Recht zur Selbstverteidigung
Das Recht zur Selbstverteidigung ist in Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen festgelegt und gibt jedem Mitgliedstaat das Selbstverteidigungsrecht gegen einen bewaffneten Angriff.
„Diese Charta beeinträchtigt im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen keineswegs das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung, bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat. Maßnahmen, die ein Mitglied in Ausübung dieses Selbstverteidigungsrechts trifft, sind dem Sicherheitsrat sofort anzuzeigen; sie berühren in keiner Weise dessen auf dieser Charta beruhende Befugnis und Pflicht, jederzeit die Maßnahmen zu treffen, die er zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit für erforderlich hält.“
Beispiele
- Der Bogotá-Pakt von 1948 bezieht sich auf Artikel 51
- Am 6. August 1990 erkennt die Resolution 661 des UN-Sicherheitsrates das Recht Kuwaits zur Selbstverteidigung nach Artikel 51 an
- Am 12. September 2001 hatte der NATO-Rat beschlossen, dass die Terroranschläge am 11. September 2001 einen Angriff auf die Vereinigten Staaten im Sinne der UN-Charta Artikel 51 darstellen und somit der Bündnisfall der NATO eingetreten war. Diese Position wurde später aber von verschiedenen Seiten bezweifelt, da der Terroranschlag vom 11. September keine kriegerische Handlung eines Staates war.[2] Siehe auch Krieg gegen den Terror.
Siehe auch
Einzelnachweise
- Charta der Vereinten Nationen und Statut des Internationalen Gerichtshofs (pdf 406 KB)
- Rainer Rothe: Beteiligung Deutscher Truppen am ISAF Einsatz völker- und verfassungsrechtswidrig. Archiviert vom Original am 21. August 2007; abgerufen am 18. August 2006.