Sittiche, die eine Tiergesundheitsbescheingung benötigen.[7]
Weblinks
Einzelnachweise
- Verordnung(EG) Nr. 998/2003 (PDF) (PDF)
- Europäische Kommission: Entscheidung der Kommission vom 26. November 2003 zur Festlegung eines Musterausweises für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zwischen Mitgliedstaaten (2003/803/EG) (PDF)
- Verordnung (EU) Nr. 576/2013 vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (PDF) (PDF)
- DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 577/2013 DER KOMMISSION vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (PDF)
- Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft: Werkzeug im Kampf gegen den illegalen Welpenhandel: Bundesminister Schmidt veranlasst Tollwut-Impfpflicht für Welpen, die nach Deutschland gebracht werden (Memento vom 7. April 2016 im Internet Archive) Pressemitteilung Nr. 338 vom 30. Dezember 2014
- Bundesamt für Ernährung und Landwirtschaft Reisen mit Heimtieren, abgerufen am 7. März 2020
- Bundesamt für Ernährung und Landwirtschaft Reisen mit Heimvögeln, abgerufen am 7. März 2020