Arbeitnehmersparzulage
Die Arbeitnehmersparzulage (ANSpZ) ist in Deutschland eine staatlich gewährte Geldzulage zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer. Sie ist eine staatliche Subvention für vermögenswirksame Leistungen (VL), also Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer anlegt.
Rechtsgrundlage
Die rechtlichen Grundlagen der Arbeitnehmersparzulage finden sich im Vermögensbildungsgesetz und in der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes. Das erste Vermögensbildungsgesetz wurde im Jahr 1961 verabschiedet, weitere Novellen folgten 1989 und 1994.
Folgende Anlageformen sind für die vermögenswirksamen Leistungen zulässig:
- betriebliche Sparformen wie Aktienfonds oder Mitarbeiter-Kapitalbeteiligung
- Bausparvertrag
- Darlehenstilgung bei selbstgenutzter Immobilie
- Lebensversicherung (nicht durch Arbeitnehmersparzulage gefördert)
- offene Investmentfonds
- Banksparplan (nicht durch Arbeitnehmersparzulage gefördert)
- Geschäftsguthaben an eingetragenen Genossenschaften (eG)
Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage
Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage, wenn sein zu versteuerndes Einkommen die folgenden Beträge nicht überschreitet:
- 17.900 Euro bei Alleinstehenden
- 35.800 Euro bei einer Zusammenveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern
und die vermögenswirksamen Leistungen für wohnungswirtschaftliche Zwecke (beispielsweise Bausparverträge) verwendet werden.
Für andere Anlageformen gelten folgende Einkommensgrenzen:
- 20.000 Euro bei Alleinstehenden
- 40.000 Euro bei einer Zusammenveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern
Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen in dem Kalenderjahr, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind. Der Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage entsteht mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind. Die Arbeitnehmersparzulage wird aber erst zur Auszahlung fällig
- mit Ablauf der für die jeweilige Anlageform vorgeschriebenen Sperrfrist,
- mit Ablauf der im Wohnungsbau-Prämiengesetz oder in der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes genannten Sperr- und Rückzahlungsfristen,
- mit Zuteilung des Bausparvertrags oder
- in Fällen unschädlicher Verfügung.
Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens sind Kinderfreibeträge gemäß § 32 Abs. 6 EStG vom Einkommen abzuziehen. Das sind im Kalenderjahr 2021 pro Kind 8388 Euro.
Die Auszahlung der Arbeitnehmersparzulage setzt eine sechs- bzw. siebenjährige Bindungsdauer voraus. Das heißt jedoch nicht, dass über die gesamte Laufzeit Einzahlungen erfolgen müssen.
Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber hat auf schriftliches Verlangen des Arbeitnehmers einen Vertrag über die vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitslohns abzuschließen. Vermögenswirksame Leistungen werden nur dann gefördert, wenn der Arbeitnehmer die Art der vermögenswirksamen Anlage und das Unternehmen oder Institut, bei dem sie erfolgen soll, frei wählen kann.
In vielen Branchen bestehen Tarifverträge über vermögenswirksame Leistungen. In diesen Verträgen ist geregelt, dass der Arbeitgeber die vermögenswirksamen Leistungen ganz oder teilweise trägt, sofern der Mitarbeiter einen entsprechenden Vertrag abschließt. Diese Leistungen werden vom Arbeitgeber unabhängig vom Anspruch des Arbeitnehmers auf die Arbeitnehmersparzulage (also auch an Mitarbeiter über den Einkommensgrenzen) gezahlt.
Pflichten des Arbeitnehmers
Der Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage muss spätestens bis zum Ende des vierten Jahres nach dem Sparjahr gestellt werden. Diese Antragsfrist gilt erstmals für vermögenswirksame Leistungen, die ab dem 1. Januar 2007 angelegt wurden, weil insoweit die bislang zweijährige Ausschlussfrist noch nicht abgelaufen ist.
Höhe der Arbeitnehmersparzulage
Die Arbeitnehmersparzulage beträgt gem. § 13 (2) VermBG
- 20 Prozent der folgenden vermögenswirksamen Leistungen. Die vermögenswirksamen Leistungen sind auf maximal 400 € jährlich beschränkt
- Sparbeiträge des Arbeitnehmers aufgrund eines Sparvertrags über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen
- Aufwendungen des Arbeitnehmers aufgrund eines Wertpapier-Kaufvertrags
- Aufwendungen des Arbeitnehmers aufgrund eines Beteiligungs-Vertrags (§ 6) oder eines Beteiligungs-Kaufvertrags
- 9 Prozent der folgenden vermögenswirksamen Leistungen, auf maximal 470 € jährlich beschränkt
- Aufwendungen des Arbeitnehmers zum Bau, zum Erwerb, zum Ausbau oder zur Erweiterung eines im Inland gelegenen Wohngebäudes oder einer im Inland gelegenen Eigentumswohnung, zum Erwerb eines im Inland gelegenen Grundstücks zum Zwecke des Wohnungsbaus u. a.
Die beiden Zulagen (20 % und 9 %) können nebeneinander in Anspruch genommen werden. Insgesamt können also vermögenswirksame Leistungen bis 870 Euro jährlich mit der Arbeitnehmer-Sparzulage begünstigt sein.
Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung
Die Arbeitnehmersparzulage gehört weder zu den Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes noch zum Einkommen (Arbeitsentgelt) im Sinne der Sozialversicherung und des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.
Die Arbeitnehmersparzulage wird auf Antrag durch das für die Besteuerung des Arbeitnehmers nach dem Einkommen zuständige Finanzamt festgesetzt. Die Festsetzung der Arbeitnehmersparzulage ist regelmäßig mit der Einkommensteuererklärung zu beantragen, kann jedoch auch gesondert beantragt werden. Die festzusetzende Arbeitnehmersparzulage ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden. Der Arbeitnehmer hat die vermögenswirksamen Leistungen durch eine Bescheinigung des Anlageinstituts nachzuweisen.
Für ab dem 1. Januar 2017 angelegte vermögenswirksame Leistungen darf die Bescheinigung durch das Anlageinstitut nur noch elektronisch erfolgen (§ 13 Abs. 1 des 5. VermBG, BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2016).
Die Verwaltung der Arbeitnehmersparzulage obliegt den Finanzämtern. Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird aus den Einnahmen an Lohnsteuer gezahlt.
Arbeitnehmer-Sparzulage und Wohnungsbauprämie
Bei der Zentralstelle Arbeitnehmer-Sparzulage und Wohnungsbauprämie [ZANS] werden im Rahmen des gleichnamigen KONSENS-Projektes für alle Bundesländer die Meldungen der Institute über un-/ teil-/ und vollschädliche Verfügungen über die Verträge zur Arbeitnehmer-Sparzulage verwaltet. Durch den Datenaustausch mit den Instituten und den 16 Bundesländern wird monatlich sichergestellt, dass die termingerechte Auszahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage erfolgt. Die ZANS ist hierbei bei der Steuerverwaltung des Landes Berlin angesiedelt.
Rechtsauskünfte und Fragen zur individuellen Auszahlung der Sparzulage und der Wohnungsbauprämie kann das zuständige Finanzamt, das die Sparzulage festgesetzt hat, oder ein Fachanwalt für Steuerrecht beantworten.
Die Arbeitnehmersparzulage und Wohnungsbauprämie kann nicht für denselben Geldfluss beantragt werden. Vermögenswirksame Leistungen, für die keine Arbeitnehmersparzulage gewährt wird, können unter den Voraussetzungen des Wohnungsbau-Prämiengesetzes (WoPG 1996) als prämienberechtigt gelten.[1] Die Wohnungsbauprämie ist eine von der Arbeitnehmer-Sparzulage und dem 5. VermBG unabhängige Förderung, die die wohnungswirtschafliche Nutzung von Geldern subventioniert.[2]
Staatliche Aufwendungen
Jahr | Ausgaben in Mio. €[3] |
---|---|
2007 | 187 |
2008 | 146 |
2009 | 126 |
2010 | 132 |
2011 | 153 |
2012 | 160 |
2013 | 167 |
Die Aufwendungen tragen zu gleichen Teilen (42,5 %) der Bund und die Länder sowie zu 15 % die jeweiligen Gemeinden.
Siehe auch
Literatur
- Michael Thöne, Christian Bergs, Thilo Schaefer: Arbeitnehmer-Sparzulage. In: Finanzwissenschaftliches Forschungsinstitut an der Universität zu Köln u. a. (Hrsg.): Evaluierung von Steuervergünstigungen. Band 3 (Evaluierungsberichte), 2009, S. 599–644 (PDF, 2,0 MB).
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Hrsg.): Mitarbeiterkapitalbeteiligung – Modelle und Förderwege. 2013 (PDF, 2,3 MB).
Weblinks
- Literatur von und über Arbeitnehmersparzulage im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek
- 5. Vermögensbildungsgesetz (Rechtsgrundlage)
- Durchführungsverordnung VermBDV (Rechtsgrundlage)
- BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2016
Einzelnachweise
- § 1 WoPG 1996 - Einzelnorm. Abgerufen am 3. August 2021.
- § 2 WoPG 1996 - Einzelnorm. Abgerufen am 3. August 2021.
- Subventionsberichte der Bundesregierung