Straßenverkehrsbehörde
Die Straßenverkehrsbehörde ist in Deutschland die nach § 44 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) durch Landesrecht bestimmte und zur Überwachung und Ausführung der Straßenverkehrs-Ordnung zuständige Verwaltungsbehörde. Die Straßenverkehrsbehörde ist keine eigenständige organisatorische Einheit, sondern sie ist ein Teil der örtlichen kommunalen Verwaltung, (Stadtverwaltung oder, in Kommunen mit geringerer Einwohnerzahl, bei der Kreisverwaltung). In Hamburg liegt diese Aufgabe, eine Besonderheit, bei der Polizei.
Aufgaben
Die Straßenverkehrsbehörde ist zuständig für die Anordnungen von Verkehrszeichen und Straßenmarkierungen (soweit sie von der StVO definiert sind), Verkehrsbeschränkungen wie Geschwindigkeitsbeschränkungen, Umleitungen, Sperren, Einbahnstraße und Lichtzeichenanlagen. Die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde sind beispielsweise:[1]
- Anordnung von Beschilderung und Markierungen an Straßen (Verkehrszeichen)
- Genehmigung von Arbeitsstellen an Straßen (Baustellen)
- Konzessionen für Taxi & Mietwagen (wenn Gemeinde unter 7.500 Einwohner)
- Radsportveranstaltungen, Motorsportveranstaltungen (Oldtimerfahrten, Slalomfahrten, Zeitfahrten)
- Genehmigungen für Schwertransporte, Großraumtransporte und Gefahrguttransporte
- Ausnahmegenehmigungen vom Sonntagsfahrverbot/Feiertagsfahrverbot
Zuordnung zu anderen Ämtern oder Aufgaben und Abgrenzung
Die Straßenverkehrsbehörde hat damit ordnungsbehördliche Funktionen und ist oft, historisch bedingt, einem kommunalen Ordnungsamt zugeordnet. Nach Verwaltungsreformen ist sie mancherorts organisatorisch nahe mit der Straßenbaubehörde, zum Beispiel dem Tiefbauamt, verbunden, mit der sie häufig zusammen arbeitet, formell aber deutlich von dieser zu unterscheiden.
In Deutschland kann die Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle und die Fahrerlaubnisbehörde, umgangssprachlich oft Führerscheinstelle genannt, dem Amt zugeordnet sein, das auch die Aufgabe der Straßenverkehrsbehörde übernimmt, dies muss aber nicht so sein. Die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr, beispielsweise Erteilung bzw. Entzug der Fahrerlaubnissen sind nicht Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde im Sinne der deutschen StVO, auch die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr nicht. Ebenso ist die Erteilung der Erlaubnis zur besonderen Nutzung des Verkehrsgrundes (Sondernutzungserlaubnis) nicht originäre Aufgabe der Straßenverkehrsbehörde, sondern wird vom Baulastträger der Straße verwaltet.
In anderen Ländern
In der Schweiz heißt das Amt Strassenverkehrsamt. Das Amt führt die Motorfahrzeugkontrolle durch und ist für die Fahrberechtigungen zuständig.