Doppelname (Nachname)
Ein Doppelname im Sinne eines Nachnamens bezeichnet die Zusammenfügung zweier Nachnamen. Ob, unter welchen Umständen, in welcher Gestaltung und für wen Doppelnamen als Nachnamen in einem Staat zulässig sind, hängt von der soziokulturellen Entwicklung und der zugehörigen Entwicklung des jeweiligen staatlichen Namensrechts ab.
Da Namen ein Schlüsselsymbol sozialer Zugehörigkeit, Identität, Individualität und Selbstdarstellung sind, unterliegt die Gestaltung von Nachnamen weitreichendem soziokulturellen Einfluss – auf der Basis sich allmählich wandelnder sozialer Normen. Von der jeweiligen Kultur bzw. der Sozialordnung hängt insofern ab, welche Konnotation bzw. Wertung ein Doppelname beinhaltet. Wo die Abstammung entlang der männlichen Linie (Patrilinearität) mit großer sozialer Wertschätzung verbunden war, wurde der Nachname meist entlang der väterlichen Linie weitergegeben und nicht der Nachname der mütterlichen Linie. In Deutschland folgt der Nachname beispielsweise traditionell der väterlichen Linie, wird als „Familienname“ bezeichnet und sein Fehlen galt lange als Makel.[1][2]
Im spanischen Namensrecht führte die Rekatholisierung durch die Inquisition seit dem 16. Jahrhundert zu einer bilateralen genealogischen Namensbildung von Vater- und Mutterseite über bis zu vier Generationen (Deszendenzregeln). Der Doppelname diente als Ausgrenzungsstrategie gegenüber Juden und Muslimen und sollte die „Reinheit des Blutes“ nachweisen.[3] Dies hatte sich bis Ende des 19. Jahrhunderts vollständig als reguläre Namensgebung durchgesetzt und ging in das moderne spanische Namensrecht über. Im portugiesischen Namensrecht hatte sich eine ähnliche Namensgebung durchgesetzt – allerdings mit umgekehrter Reihenfolge von Mutter- und Vaterseite.
In Europa vollzieht sich seit Ende des 20. Jahrhunderts eine zunehmende Liberalisierung des Namensrechts. Dabei wird einerseits die Doppelnamigkeit eines Ehepartners bei der Heirat zunehmend ermöglicht. Außerdem bieten immer mehr europäische Staaten eine zunehmend freie Wahl mehrerer Nachnamen der Vater- und Mutterlinie eines Kindes. Hierzu zählen beispielsweise neben Spanien und Portugal auch Frankreich und Polen.[4][5]
Gründe für und gegen Doppelnamen
In der historischen und aktuellen Diskussion werden hauptsächlich folgende Gründe angeführt, die für bzw. gegen Doppelnamen sprechen.[1][2][3][4][6][7]
Pro Doppelnamen | Contra Doppelnamen | |
---|---|---|
Tradition der Patrilinearität und des patrilinear weitergegebenen Familiennamens | Ablehnung | Befürwortung |
gesellschaftliches Zeichen einer gleichberechtigten Partnerschaft von Mann und Frau | Befürwortung | Ablehnung |
Sichtbarmachung der genetischen Bilateralität der Abstammung von Mutter und Vater im Nachnamen des Kindes als zentralem Identitätsmerkmal | Befürwortung | Ablehnung |
Sichtbarmachung einer gleichberechtigten sozialen Elternschaft von Mutter und Vater im Namen eines Kindes | Befürwortung | Ablehnung |
Wechsel des Nachnamens durch einen Ehepartner als zentralem Identitätsmerkmal bei Eheschließung | Ablehnung | Befürwortung |
ästhetische Bedürfnisse.[6] | unterschiedlich |
In den meisten Gesellschaften war die Weitergabe des Nachnamens der Herkunftsfamilie ein gesellschaftlich abgesichertes Privileg der väterlichen Linie (Prinzip der Patrilinearität). Umgekehrt war der Namenswechsel für Frauen ein Statusgewinn und die Dokumentation ihres weiblichen Erfolgs in Form der Zugehörigkeit zum Partner. Brauch und Sitte der Namensgebung waren insofern ein zentraler Bestandteil der Ordnungsvorstellungen und Traditionen patriarchaler bzw. androzentrischer Gesellschaften, die nur langsam schwinden.[6]
In der westlichen Tradition ging es dabei lange insbesondere um Privilegien des Adels, für den das Prinzip der Patrilinearität und der Schutz patrilinearer Familiennamen von zentraler Bedeutung war. Im Zuge der Verbürgerlichung westlicher Gesellschaften wurde dieses Prinzip von bürgerlichen Schichten übernommen.
Bis heute bedarf es sowohl für Männer als auch für Frauen einer öffentlich anerkannten Begründung bei der Entscheidung für eine andere Namensgebung wie etwa Doppelnamen (Bilateralität) oder Namensgebung nach der mütterlichen Linie (Matrilinearität).
Durch die Wahl eines Nachnamens für ein Kind wollen Eltern ihre Familie als intakt erkennbar machen und die Verbundenheit des Kindes zum Vater bzw. dessen Engagement verdeutlichen. Dies trifft auch für unverheiratete heterosexuelle und homosexuelle Elternpaare zu.[8] In einigen westlichen Gesellschaften, in denen Doppelnamen als Geburtsnamen bis heute überwiegend verboten sind, sind es weiterhin mehrheitlich Frauen, die mit der Ehe den Namen des Ehemanns oder einen Doppelnamen annehmen. Das traditionelle Verbot von Doppelnamen und moderne Gleichheitsansprüche wirken dabei als Doppelmoral, bei der die Bewahrung der Familieneinheit auch weiterhin der Frau zukommt und nicht dem Mann.[9][10]
Entwicklung in Deutschland
Traditionell folgte der Nachname in Deutschland der väterlichen Linie, wurde als „Familienname“ bzw. „Ehe- und Familienname“ bezeichnet und sein Fehlen galt lange als Makel – insbesondere als Zeichen von Unehelichkeit bzw. fehlender Legitimität.[1][2][7] Motor der rechtlichen Liberalisierung waren der gewachsene Machtanspruch der Frauenbewegung in der Nachkriegszeit und die vor diesem Hintergrund ergangenen Urteile des Bundesverfassungsgerichts, die die jeweilige Regelung für verfassungswidrig erklärten und dadurch neue rechtliche Regelungen erforderlich machten.[7]
Mit Inkrafttreten des Grundgesetzes 1949 war der Gesetzgeber verpflichtet, Gleichberechtigung auch im ehelichen Namensrecht herzustellen. Zunächst wurde jedoch die Regelung des BGB von 1896 weitergeführt, dass die Ehefrau verpflichtet war, den Namen des Ehemannes zu führen. Die Verfügungsbefugnis des Ehemanns ging so weit, dass er bei einer Scheidung die weitere Führung des Ehenamens unter bestimmten Voraussetzungen untersagen konnte.[7]
- Ab 1957 war es Frauen gestattet, ihren Geburtsnamen hinzuzufügen.
- Ab 1976 galt freie Wahl des Ehe- und Familiennamens, d. h. entweder des Geburtsnamens des Ehemanns oder der Ehefrau. Wenn keine Entscheidung getroffen wurde, dann wurde der Geburtsname des Ehemanns zum Ehe- und Familiennamen. Der Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehe- und Familienname wurde, konnte dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch voranstellen.
- Ab 1991 konnten Ehegatten ihre Nachnamen beibehalten, weshalb eine Regelung für den Namen ehelicher Kinder erforderlich wurde. In der Folge einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts konnte ein Kind den Namen des Vaters oder der Mutter oder einen aus diesen Namen gebildeten Doppelnamen erhalten.[11]
- Ab dem 1. April 1994 schränkte der Gesetzgeber diese Wahlmöglichkeiten wieder ein und schloss Doppelnamen sowohl für Kinder als auch als Familiennamen aus. Dies billigte das Bundesverfassungsgericht 2002.[7][12]
Durch das bestehende Verbot von Doppelnamen kann bei Kindern die genetische Bilateralität der Abstammung von Mutter und Vater nicht im Nachnamen abgebildet werden. Dies begünstigt eine Traditionalisierung in der Wahl des Familiennamens, da oft kein Elternteil auf die Verbundenheit mit dem eigenen Kind durch einen gemeinsamen Nachnamen verzichten möchte.[7][6] Bislang ist die sich in Europa seit Ende des 20. Jahrhunderts vollziehende Liberalisierung im Namensrecht mit einer Zulassung von Doppelnamen als Geburtsnamen in Deutschland nicht absehbar.[4]
1976 | 2016 | ||
---|---|---|---|
Geburtsname als Familienname | Ehemann | 98 % | 74 % |
Ehefrau | keine Angabe | 6 % | |
Beide Ehepartner behalten ihren Namen | noch nicht möglich | 12 % | |
Annehmen eines Doppelnamens |
insgesamt | keine Angabe | 8 % |
Ehemann | 4 % | 12 % | |
Ehefrau | 96 % | 88 % |
Literatur
- Berthold Gaaz: Der Doppelname als Menschenrecht? Zum Recht des Kindesnamens in Europa. In: Jens Martin Zeppernick: Lebendiges Familienrecht: Festschrift für Rainer Frank. Frankfurt/M. 2008, S. 381–392.
- Rainer Wahl: Verfassungsrecht und Familienrecht – eine schwierige Verwandtschaft. In: Jens Martin Zeppernick: Lebendiges Familienrecht: Festschrift für Rainer Frank. Frankfurt/M. 2008, S. 31–58.
- Tobias Helms: Entkopplung von Abstammungsklärung und Vater-Kind-Zuordnung – der neue §1598a BGB. In: Jens Martin Zeppernick: Lebendiges Familienrecht: Festschrift für Rainer Frank. Frankfurt/M. 2008, S. 225–248.
- Volker Lipp: Namensrecht und Europa. In: Jens Martin Zeppernick: Lebendiges Familienrecht: Festschrift für Rainer Frank. Frankfurt/M. 2008, S. 393–408.
Siehe auch
- Namensrecht in Deutschland
- Namensrecht
- Allianzname, in der Schweiz mit Bindestrich geführter Name wie Widmer-Schlumpf
Einzelnachweise
- Wilhelm Heinrich Riehl: Die Familie. Die Naturgeschichte des Volkes als Grundlage einer deutschen Social-Politik. Bd. 3. 1.–3. Aufl. Stuttgart 1855, S. 177ff.
- Carl Creifelds: Die Gleichberechtigung der Frau im deutschen Recht. In: Juristische Rundschau, 1950, Vol. 1950(15), S. 449–457
- Hering Torres, M. S.: Judenhass, Konversion und genealogisches Denken im Spanien der Frühen Neuzeit, in: Historische Anthropologie Bd. 15, /1/2007, S. 42–64.
- Volker Lipp: Namensrecht und Europa. In: Jens Martin Zeppernick: Lebendiges Familienrecht: Festschrift für Rainer Frank. Frankfurt/M. 2008, S. 393–408
- Agnes Fines: Das neue französische Namensrecht: eine Revolution? In: L'Homme, 2009, Vol. 20(1), S. 91–96.
- Rosemarie Nave-Herz: Auswirkungen des neuen Namensrechts. Zur Geschichte des Namensrechts in Deutschland und der heutigen Wahl des Nachnamens. In: Rosemarie Nave-Herz (Hrsg.): Familie zwischen Tradition und Moderne. Ausgewählte Beiträge zur Familiensoziologie. Oldenburg 2003, S. 129–142.
- Ute Sacksofsky: Eheliches Namensrecht im Zeichen der Gleichberechtigung. In: L' Homme: Europäische Zeitschrift für Feministische Geschichtswissenschaft. Band 20, Nr. 1, 2009, S. 75 - 90.
- Deborah Dempsey; Jo Lindsay: Surnaming Children Born to Lesbian and Heterosexual Couples: Displaying Family Legitimacy to Diverse Audiences. In: Sociology. Band 52, Nr. 3, 2017, S. 1017–1034.
- Marret K. Noordewier; Femke van Horen; Kirsten I. Ruys; Diederik A. Stapel: What’s in a Name? 361.708 Euros: The Effects of Marital Name Change. In: BASIC AND APPLIED SOCIAL PSYCHOLOGY. Band 32, 2010, S. ^7–25.
- Eleanor Peters: The Influence of Choice Feminism on Women’s and Men’s Attitudes towards Name Changing at Marriage: An Analysis of Online Comments on UK Social Media. In: Names. A Journal of Onomastics. Band 66, Nr. 3, 2018, S. 176–185.
- BVerfG: Az. 1 BvL 83/86, 1 BvL 24/88. 5. März 1991 (unibe.ch).
- § 1617 BGB in der Fassung vom 1. April 1994. Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge. Abgerufen am 31. Oktober 2019.
- Gesellschaft für deutsche Sprache e. V.: Familiennamen bei der Heirat und Vornamenprognose 2018. 19. Dezember 2018, abgerufen am 4. März 2019.