Allgemeines Gewaltverbot

Das allgemeine Gewaltverbot i​st in Artikel 2, Nr. 4 d​er Charta d​er Vereinten Nationen festgelegt u​nd verbietet d​en Mitgliedsstaaten d​ie Anwendung militärischer Gewalt.

„Alle Mitglieder unterlassen i​n ihren internationalen Beziehungen j​ede gegen d​ie territoriale Unversehrtheit o​der die politische Unabhängigkeit e​ines Staates gerichtete o​der sonst m​it den Zielen d​er Vereinten Nationen unvereinbare Androhung o​der Anwendung v​on Gewalt.“

Charta der Vereinten Nationen und Statut des Internationalen Gerichtshofs, Kapitel 1, Artikel 2 Absatz 4: Regionales Informationszentrum der Vereinten Nationen für Westeuropa[1]

Es konstituiert d​ie wichtigste positivrechtliche Rechtsquelle d​es Völkerrechts. Ausnahmen s​ind das Sanktionssystem d​es UN-Sicherheitsrates n​ach Kapitel 7 d​er UN-Charta u​nd das Recht z​ur Selbstverteidigung n​ach dessen Artikel 51.

Geschichte

Im Absolutismus w​urde Krieg a​ls ein Mittel d​er Politik gesehen, über d​as nur d​er Herrscher i​m Rahmen seiner Kriegsfreiheit entscheidet. Jedoch s​chon vor d​em Inkrafttreten d​er Charta d​er Vereinten Nationen w​urde versucht, d​en Gewaltverzicht i​n der Politik z​u etablieren.

  • Am 2. Dezember 1823 erklärte der US-Präsident James Monroe das Prinzip der Nichteinmischung, die sogenannte Monroe-Doktrin, in einer State of the Union Address.
  • 1907 wurde die Drago-Porter-Konvention auf der 2. Haager Friedenskonferenz angenommen, die einem Gläubigerstaat verbietet, seine Forderungen mit Gewalt beim Schuldnerstaat durchzusetzen.
  • Am 28. April 1919 wurde die Satzung des Völkerbunds von der Vollversammlung der Friedenskonferenz von Versailles angenommen. Ziel war, Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern friedlich zu lösen.
  • Am 1. Dezember 1925 werden die Verträge von Locarno zur Sicherung der Grenzen unterzeichnet, die einem angegriffenen Staat die Unterstützung der anderen Vertragspartner zusichert,
  • 27. August 1928 wird der Briand-Kellogg-Pakt von elf Staaten unterzeichnet. Es folgen weitere 51 Staaten. Die Unterzeichner verzichten auf Krieg als Werkzeug ihrer Politik. Dieser Pakt ist die Abkehr von der Kriegsfreiheit und bestimmt das Verbot eines Angriffskriegs, womit rechtlich gesehen ein weltweit geltendes Kriegsverbot erreicht war.[2]
  • 26. Juni 1945 unterzeichneten die 51 UN-Gründungsmitglieder die Charta der Vereinten Nationen.
  • 1970 wurden die Ostverträge abgeschlossen, auf Basis der Gewaltfreiheit im Sinne der Charta der Vereinten Nationen. Sie werden auch Gewaltverzichtsverträge genannt.
  • Am 14. Dezember 1974 verabschiedete die UN-Generalversammlung mit Resolution 3314 eine Definition der völkerrechtswidrigen Aggression[3]
  • 11. Juni 2010: Auf der ersten Überprüfungskonferenz zum Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs einigten sich die Vertragsstaaten auf eine Definition des Verbrechens der Aggression.

Literatur

  • Paula Fischer: Das Irrtumsrisiko bei den Ausnahmen des völkerrechtlichen Gewaltverbotes. In: Kölner Schriften zum Friedenssicherungsrecht. Nr. 13. Baden-Baden 2020, ISBN 978-3-8487-7844-7 (Dissertation, Universität zu Köln, 2020).
  • Albrecht Randelzhofer: Art. 2 (4). In: Bruno Simma (Hrsg.): The Charter of the United Nations. 2. Auflage. Oxford University Press und C.H. Beck, Oxford und München 2002, ISBN 3-406-49900-7.
  • Christian Stelter: Gewaltanwendung unter und neben der UN-Charta. Duncker & Humblot, Berlin 2007, ISBN 978-3-428-12547-0.

Einzelnachweise

  1. Charta der Vereinten Nationen und Statut des Internationalen Gerichtshofs (PDF; 406 kB).
  2. Michael Bothe, in: Graf Vitzthum (Hrsg.): Völkerrecht, 5. Aufl. 2010, S. 647.
  3. Resolution A/RES/3314 (XXIX) der UN-Generalversammlung vom 14. Dezember 1974.

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