Recht zur Selbstverteidigung

Das Recht z​ur Selbstverteidigung i​st in Artikel 51 d​er Charta d​er Vereinten Nationen festgelegt u​nd gibt j​edem Mitgliedstaat d​as Selbstverteidigungsrecht g​egen einen bewaffneten Angriff.

„Diese Charta beeinträchtigt im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen keineswegs das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung, bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat. Maßnahmen, die ein Mitglied in Ausübung dieses Selbstverteidigungsrechts trifft, sind dem Sicherheitsrat sofort anzuzeigen; sie berühren in keiner Weise dessen auf dieser Charta beruhende Befugnis und Pflicht, jederzeit die Maßnahmen zu treffen, die er zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit für erforderlich hält.“

Charta der Vereinten Nationen und Statut des Internationalen Gerichtshofs, Kapitel VII, Artikel 51: Regionales Informationszentrum der Vereinten Nationen für Westeuropa [1]

Beispiele

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Charta der Vereinten Nationen und Statut des Internationalen Gerichtshofs (pdf 406 KB)
  2. Rainer Rothe: Beteiligung Deutscher Truppen am ISAF Einsatz völker- und verfassungsrechtswidrig. Archiviert vom Original am 21. August 2007; abgerufen am 18. August 2006.

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