Bergrechtliche Gewerkschaft
Eine Gewerkschaft im bergrechtlichen Sinne war eine Gemeinschaft von Interessenten, die sich zusammengeschlossen hatten, um in einem umgrenzten Bereich[1] auf eigene Rechnung[2] Bergbau zu betreiben.[1] Sie war nach heutigen Maßstäben eine Kapitalgesellschaft.[3] Die Gewerkschaft wurde als Rechtsform für ein Bergbauunternehmen fast ausschließlich nur im deutschen Bergbau angewendet, im Ausland war diese Gesellschaftsform kaum bekannt.[4]
Grundlagen und Geschichte
Bereits seit dem Mittelalter gab es in den Bergordnungen die Rechtsform der Gewerkschaft.[5] Vorläufer dieser Rechtsform waren die aus dem Zusammenschluss mehrerer Eigenlöhner bestehenden Gesellschaften.[6] Gewerkschaften sind danach aus den genossenschaftlichen Zusammenschlüssen mehrerer Bergleute zum gemeinschaftlichen Betrieb eines Bergwerks entstanden.[3] Das Bergwerkseigentum wurde hierbei in eine festgelegten Zahl von Anteilen, die Kuxe, aufgeteilt, die an die Anteilseigner ausgegeben wurden.[7] Das hatte den Vorteil, dass deutlich mehr Kapital in die Bergwerksunternehmen fließen konnte als bei den Einzelunternehmen und das unternehmerische Risiko auf mehrere verteilt wurde.[8] Die Anzahl der Kuxe war in der Regel auf 128 Stück begrenzt,[9] jedoch gab es auch Bergreviere, in denen 130 oder auch 135 Kuxe pro Gewerkschaft verkauft wurden.[7] Die so entstandenen Bergwerke wurden als Gewerkschaftliche Zeche oder Gewerkschaftliche Grube bezeichnet.[10] Im Gegensatz zu den gewerkschaftlichen Zechen gab es auch Eigenlöhnerzechen.[2] Bei diesen Zechen baute der Lehnträger auf eigene Rechnung, jedoch wurden keine Kuxe ausgegeben.[6] Die Anteilseigner der Gewerkschaften wurden als Gewerken bezeichnet.[11] Im Unterschied zu Aktionären erhielten die Gewerken als Kuxinhaber nicht nur den ihnen zustehenden Anteil der Ausbeute, sondern sie waren auch zur Zubuße verpflichtet, hatten also eine Nachschusspflicht, wenn die Gewerkschaft Kapital benötigte.[3] Diese Regelung führte jedoch bei lang anhaltenden betrieblichen Störungen dazu, dass einige Gewerke sehr schnell ihre Baulust[ANM 1] verloren und ihre Kuxe wieder zurückgaben.[7] Im Laufe der Jahrhunderte haben sich zwei Formen der Gewerkschaft im Bergbau entwickelt, die Gewerkschaft nach altem Recht und die Gewerkschaft nach neuem Recht.[5] Mit Inkrafttreten des heutigen Bundesberggesetzes zum 1. Januar 1982 wurde festgelegt, dass alle noch bestehenden bergrechtlichen Gewerkschaften bis spätestens Ende 1994 aufzulösen oder in andere Gesellschaftsformen umzuwandeln waren.[12]
Gewerkschaft nach altem Recht
Die Gewerkschaft des alten Rechts war eine Rechtsform, die vor dem Inkrafttreten des Allgemeinen Berggesetzes der preußischen Staaten im Bergbau galt.[5] Durch die Einführung dieser Rechtsform nahmen erstmals auch auswärtige Personen durch den Kauf von Kuxen am Bergbau der jeweiligen Länder teil.[6] Diese Gewerkschaft war keine juristische Person.[5] Es fehlte ihr somit die legale namentliche Vertretung[ANM 2] vor Gericht.[13] Die Gewerken waren Miteigentümer am Bergwerkseigentum nach Bruchteilen, jedoch gehörten ihre Kuxe nicht zum beweglichen Vermögen.[5] Einer der Gewerken, der Lehnträger, war mit einer Generalvollmacht versehen, um die Verhandlungen mit der zuständigen Bergbehörde durchzuführen.[14] Bei Gewerkschaften, deren Gewerken von außerhalb kamen, gab es zudem eine von diesen Gewerken bevollmächtigte Person, den Gewerkenverleger, der die Aufgaben der auswärtigen Gewerken am Ort des Bergamtes vertrat.[1] Vorteil bei dieser Rechtsform gegenüber der Eigenlöhner - Gesellschaft war, dass nun deutlich mehr als nur acht Teilnehmer an dem Bergwerk beteiligen konnten.[6] Entscheidungen, die alle Mitgewerken betrafen, konnte ein Gewerke oder Lehnträger nicht allein treffen, sondern nur die Gewerkenversammlung.[5] Im Laufe der Jahre erhielt die Bergbehörde immer mehr Einfluss auf den Bergbau.[7] Nach Einführung des Direktionsprinzips wurden die Bergwerke der Gewerkschaften durch die Bergbeamten geführt und verwaltet.[15] Dies bedeutete, dass die Leitung des Grubenbetriebs durch den Bergwerksverwalter in Zusammenarbeit mit dem Oberbergmeister erfolgte.[16] Betriebspläne wurden von den Berggeschworenen unter Hinzuziehung der Gewerkschaften und der Steiger entworfen, zudem wurde der komplette Grubenhaushalt[ANM 3] hauptsächlich von der Bergbehörde bestimmt.[13] Für die Gewerken bedeutete dies, dass sie keinerlei Möglichkeiten hatten, ihre Betriebe selber zu führen.[17] Sie hatten noch nicht einmal die Möglichkeit, Einfluss auf die Personalausstattung ihres Bergwerks zu nehmen, da die Bergbehörden von der Lohnfindung bis zur Disziplinierung der Arbeiter und Grubenbeamten alles bestimmten.[13] Mit Inkrafttreten des Allgemeinen Berggesetzes für die Preußischen Staaten kam es zu einer wesentlichen Neuerung beim Gewerkschaftsrecht, was einen großen Einfluss auf die Gewerkschaften nach altem Recht hatte.[18] Zwar wurden die Rechtsform der Gewerkschaft des alten Rechts nicht aufgelöst, sie bestanden also weiter,[5] jedoch bestand ab sofort die Möglichkeit, Gewerkschaften umzuwandeln in Gewerkschaften des neuen Rechts, wenn drei Viertel aller Kuxe dafür stimmten.[3]
Gewerkschaft nach neuem Recht
Bei der Reformierung der Berggesetze waren die jeweiligen Gesetzgeber bestrebt, bestimmte Formen der Bergwerksgesellschaften zu berücksichtigen und neu zu strukturieren und dieses in die neuen Berggesetze einfließen zu lassen.[19] Der Gewerkschaft des neuen Rechts kam somit zugute, das durch die Änderung des Berggesetzes auch die Vorschriften für die Gründung von Gewerkschaften den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst wurden.[4] Die Gewerkschaften nach preußischem Bergrecht von 1864 betrieben den Abbau von Bodenschätzen (Kohle, Erz, Salz, Erdöl, Torf, Mineralien, Naturstein).[18] Sie ähnelten einer heutigen Aktiengesellschaft mit vinkulierten Namensaktien.[3] Die Anzahl der Kuxe wurde von 128 auf 1000 erhöht.[4] Es war jedoch auch möglich, die Anzahl der Kuxe auf Beschluss auf ein Vielfaches davon, jedoch bis zu maximal 10. 000 Kuxe, zu erhöhen.[5] Die neuen Kuxe zählten in ihrer rechtlichen Natur zu den beweglichen Sachen.[3] Die Gewerkschaft galt vor Gericht als juristische Person und konnte somit auch dort unumgänglich ihre Rechte wahren.[2] Sie trug, wenn nichts anderes nach Gewerkschaftsstatut beschlossen wurde, den Namen des Bergwerks,[ANM 4] auf Grund dessen sie gegründet worden war.[5] Gesetzlicher Vertreter der Gewerkschaft war der Repräsentant oder Grubenvorstand.[10] Die Namen der Gewerken und deren jeweilige Anzahl an Kuxen wurde in das Gewerkenbuch eingetragen.[11] Nur wer in das Gewerkenbuch eingetragen war, galt als Gewerke der jeweiligen Gewerkschaft.[5] Das Buch wurde vom Repräsentanten der Gewerkschaft geführt.[3] Gewerken konnten somit ihre Kuxe nicht ohne Zustimmung der anderen Gewerken veräußern.[5] Kuxe waren also schwer handelbar, trotzdem gab es vor dem Zweiten Weltkrieg eine eigene Kuxbörse in Essen.[20]
Durch die gesetzlichen Veränderungen im Bergbau, es galt das Inspektionsprinzip, konnten die Bergwerkseigentümer nun unternehmerisch frei tätig werden.[4] Die Rechtsaufsicht über die Gewerkschaften wurde weiterhin von den Bergämtern und Oberbergämtern ausgeübt.[5] Eine finanzielle Erleichterung für die neue Gewerkschaft war die Verringerung der Besteuerung vom Zehnten auf den Zwanzigsten.[4] Für Verbindlichkeiten der Gewerkschaft haftete nur das Vermögen der Gewerkschaft und nicht der einzelne Anteilseigner mit seinem Privatvermögen.[3] Diese neue Form der Gewerkschaft bot nun konservativen Unternehmern große Entfaltungsmöglichkeiten.[21] So konnten sie nun auch die Beschlüsse über die Ausbeute und die Ausschreibung von Zubußen ohne Einflussnahme durch die Bergbehörde selber bestimmen.[5] Zusätzlich konnten die Gewerken Einfluss auf die Lohngestaltung nehmen.[21] Allerdings konnten Beschlüsse auch bei dieser Gewerkschaft nicht von einzelnen Gewerken gefasst werden, sondern wurden von der Gewerkenversammlung gefasst.[3] Die Führung des Grubenbetriebs erfolgte durch den Betriebsführer oder bei kleineren Bergwerken durch Grubenverwalter.[13] Die Gewerkschaft konnte später auch auf Beschluss der Gewerkenversammlung und nach Bestätigung durch die zuständige Bergbehörde in eine andere Gesellschaftsformen wie z. B. Kommanditgesellschaft, eine Handelsgesellschaft oder eine Aktiengesellschaft oder auch in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien umgewandelt werden.[5]
Literatur
- H. Rentzsch (Hrsg.): Handwörterbuch der Volkswirtschaftslehre. Verlag von Gustav Mayer, Leipzig 1866.
Einzelnachweise
- Carl Friedrich Richter: Neuestes Berg-und Hütten-Lexikon. Oder alphabetische Erklärung aller bei dem Berg- und Hüttenwesen vorkommenden Arbeiten, Werkzeuge und Kunstwörter; Aus dem vorzüglichen mineralogischen und hüttenmännischen Schriften gesammelt und aufgestellt, Erster Band, A - L, in der Kleefeldschen Buchhandlung, Leipzig 1805.
- Heinrich Veith: Deutsches Bergwörterbuch mit Belegen. Verlag von Wilhelm Gottlieb Korn, Breslau 1871.
- Adolf Arndt, Kuno Frankenstein (Hrsg.): Hand- und Lehrbuch der Staatswissenschaften in selbständigen Bänden. Erste Abteilung Volkswirtschaftslehre XI. Band Bergbau und Bergbaupolitik, Verlag von C.L. Hirschfeld, Leipzig 1894, S. 58–69.
- Gerhard Gebhardt: Ruhrbergbau. Geschichte, Aufbau und Verflechtung seiner Gesellschaften und Organisationen. Unter Mitwirkung der Gesellschaften des Ruhrbergbaus zusammengestellt, Verlag Glückauf, Essen 1957, S. 14–19, 23, 24.
- R. Willecke, G. Turner: Grundriß des Bergrechts. 2. neubearbeitete und erweiterte Auflage, Springer-Verlag Berlin-Heidelberg-New York, Berlin 1970, S. 110–125.
- Friedrich August Schmid (Hrsg.): Deutsche Bergwerks - Zustände, eine Charakteristisk der Bergwerks - Verfassung - Deutschlands, mit Hinweisung auf ihre Mängel und ihre Bedürfnisse. In Commission der Kori'schen Buchhandlung, Dresden 1848, S. 61–63.
- Wilfried Ließmann: Historischer Bergbau im Harz. 3. Auflage, Springer Verlag, Berlin und Heidelberg 2010, ISBN 978-3-540-31327-4, S. 29, 30.
- Karl Heinrich Rau: Lehrbuch der politischen Oekonomie. Erster Band: Volkswirtschaftslehre. Achte vermehrte und verbesserte Ausgabe. C. F. Winter'sche Verlagsbuchhandlung, Leipzig u. a. 1869, S. 160.
- H. Gräff: Handbuch des preußischen Bergrechts. Zweite vermehrte und verbesserte Auflage, bei Georg Philipp Aderholz, Breslau 1856, S. 110.
- Erklärendes Wörterbuch der im Bergbau in der Hüttenkunde und in Salinenwerken vorkommenden technischen und in Salinenwerken vorkommenden technischen Kunstausdrücke und Fremdwörter. Verlag der Falkenberg'schen Buchhandlung, Burgsteinfurt 1869.
- Julius Dannenberg, Werner Adolf Franck (Hrsg.) Bergmännisches Wörterbuch. Verzeichnis und Erklärung der bei Bergbau - Salinenbetrieb und Aufbereitung vorkommenden technischen Ausdrücke, nach dem neuesten Stand der Wissenschaft - Technik und Gesetzgebung bearbeitet, F. U. Brockhaus, Leipzig 1882.
- Bundesberggesetz (BBergG). (PDF; 308 kB) Bundesrepublik Deutschland, 13. August 1980, S. 71, abgerufen am 10. Juli 2010: „§ 163, Abs. 1: Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Gewerkschaften mit eigener oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind mit Ablauf des 1. Januar 1986 aufgelöst,...“
- Verein für bergbauliche Interessen im Oberbergamtsbezirk Dortmund (Hrsg.): Wirtschaftliche Entwicklung des Niederrheinisch-Westfälischen Steinkohlen-Bergbaues in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts. Erster Teil, Springer Verlag, Berlin / Heidelberg 1904, S. 21–24, 29, 33–43.
- Carl von Scheuchenstuel: IDIOTICON der österreichischen Berg- und Hüttensprache. k. k. Hofbuchhändler Wilhelm Braumüller, Wien 1856.
- Jens Heckl, Landesarchivs Nordrhein-Westfalen (Hrsg.): Quellen zum Bergbau in Westfalen. Veröffentlichungen des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen 33, Düsseldorf 2010, ISBN 978-3-932892-28-8, S. 10–22, 62.
- Voigtländischer juristischer Verein (Hrsg.): Zeitschrift für Rechtspflege und Verwaltung zunächst für das Königreich Sachsen . Erster Band, erste Hälfte, Druck und Verlag von Bernh. Tauchnitz junior, Leipzig 1838, S. 433.
- Erik Zimmermann: Schwarzes Gold im Tal der Ruhr. Die Geschichte des Werdener Bergbaues, Verlagsgruppe Beleke, Nobel Verlag GmbH, Essen 1999, ISBN 3-922785-57-3, S. 61.
- Robert Esser II.: Die Gewerkschaft und ihre Entwicklung unter dem Allgemeinen Berggesetz für die Preußischen Staaten vom 24. Juni 1865. Verlag von J. Guttentag, Berlin und Leipzig, S. I, 1, 7–15.
- Otto Freiherr von Hingenau: Handbuch der Beregrechtskunde. Zum Gebrauche für die Vorlesungen an der k. k. Universität zu Wien und zum Selbststudium für praktische Juristen, Bergwerksbesitzer und Bergbeamte; Verlag von Friedrich Manz, Wien 1855, S. 410–413.
- Klaus Dernedde: Privatrechtliche Unternehmensformen in Deutschland und ausgewählten Staaten der EU und der Schweiz. 1. Auflage, Grin Verlag, Norderstedt 2005, ISBN 978-3-638-81364-8.
- Alfred Reckendrees: Der Steinkohlenbergbau in der Aachener Region, 1780 - 1860. Copenhagen Business School - Centre for Business History, Copenhagen 2014, S. 8, 9, 15.
Anmerkungen
- Mit dem Begriff Baulust bezeichnete man bei Personen ihre Neigung zum Bergbau. Dies bedeutete aber auch, dass sie bereit waren, das eigene Bergwerk aus ihrem eigenen Privatvermögen durch etwaige Zubußen zu unterstützen. (Quelle: Carl Friedrich Richter: Neuestes Berg-und Hütten-Lexikon.)
- Dies hatte zur Folge, dass die Gewerkschaft zwar vor Gericht verklagt werden konnte, jedoch selber nicht klagen konnte. (Quelle: R. Willecke, G. Turner: Grundriß des Bergrechts.)
- Dies umfasste die Beschaffung, Ordnung und Erhaltung sämtlicher zum Grubenbetrieb erforderlichen Hilfsstoffe. Des Weiteren sämtliche Gerätschaften, Materialien und Betriebseinrichtung inklusive der Aufnahme, Erhaltung und Verwertung der Produktion. (Quelle: Verein für bergbauliche Interessen im Oberbergamtsbezirk Dortmund (Hrsg.): Wirtschaftliche Entwicklung des Niederrheinisch-Westfälischen Steinkohlen-Bergbaues in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts.)
- Dies wurde so gehandhabt, dass die Gewerkschaft dem Namen des jeweiligen Bergwerks den Zusatz "Gewerkschaft" hinzufügte. (Quelle: R. Willecke, G. Turner: Grundriß des Bergrechts.)