Zulässigkeit von Äußerungen in der Berichterstattung (Deutschland)
Die Zulässigkeit von Äußerungen in der Berichterstattung in den Massenmedien ist ein Kriterium für mögliche Ansprüche wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts von Personen, die Gegenstand der Berichterstattung sind oder mit dieser in Zusammenhang stehen. Das Persönlichkeitsrecht ist in der deutschen Rechtsordnung durch Art. 2 Absatz 1 und Art. 1 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) verfassungsrechtlich geschützt. Die Beschränkung dieses Rechts bedarf daher der Rechtfertigung, die sich insbesondere aus der öffentlichen Funktion der Medien ergeben kann, deren Aufgabe es ist, die Allgemeinheit mit Informationen zu versorgen. Diese Funktion besitzt durch Art. 5 Absatz 1 GG, der die Meinungs- und Pressefreiheit garantiert, ebenfalls verfassungsrechtlichen Schutz.
Die Tätigkeit der Presse bewegt sich daher in einem Spannungsfeld zwischen dem öffentlichen Interesse an Information und dem privaten Persönlichkeitsrechtsschutz. Überwiegen bei Abwägung die Rechte eines Betroffenen, so ist die Berichterstattung unzulässig. Das öffentliche Interesse an den mitgeteilten Informationen ist gewöhnlich bei politischen Themen eher gegeben als bei solchen, die in erster Linie Neugier, Sensationslust und Unterhaltungsbedürfnisse befriedigen. Die dabei gebotene journalistische Sorgfaltspflicht beinhaltet vor allem die gründliche Eigenrecherche vor einer Veröffentlichung. Die Anforderungen sind hierbei umso höher, je gravierender die Veröffentlichung in das Privatleben konkreter Personen eingreift.
Kollidierende Interessenlagen
Rechtsposition des Berichterstatters
Wesentliche Grundlage für die Tätigkeit der Medien bilden die durch Art. 5 GG geschützten Kommunikationsgrundrechte.
Meinungsfreiheit, Art. 5 Absatz 1 GG
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
Das durch Art. 5 Absatz 1 GG gewährleistete Grundrecht der Meinungsfreiheit stellt eine Grundlage des demokratischen Gemeinwesens dar, was sich in seinem hohen Stellenwert in der Rechtsprechung widerspiegelt.[1] Die Meinungsfreiheit schützt Äußerungen, die ein Werturteil enthalten.[2] Abzugrenzen sind Meinungen von Tatsachenbehauptungen, die mangels eines Werturteils grundsätzlich nicht unter den Schutz der Meinungsfreiheit fallen. Sie werden allerdings durch dieses Grundrecht geschützt, soweit sie einer Meinungsäußerung zugrunde liegen oder die Meinungsbildung durch Dritte fördern.[3][4] Nicht schutzfähig sind hingegen erwiesen oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen, da diese keinen schützenswerten Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung bewirken können.[5]
Die Meinungsfreiheit kann gemäß Art. 5 Absatz 2 GG durch allgemeine Gesetze beschränkt werden. Dies sind Normen, die sich nicht gegen bestimmte Meinungen richten und dem Schutz eines Rechtsguts dienen, das eine ähnliche Bedeutung wie die Meinungsfreiheit besitzt.[6][7] Von Bedeutung für die Berichterstattung sind hierbei insbesondere die straf- und zivilrechtlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sowie der Jugendschutz.[8]
Bei der Meinungsfreiheit handelt es sich wie bei den meisten anderen Grundrechten im Ausgangspunkt um Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat. Sie schützen ihn vor Eingriffen durch die hoheitliche Gewalt. Allerdings entfalten sie auch in Streitigkeiten zwischen Privatpersonen Geltung, indem sie insbesondere die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe prägen. Diese als mittelbare Drittwirkung bezeichnete Wirkungsweise der Grundrechte führt dazu, dass auch Zivilgerichte im Rahmen äußerungsrechtlicher Prozesse zwischen Privatpersonen Inhalt und Bedeutung der Meinungsfreiheit berücksichtigen müssen.[9]
Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit, Art. 5 Absatz 1 GG
Die Pressefreiheit gewährleistet die Unabhängigkeit der Presse von der öffentlichen Hand. Dieser Schutz erstreckt sich insbesondere auf das Herstellen und Verbreiten von Presseerzeugnissen.[10] Anders als die Meinungsfreiheit bezieht sich das Grundrecht somit weniger auf den Inhalt einer Äußerung als vielmehr auf die Organisation der Pressetätigkeit. Auf der Pressefreiheit beruhen zahlreiche Privilegien der Presse, etwa die Auskunftsansprüche gegen Behörden, das Recht auf Kurzberichterstattung sowie strafprozessuale Sonderbestimmungen, beispielsweise Beschlagnahmeverbote und Zeugnisverweigerungsrechte.[11][12][13]
Die Rundfunkfreiheit schützt die Tätigkeit des Rundfunks und gewährleistet das Bestehen einer pluralen Rundfunkordnung. Sie verpflichtet den Staat, die technischen Voraussetzungen für ein freies Rundfunkwesen zu schaffen. Ferner soll der Staat gewährleisten, dass die tatsächlich bestehende Meinungsvielfalt angemessen im Rundfunk repräsentiert wird.[14]
Das Grundrecht der Filmfreiheit schützt Produktion und Verbreitung von Filmen.[15] Da Filme als Kunstwerke regelmäßig der durch Art. 5 Absatz 3 GG geschützten Kunstfreiheit unterfallen, die einen weitergehenden Schutz als die Filmfreiheit gewährleistet, ist dieses Grundrecht von geringer praktischer Relevanz.[16]
Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit unterliegen den gleichen Schranken wie die Meinungsfreiheit. Sie können somit durch allgemeine Gesetze eingeschränkt werden. Nach Art. 5 Absatz 1 Satz 3 GG ist darüber hinaus die Zensur verboten. Hierunter fallen Maßnahmen, die dazu verpflichten, ein Werk vor Veröffentlichung genehmigen zu lassen. Dies wird als Vorzensur bezeichnet.[17][18][19]
Kunstfreiheit, Art. 5 Absatz 3 Satz 1 GG
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.
Die durch Art. 5 Absatz 3 Satz 1 GG gewährleistete Kunstfreiheit schützt die Freiheit der Kunst. Unter Kunst versteht man Ausdrücke freier schöpferischer Gestaltung.[20][21] Die Kunstfreiheit zeichnet sich gegenüber Meinungs- und Pressefreiheit dadurch aus, dass sie lediglich durch kollidierendes Verfassungsrecht eingeschränkt werden kann. Anders als bei den Rechten des Artikel 5 Absatz 1 GG kommt eine Beschränkung durch einfaches Gesetz somit nur in Betracht, wenn dieses einfache Gesetz dem Schutz eines Guts von Verfassungsrang dient, etwa dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.[22] Die Kunstfreiheit bietet dem Künstler somit ein höheres Schutzniveau.[23]
Im Rahmen der Berichterstattung sind die Kunstformen Roman, Satire und Karikatur von Bedeutung. Es liegt in deren Natur, dass sie Übertreibungen, Verfremdungen und Übersteigerungen enthalten. Daher werden diese Formen der Äußerung von der Rechtsprechung besonders großzügig behandelt. Sie unterscheidet bei der Beurteilung einer künstlerischen Aussage zwischen der in der Darstellung enthaltenen Kernaussage, die mithilfe der regulären Kriterien für Äußerungen beurteilt wird, und ihrer künstlerischen Einkleidung, die als unmittelbarer Ausdruck der Kunstfreiheit lediglich in Ausnahmefällen unzulässig ist.[24] Dies nahm die Rechtsprechung beispielsweise in einem Fall an, in dem ein Politiker als kopulierendes Schwein dargestellt wurde.[25]
Rechtspositionen des von einer Berichterstattung Betroffenen
Die Berichterstattung über einen Menschen tangiert dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht. Dieses Recht entwickelte das Bundesverfassungsgericht auf Grundlage von Art. 2 Absatz 1 GG und Art. 1 Absatz 1 GG.[26] Es schützt den Anspruch des Einzelnen auf Achtung seiner Persönlichkeit. Ausprägungen dieses Rechts sind beispielsweise die Selbstbestimmung über die Darstellung der eigenen Person in der Öffentlichkeit und der Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereichs. Beide Positionen werden durch Berichterstattung beeinträchtigt, indem eine Person gegen ihren Willen in die Medienöffentlichkeit gezerrt wird oder indem ihr Ruf durch Art und Inhalt der Berichterstattung angegriffen wird.[27][28]
Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht
Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht sind anders als etwa Verletzungen von Körper oder Eigentum nicht grundsätzlich rechtswidrig. Gemäß Art. 2 Absatz 1 GG kann das Persönlichkeitsrecht durch kollidierende Rechte Dritter eingeschränkt werden. Im Rahmen der Rechtmäßigkeit von Berichterstattung sind hierbei insbesondere die Kommunikationsgrundrechte des Art. 5 GG von Bedeutung. Um zu ermitteln, welchem Recht im konkreten Fall der Vorrang einzuräumen ist, sind die widerstreitenden Positionen anhand der Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen. Hierzu wird zunächst ermittelt, welches Gewicht den einzelnen Positionen beizumessen ist.[29][30]
Für die Zulässigkeit von Äußerungen streitet im Ausgangspunkt die hohe Bedeutung der Kommunikationsgrundrechte: Da die Allgemeinheit auf die Versorgung mit Informationen angewiesen ist, wird die Zulässigkeit der Äußerung vermutet, sofern sie sich auf einen Sachverhalt von allgemeinem Interesse bezieht, etwa auf Vorgänge aus der Politik.[31][32] Dies gilt allerdings nicht für Schmähkritik, also Äußerungen, die allein der Herabwürdigung eines anderen dienen. Solche Äußerungen leisten keinen relevanten Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung, weswegen sie einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht rechtfertigen können.[33] Gleiches gilt für Angriffe auf die Menschenwürde, die gemäß Art. 1 Absatz 1 GG unverletzlich ist. Sofern eine Äußerung also die Würde eines anderen verletzt, ist sie stets rechtswidrig.[34] Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben sich bei Äußerungen, die sich sowohl als Schmähkritik als auch als geschützte Meinungsäußerung deuten lassen. So lässt sich beispielsweise die Aussage, Soldaten seien Mörder, sowohl als Vorwurf schwerer Straftaten als auch als scharf formulierte Kritik am Soldatenberuf deuten. Um die Freiheit der Meinungsäußerung möglichst effektiv zu schützen, fordert das Bundesverfassungsgericht, dass bei solchen mehrdeutigen Äußerungen im Zweifel von der Deutungsvariante auszugehen ist, die größtmöglichen grundrechtlichen Schutz genießt.[35][36]
Grundsätzliches Verbot, § 22 KUG
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Bildberichterstattung sind im Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) geregelt. Nach § 22 Absatz 1 Satz 1 KUG ist die Veröffentlichung oder Zurschaustellung von Bildnissen anderer Personen ohne deren Zustimmung in die konkrete Form der Nutzung grundsätzlich unzulässig.[37] Dieses Verbot beruht darauf, dass sich Abbildungen von Personen in besonderer Weise dazu eignen, fremde Persönlichkeitsrechte zu verletzen.[38] Als Bildnis gilt jede Darstellung, die eine andere Person erkennbar abbildet.[39] Wird eine Person durch ein Double dargestellt, handelt es sich um eine nach § 22 KUG zustimmungspflichtige Verwendung eines fremden Bildnisses, wenn die Darstellung täuschend ähnlich wirkt.[40]
Ausnahmen vom Verbot, § 23 Absatz 1 KUG
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
- 1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
- 2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
- 3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
- 4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
Von diesem Verbot enthält § 23 Absatz 1 KUG vier Ausnahmen. Die praktisch bedeutsamste ist § 23 Absatz 1 Nummer 1 KUG. Hiernach ist die Veröffentlichung oder Zurschaustellung zulässig, wenn das Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte stammt. Hierzu zählen Ereignisse oder Personen, die von allgemeinem öffentlichen Interesse sind.[41] In Bezug auf Personen unterschied die Rechtsprechung hierbei lange Zeit zwischen absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte. Als absolute Personen der Zeitgeschichte galten Personen, an denen die Öffentlichkeit ein lang anhaltendes allgemeines Interesse hatte. Solche Personen durften stets nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 KUG abgebildet werden, sofern sie sich in der Öffentlichkeit bewegten. Bei relativen Personen der Zeitgeschichte handelte es sich demgegenüber um Personen, die lediglich in Bezug zu einem bestimmten Ereignis von allgemeinem Interesse waren. Solche Personen durften lediglich im Zusammenhang mit diesem Ereignis nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 KUG abgebildet werden.[42][43]
Dieser Differenzierung trat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Urteil vom 24. Juni 2006 entgegen, indem er der deutschen Rechtsprechung einen unzureichenden Persönlichkeitsschutz vorwarf: Das pauschale Zurücktreten des Persönlichkeitsrechts absoluter Personen der Zeitgeschichte sei unangemessen, da nicht jede Abbildung einem schutzwürdigen öffentlichen Interesse diene.[44] Infolgedessen gab die deutsche Rechtsprechung ihre frühere Schematisierung auf und nimmt seitdem für jede Abbildung eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem öffentlichen Informationsinteresse an der Darstellung in der konkreten Situation vor.[45][46][47]
Wird eine Person gemäß § 23 Absatz 1 Nummer 1 KUG in zulässiger Weise abgebildet, erstreckt sich dies auch auf mitabgebildete Begleiter, wenn an dem Umstand, dass sie im Zusammenhang mit dem zeitgeschichtlichen Ereignis stehen, ein öffentliches Interesse besteht.[48][49] Ein solches besteht beispielsweise an der Erkrankung eines Politikers.[50] Am Urlaub einer prominenten Persönlichkeit besteht demgegenüber im Regelfall kein berechtigtes Interesse.[51]
Rückausnahme, § 23 Absatz 2 KUG
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
Von der ausnahmsweisen Rechtfertigung nach § 23 Absatz 1 KUG macht § 23 Absatz 2 KUG wiederum eine Ausnahme. Gemäß dieser Rückausnahme ist eine nach § 23 Absatz 1 KUG gerechtfertigte Bildberichterstattung unzulässig, wenn sie ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt. Ein solches Interesse besteht beispielsweise, wenn die abgebildete Person an einem Ort abgebildet wurde, der ihr als privater Rückzugsort dient.[52] Ebenfalls kann der Schutz mitabgebildeter Kinder ein berechtigtes Interesse darstellen, das der Veröffentlichung entgegensteht.[53] Auch die Zweckentfremdung rechtmäßiger Aufnahmen als Blickfang für eine Wortberichterstattung, die nicht das Bild zum Gegenstand hat, kann nach § 23 Absatz 2 KUG unzulässig sein.[54] Schließlich kann eine Veröffentlichung, die keinen informativen, sondern ausschließlich kommerziellen Zwecken dient, an § 23 Absatz 2 KUG scheitern, da die Entscheidung über die wirtschaftliche Verwertung des eigenen Abbilds allein dem Abgebildeten obliegt.[55] Regelmäßig trifft dies zu, wenn die Werbung den Eindruck erweckt, der Abgebildete identifiziere sich mit dem Produkt.[56] Meist zulässig ist demgegenüber die Nutzung eines fremden Bildnisses, die sowohl werbende als auch satirische Zwecke verfolgt.[57]
Weitere Bestimmungen
Eine weitere Ausnahme vom Verbot des § 22 Satz 1 KUG enthält § 24 KUG. Hiernach können Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Abgebildeten veröffentlichen, verbreiten oder öffentlich zur Schau stellen, wenn dies für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist.[58]
Eine Sonderbestimmung zur Berichterstattung enthält das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG): Nach dessen § 169 Satz 2 ist das Anfertigen von Ton-, Fernseh- und Filmaufnahmen im Rahmen der Gerichtsverhandlung unzulässig. Dieses Verbot soll gewährleisten, dass die Verhandlung nicht gestört und die Beteiligten nicht gegen ihren Willen einem großen Publikum ausgesetzt werden.[59] Ergänzt wird dieses Verbot durch § 176 GVG, der dem vorsitzenden Richter die sitzungspolizeiliche Gewalt zuweist und ihm hiermit das Recht gibt, über die Tätigkeiten von Medienvertretern im Zusammenhang zur Sitzung zu entscheiden. Über § 176 GVG kann das Anfertigen von Aufnahmen vor oder nach der Hauptversammlung oder während Verhandlungsunterbrechungen verboten werden.[60] Ein solches Verbot setzt voraus, dass sich die Medientätigkeit störend auf die Verhandlung auswirkt. Hierbei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des Gerichts. Will ein Richter daher das Anfertigen von Aufnahmen im Umfeld der Verhandlung verbieten, muss er im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung die Beeinträchtigung der Verhandlung und das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen mit den Grundrechten der Presse abwägen.[61] Das Bundesverfassungsgericht nimmt diesbezüglich an, dass der Presse im Regelfall die Berichterstattung zumindest während eines Abschnitts am Rande der Hauptverhandlung ermöglicht sein muss.[62] So bewertete es beispielsweise als unverhältnismäßig und damit unzulässig, dass das Gericht im Strafprozess gegen Erich Honecker das Anfertigen von Filmaufnahmen vollständig untersagte.[63]
Wortberichterstattung
Anders als bei der Bildberichterstattung sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Wortberichterstattung gesetzlich nicht explizit geregelt. Eine äußerste Schranke der Zulässigkeit normieren die strafrechtlichen Ehrdelikte sowie der Tatbestand der Kreditgefährdung nach § 824 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Daher richtet sich ihre Rechtmäßigkeit in stärkerem Umfang nach den Vorgaben der Rechtsprechung, in deren Mittelpunkt die Abwägung zwischen den Rechtsgütern des Betroffenen und des Berichtenden steht.
Abwägung der betroffenen Rechtsgüter
Ausgangspunkt der Güterabwägung ist die Feststellung, wie schwer die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des von einer Berichterstattung Betroffenen wiegt. Um die Beurteilung solcher Eingriffe zu systematisieren, entwickelte die Rechtswissenschaft Abstufungen des Persönlichkeitsrechts, die in unterschiedlichem Umfang schutzwürdig sind: Sie unterscheidet zwischen Sozial-, Privat- und Intimsphäre.[64] Erstgenannte erfasst den Lebensbereich, der sich in der Öffentlichkeit abspielt. Die Privatsphäre erfasst demgegenüber den privaten Lebensbereich, der von der Außenwelt abgeschirmt ist. Zur Intimsphäre zählt schließlich der höchstpersönliche Lebensbereich. Die Zuordnung eines Eingriffs zu einer dieser Sphären dient dazu, die Voraussetzungen an die Rechtmäßigkeit des Eingriffs zu ermitteln. So kann ein Eingriff in die Sozialsphäre in der Regel durch ein berechtigtes Interesse gerechtfertigt werden. Strengere Voraussetzungen gelten bei Eingriffen in die Privatsphäre. Eine Beeinträchtigung der Intimsphäre ist schließlich nicht rechtfertigungsfähig, da diese einen engen Bezug zur nach Art. 1 Absatz 1 GG unverletzlichen Menschenwürde aufweist.[65][66]
Welchen Schutz das allgemeine Persönlichkeitsrecht genießt, richtet sich neben der betroffenen Persönlichkeitssphäre stark nach dem jeweiligen Einzelfall.[67] Einem erhöhten Schutz sind beispielsweise Kinder unterstellt, da deren Persönlichkeitsentfaltung durch eine Berichterstattung besonders empfindlich beeinträchtigt werden kann.[68] Wer sich durch sein Verhalten oder eigene Äußerungen in das Blickfeld der Öffentlichkeit begibt, muss hingegen eher eine kritische Berichterstattung der Medien über sein Auftreten akzeptieren als eine Person, die öffentlich bislang nicht in Erscheinung getreten ist. Dies gilt insbesondere für politische Auseinandersetzungen, in denen selbst scharfe oder überspitzte Äußerungen noch zulässig sein können, die in einem anderen Umfeld die Grenze zur Schmähkritik bereits überschreiten würden. Während die Rechtsprechung vor diesem Hintergrund anfänglich Personen des öffentlichen Lebens einen vergleichsweise geringen Schutz ihrer Sozial- und Privatsphäre zubilligte,[52] weitete sie diesen Schutz nach dem Urteil des EGMR vom 24. Juni 2006 aus.[44] Bei Personen des öffentlichen Lebens ist demnach zu untersuchen, ob die Berichterstattung einem berechtigten Informationsinteresse dient. Dies trifft regelmäßig zu, wenn sich die Berichterstattung auf einen Sachverhalt bezieht, der im öffentlichen Interesse liegt.[69]
Ein öffentliches Interesse besteht typischerweise an Vorgängen, die die Gesellschaft betreffen, etwa Politik und Wirtschaft. Auch an schweren Straftaten besteht oft ein berechtigtes Informationsinteresse.[70] Beschränkt wird die Zulässigkeit der Berichterstattung über Straftaten allerdings durch das Prinzip der Resozialisierung, das eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt: Einem Straftäter soll es möglich sein, nach Verbüßung seiner Strafe wieder am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben. Dies ist nur dann möglich, wenn er nicht fürchten muss, durch die Medien mit seiner früheren Tat konfrontiert zu werden. Aus diesem Grund dürfen diese über vergangene Straftaten nur berichten, wenn an diesen ein hinreichendes Interesse der Öffentlichkeit besteht.[71] Für die Beurteilung dieses Interesses ist neben der Schwere die Aktualität der Tat von Bedeutung.[72][73][74] Sofern eine Altmeldung über eine Straftat in einem Online-Archiv bereitgestellt wird, betrachtet die Rechtsprechung dies als grundsätzlich zulässig, da einer erkennbar alte Meldung eine geringere Breitenwirkung besitzt als eine aktuelle. Daher überwiegt das Interesse der Presse an der langfristigen Archivierung ihrer Meldungen das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen.[75]
Zweck
Sofern über einen Sachverhalt berichtet wird, dessen Wahrheit nicht erwiesen ist, handelt es sich um eine Verdachtsberichterstattung. Von Bedeutung ist dies beispielsweise bei der Berichterstattung über Ermittlungs- oder Strafverfahren.[76] Im Ausgangspunkt trägt derjenige, der über einen Sachverhalt berichtet, das Risiko, dass die Berichterstattung nicht der Wahrheit entspricht. Kann er deren Wahrheit in einem Rechtsstreit mit demjenigen, über den berichtet wird, nicht beweisen, läuft er Gefahr, zur Unterlassung der Berichterstattung sowie zum Schadensersatz verpflichtet zu werden. Gerade das Berichten über laufende Strafverfahren mit ungewissem Ausgang kann eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellen: Es besteht die Gefahr, dass es zu einer erheblichen Rufschädigung kommt, weil der Betroffene in der Öffentlichkeit bereits während des Verfahrens als Täter angesehen wird.[77][78]
Allerdings besitzt die Presse die Funktion, den öffentlichen Prozess der Meinungsbildung durch Berichterstattung anzuregen und zu fördern. Um diesen öffentlichen Auftrag zu erfüllen, muss die Presse auch bei zweifelhafter Tatsachengrundlage die Möglichkeit besitzen, über einen Sachverhalt zu berichten. Dieser Konflikt zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und der Funktion der Presse wird durch die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der Verdachtsberichterstattung aufgelöst. Diese Grundsätze regeln die Voraussetzungen, unter denen über Tatsachen, deren Wahrheitsgehalt im Zeitpunkt der Berichterstattung ungewiss ist, wegen der Wahrnehmung berechtigter Interessen analog § 193 StGB berichtet werden darf. Diese Prinzipien entstanden aus einer Abwägung zwischen der Funktion der Presse in der Öffentlichkeit und der Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Betroffenen, die durch die Verdachtsberichterstattung droht.[79][80]
Voraussetzungen einer rechtmäßigen Verdachtsberichterstattung
Das rechtmäßige Berichten über einen Verdacht setzt voraus, dass am Gegenstand des Verdachts ein berechtigtes öffentliches Interesse besteht. Ein solches besteht in der Regel bei gegenwärtigen Sachverhalten, die die Öffentlichkeit berühren, etwa Missstände in der Politik oder in anderen Bereichen von gesellschaftlicher Bedeutung. Allenfalls in Ausnahmefällen besteht das öffentliche Interesse hingegen in Fällen, die der Privat- oder Intimsphäre des Betroffenen zuzuordnen sind. Das Interesse gibt die Grenze vor, innerhalb derer berichtet werden darf: Nur soweit es reicht, darf die Presse Informationen zum Sachverhalt preisgeben. Eine Namensnennung ist daher beispielsweise grundsätzlich nur zulässig, wenn das Interesse der Öffentlichkeit sich nicht auf den Sachverhalt, sondern auch auf die beteiligte Person erstreckt.[81][82][83]
Ferner müssen die Medien einen Mindestbestand an Beweistatsachen ermitteln, die den Verdacht tragen können.[84][85] Die Presse trifft demnach die Pflicht, vor der Berichterstattung gemäß der journalistischen Sorgfaltspflicht zu recherchieren.[86] Unzulässig ist eine Verdachtsberichterstattung beispielsweise, wenn sie lediglich auf Grundlage eines bloßen Anfangsverdachts erfolgt.[87] In welchem Umfang Beweise vorliegen müssen, richtet sich nach der Schwere des mit dem Verdacht verbundenen Vorwurfs.[88]
Die Anforderungen an den Mindestbestand an Beweistatsachen besteht in vermindertem Umfang, wenn die Grundlage der Verdachtsberichterstattung aus einer privilegierten Quelle stammt. Hierzu zählen insbesondere öffentliche Stellen, beispielsweise Staatsanwaltschaften. Deren Mitteilungen dürfen von der Presse im Regelfall ohne nähere Überprüfung des Verdachts übernommen werden, da die Presse aufgrund der Grundrechtsbindung des Staates davon ausgehen darf, dass sie keine Persönlichkeitsrechtsverletzung begehen. Ein solches Vertrauen kann die Presse allerdings nicht für sich in Anspruch nehmen, wenn die Mitteilung offensichtlich Persönlichkeitsrechte verletzt.[89][90][91]
Weiterhin muss der Berichterstatter den Betroffenen vor Veröffentlichung seiner Meldung mit dem Verdacht konfrontieren und eine Stellungnahme von diesem einholen. Hierdurch soll dieser Gelegenheit dazu erhalten, seinen Standpunkt zum Verdacht darzustellen.[92] Der Inhalt der Stellungnahme muss in der Berichterstattung verwertet werden.[93]
Schließlich muss der Berichterstatter den Verdacht in neutraler Weise darstellen. Hierfür muss er klarstellen, dass es sich bei der Darstellung um einen Verdacht handelt und sowohl be- als auch entlastende Umstände anführen. Unzulässig ist somit eine mediale Vorverurteilung des Betroffenen, etwa durch eine einseitige Darstellung des Verdachts.[94][95] Vielmehr muss der Berichterstatter die Unschuldsvermutung berücksichtigen.[84][96][97]
Zivilrechtliche Ansprüche des Betroffenen
Dem von einer unzulässigen Äußerung in der Berichterstattung Betroffenen stehen verschiedene zivilrechtliche Rechtsbehelfe zur Verfügung, um den Schutz seiner verletzten Rechte gegenüber den Medien durchzusetzen.
Unterlassung
Gegen die Äußerung von Meinungen oder Tatsachen kann dem Betroffenen ein Unterlassungsanspruch zustehen. Dieser beruht auf dem in § 1004 BGB normierten Abwehranspruch des Eigentümers, der analog auf alle absoluten Rechte, darunter das Persönlichkeitsrecht, angewandt wird. Der Anspruch dient dazu, erstmalige oder wiederholte Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu verhindern. Daher setzt er eine Persönlichkeitsrechtsverletzung voraus. Eine solche kann durch Tatsachenbehauptungen, Meinungsäußerungen oder rechtswidrige Abbildungen erfolgen. Sofern Gegenstand des Unterlassungsanspruchs eine mehrdeutige Tatsachenbehauptung ist, gilt nach der Rechtsprechung eine Ausnahme vom Grundsatz, dass im Zweifel von derjenigen Deutungsvariante auszugehen ist, die den Äußernden am wenigsten beeinträchtigt. Denn dem Äußernden ist es zuzumuten, dass er sich in Zukunft präziser ausdrückt.[98]
Weiterhin muss deren erstmaliger Eintritt oder deren Wiederholung drohen.[99] Ersteres ist für den Betroffenen oft nicht nachweisbar. Sofern er dennoch bereits vor Eintritt der Persönlichkeitsrechtsverletzung erfährt, kann er den Abwehranspruch im Wege der vorbeugenden Unterlassungsklage durchsetzen. Der Unterlassungsanspruch ist als höchstpersönlicher Anspruch nicht vererblich.[100] Wird allerdings das Bildnis eines Verstorbenen nach dessen Tod unberechtigt verwendet, können die Erben des Abgebildeten allerdings hiergegen vorgehen, da die Befugnis zur Verwertung des Bildnisses als vermögenswerte Position mit dem Erbfall auf die Erben übergeht.[101][102] Unabhängig hiervon bedarf die Verwendung einer Abbildung ferner gemäß § 22 Satz 3 KUG der Einwilligung der Angehörigen des Verstorbenen. Dieses Zustimmungserfordernis besteht für zehn Jahre nach dem Tod des Abgebildeten.[103]
Gegendarstellung
Der Gegendarstellungsanspruch wurde ursprünglich gegen Tatsachenbehauptungen in der Presse entwickelt. Dieser Anspruch ist in den Pressegesetzen der Bundesländer geregelt. Er verpflichtet den Berichterstatter dazu, auf Wunsch des von der Berichterstattung Betroffenen eine Stellungnahme von diesem zur Tatsachenbehauptung in sein Medium aufzunehmen. Hierdurch soll der Betroffene die Chance erhalten, innerhalb des Mediums, das über einen Sachverhalt berichtet, seinen Standpunkt zu diesem darzulegen.[104][105] Als Tatsachenbehauptung gelten auch solche Aussagen, die nicht explizit getroffen werden, sondern sich aus dem Gesamtkontext einer Berichterstattung ergeben.[106] Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Behauptung zulässig oder unzulässig ist. Dem presserechtlichen Gegendarstellungsanspruch vergleichbare Regelungen finden sich im Rundfunkstaatsvertrag und in den Landesmediengesetzen.[107] Welches Landesrecht auf eine Publikation Anwendung findet, richtet sich nach dem Sitz des Verlegers oder der Sendeanstalt.[108]
Der Anspruch auf Gegendarstellung ist ausgeschlossen, wenn der Betroffene kein berechtigtes Interesse an ihrer Veröffentlichung hat. An einem solchen Interesse fehlt es beispielsweise, wenn die Forderung der Gegendarstellung missbräuchlich erscheint. Ebenfalls kann ein Gegendarstellungsbegehren abgewiesen werden, wenn der als Gegendarstellung zu verwendende Text unangemessen ausfällt. Dies ist der Fall, wenn er länger als der angegriffene Text ausfällt. Ferner muss sich die Gegendarstellung ausschließlich auf die beanstandete Tatsachenbehauptung beziehen. Für den Anspruch ohne Belang ist hingegen, ob der Inhalt der Gegendarstellung inhaltlich richtig ist.[109]
Nach der Rechtsprechung hat ein Gegendarstellungsbegehren nur Erfolg, wenn es in jeder Hinsicht alle Voraussetzungen an eine Gegendarstellung erfüllt. Andernfalls wird es abgewiesen. Sofern eine Gegendarstellung daher auch nur ein unzulässiges Element enthält, besteht auf ihre Veröffentlichung kein Anspruch.[110]
Berichtigung
Weiter als der Gegendarstellungsanspruch reicht der Berichtigungsanspruch. Dieser richtet sich auf Richtigstellung oder Widerruf einer unwahren Tatsachenbehauptung durch den Berichterstatter. Ebenfalls kann er einen Anspruch auf Ergänzung einer unvollständigen Darstellung geben. Der Berichtigungsanspruch verpflichtet den Äußernden somit dazu, eine eigene Aussage zu treffen, greift also wesentlich stärker in dessen Freiheitsrechte ein.[111]
Der Anspruch beruht auf dem in § 1004 BGB enthaltenen Abwehranspruch. Er erfordert eine unrichtige Tatsachenbehauptung. Eine solche kann sich auch aus einer Suggestivfrage[112] oder einem als aus Lesersicht zwingend erweckten Eindruck[113] ergeben. Die Beweislast für die Unwahrheit trägt im Ausgangspunkt der Anspruchssteller. Da ein solcher Beweis allerdings in der Regel schwer zu führen ist, gewährt die Rechtsprechung eine Beweiserleichterung, indem sie den Anspruchsgegner dazu verpflichtet, seine Behauptung substantiiert darzulegen. Gelingt ihm dies nicht, wird auf Grundlage von § 138 Absatz 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) die Unwahrheit der Aussage angenommen.[114][115] Ferner muss die Unwahrheit der Tatsachenbehauptung zu einer Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung führen, die im Zeitpunkt der Anspruchsstellung andauert.[116] Hieran fehlt es, wenn das öffentliche Interesse am Gegenstand der angegriffenen Behauptung erloschen ist.[117][118]
Der Umfang der Berichtigung bemisst sich nach dem Aufwand, der notwendig ist, um die Beeinträchtigung zu beseitigen.[119] Daher muss sie in einer Weise abgedruckt oder ausgestrahlt werden, die gewährleistet, dass sie gleiche Aufmerksamkeit wie die angegriffene Behauptung erfährt.[120]
Schadensersatz
Der Anspruch auf Schadensersatz dient der Kompensation von Schäden, die der Betroffene durch die Persönlichkeitsrechtsverletzung erleidet. Daneben verfolgt er eine Präventionsfunktion, indem er von Persönlichkeitsrechtsverletzungen abschrecken soll. Seine Grundlage hat dieser Anspruch im Deliktsrecht, insbesondere in den Regelungen § 823, § 824 und § 826 BGB.
Diese Normen setzen voraus, dass der Anspruchsgegner in rechtswidriger und schuldhafter Weise eine Persönlichkeitsrechtsverletzung begeht. Rechtswidrig ist die Berichterstattung, wenn sie gesetzlichen Vorgaben zuwiderläuft, etwa indem sie ein Bildnis enthält, dessen Veröffentlichung gegen § 22 Satz 1 KUG verstößt. Schuldhaft ist die Rechtsverletzung, wenn dem Schädiger wenigstens Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. § 276 Absatz 2 BGB definiert Fahrlässigkeit als das Missachten der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Konkretisiert wird dieser Maßstab durch die journalistische Sorgfaltspflicht, einer allgemeinen Pflicht des Presserechts, die unter anderem in den Landespressegesetzen normiert ist. Diese Pflicht fordert die Presse beispielsweise dazu auf, vor ihrer Berichterstattung umfassend zu recherchieren und den Betroffenen mit dem Sachverhalt zu konfrontieren.[121]
Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der Anspruchsgegner zum Ersatz aller Schäden verpflichtet, die aus seiner Rechtsverletzung resultieren. Nach § 249 Absatz 1 BGB muss er dies grundsätzlich in Form von Naturalrestitution durchführen. Da eine solche meist nicht möglich ist, schuldet der Schuldner nach § 251 Absatz 1 BGB Wertersatz. Bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen lässt sich dieser allerdings nur selten beziffern, da eine Beeinträchtigung der Persönlichkeit allenfalls messbar ist, wenn der Geschädigte hierdurch unmittelbare Nachteile erleidet, etwa eine Rufschädigung, die den erfolgreichen Abschluss von Geschäften verhindert. Daher erlaubt die Rechtsprechung die Berechnung des Schadens im Wege der Lizenzanalogie. Nach dieser auch im Urheberrecht verwendeten Berechnungsmethode bemisst sich der ersatzfähige Schaden an den Kosten, die der Schädiger für eine rechtmäßige Berichterstattung hätte aufwenden müssen. Nutzt der Schädiger beispielsweise ohne Einwilligung des Betroffenen ein Bildnis von diesem, muss der Schädiger diesem den Preis erstatten, den er für eine ordnungsgemäße Verwendung des Bildnisses hätte entrichten müssen. Dieses Vorgehen beruht auf der Überlegung, dass Bestandteile des Persönlichkeitsrechts einen Marktwert haben. Eine solche Kommerzialisierung des Persönlichkeitsrechts besteht vor allem bei Abbildungen von Personen des öffentlichen Lebens. Sofern eine solche Kommerzialisierung hingegen nicht feststellbar ist, kommt lediglich ein Anspruch auf Entschädigung in Betracht.[122]
Sofern die Persönlichkeitsrechtsverletzung zu einem bezifferbaren Gewinn des Schädigers führte, etwa einer deutlich gestiegenen Auflage, wird vermutet, dass dieser Gewinn dem Wert des beeinträchtigten Persönlichkeitsrechts entspricht. Daher kann der Geschädigte alternativ zu den anderen Berechnungsmethoden auch den Gewinn des Schädigers als Schadensersatz herausverlangen.[123]
Entschädigung
Während über den Schadensersatzanspruch materielle Schäden kompensiert werden können, kann der Betroffene mit einem Entschädigungsanspruch einen billigen Ausgleich für eine immaterielle Rechtsverletzung verlangen. Eine immaterielle Beeinträchtigung ist gemäß § 253 Absatz 1 BGB allerdings nur ersatzfähig, wenn das Gesetz dies ausdrücklich anordnet. Für Beeinträchtigungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts fehlt es an einer solchen Anordnung.[124] Die Rechtsprechung erkennt allerdings seit dem Herrenreiter-Fall von 1958 dennoch die Möglichkeit einer Geldentschädigung für Persönlichkeitsrechtsverletzungen an, da dies notwendig sei, um dieses Rechtsgut effektiv zu schützten. Daher dient als Grundlage dieses Anspruchs die verfassungsrechtliche Grundlage des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, Art. 2 Absatz 1 und Art. 1 GG.[125][126][127] Der Entschädigungsanspruch verfolgt zwei Ziele: Zum einen soll er dem in seinem Persönlichkeitsrecht Verletzten eine angemessene Kompensation für diese Beeinträchtigung geben. Zum anderen soll er von Persönlichkeitsrechtsverletzungen abschrecken.[128]
Der Anspruch erfordert eine Persönlichkeitsrechtsverletzung, die im Einzelfall schwer wiegt. Maßgebliche Faktoren, die die Annahme einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung tragen, sind Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens.[126] Da es sich beim Entschädigungsanspruch um einen Auffanganspruch handelt, mit dem die Rechtsprechung Schutzlücken anderer Ansprüche schließen will, kann eine Entschädigung nur geltend gemacht werden, wenn dem Geschädigten keine andere Möglichkeit der Kompensation offensteht.[129]
Die Höhe des Entschädigungsanspruchs bestimmt sich gemäß § 287 Absatz 1 ZPO nach billigem Ermessen.[130] Damit die Präventionsfunktion des Anspruchs Wirkung entfaltet, bemisst sich dessen Höhe auch nach der wirtschaftlichen Stellung des Verletzers. Für diesen soll die Pflicht zur Entschädigung eine spürbare finanzielle Belastung darstellen.
Bereicherungsherausgabe
Ebenfalls kann der Betroffene im Wege der Eingriffskondiktion nach § 812 Absatz 1 Satz 1 Alternative 2 BGB vom Persönlichkeitsrechtsverletzer die Herausgabe der hierdurch erzielten Bereicherung verlangen. Sofern die Herausgabe der Bereicherung nicht möglich ist, schuldet der Anspruchsgegner nach § 818 Absatz 2 BGB Wertersatz. Dieser bemisst sich nach dem Betrag, den der Verletzer hätte aufbringen müssen, um das Persönlichkeitsrecht des anderen in rechtmäßiger Weise zu nutzen.[131][132][133] Dieser Anspruch steht neben dem Anspruch auf Schadensersatz. Ihn zeichnet aus, dass er kein Verschulden des Anspruchsgegners voraussetzt.[134]
Nachtrag
Schließlich kann einem Betroffenen ein Anspruch auf einen Nachtrag zustehen. Diesen Anspruch entwickelte die Rechtsprechung für Fälle zulässiger Verdachtsberichterstattung, in denen sich der Verdacht nachträglich als unwahr herausstellt. Um eine fortwirkende Rufbeeinträchtigung durch diesen Verdacht zu vermeiden, kann der Betroffene vom Berichterstatter verlangen, dass dieser in seinem Medium erklärt, dass sich der Verdacht als unzutreffend erwiesen hat.[135][136]
Literatur
- Axel Beater: Medienrecht. 2. Auflage. Mohr Siebeck, Tübingen 2016, ISBN 978-3-16-152030-3.
- Frank Fechner: Medienrecht. 17. Auflage. Mohr Siebeck, Tübingen 2016, ISBN 978-3-8252-4596-2.
- Martin Löffler, Reinhart Ricker (Hrsg.): Handbuch des Presserechts. 6. Auflage. C. H. Beck, München 2012, ISBN 978-3-406-63169-6.
- Marian Paschke: Medienrecht. 3. Auflage. Springer, Berlin 2009, ISBN 978-3-540-49087-6.
- Marian Paschke, Wolfgang Berlit, Claus Meyer (Hrsg.): Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht. 3. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2016, ISBN 978-3-8487-2693-6.
- Jens Petersen: Medienrecht. 5. Auflage. C.H. Beck, München 2010, ISBN 978-3-406-60955-8.
- Matthias Prinz, Butz Peters: Medienrecht: Die zivilrechtlichen Ansprüche. C. H. Beck, München 1999, ISBN 3-406-44853-4.
- Sascha Sajuntz, Die Entwicklung des Presse- und Äußerungsrechts im Jahr 2017, NJW 2018, 589
- Jörg Soehring, Verena Hoene, Georg Wallraff (Hrsg.): Presserecht. 5. Auflage. Otto Schmidt, Köln 2013, ISBN 978-3-504-67105-1.
Einzelnachweise
- BVerfGE 7, 198 (208): Lüth-Urteil. Lothar Michael, Martin Morlok: Grundrechte. 7. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2019, ISBN 978-3-8487-5986-6, Rn. 201.
- Volker Epping: Grundrechte. 8. Auflage. Springer, Berlin 2019, ISBN 978-3-662-58888-8, Rn. 213.
- BVerfGE 71, 162 (179).
- BVerfGE 94, 1 (7).
- Hans Jarass: Art. 5, Rn. 7. In: Hans Jarass, Bodo Pieroth: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar. 13. Auflage. C. H. Beck, München 2014, ISBN 978-3-406-66119-8 (1330 Seiten).
- BVerfGE 7, 198 (207–209): Lüth-Urteil.
- Michael Antoni: Art. 5, Rn. 26. In: Dieter Hömig, Heinrich Wolff (Hrsg.): Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland: Handkommentar. 11. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2016, ISBN 978-3-8487-1441-4.
- Frank Fechner: Medienrecht. 17. Auflage. Mohr Siebeck, Tübingen 2016, ISBN 978-3-8252-4596-2, 3. Kapitel, Rn. 63.
- BVerfGE 7, 198: Lüth-Urteil.
- Volker Epping: Grundrechte. 8. Auflage. Springer, Berlin 2019, ISBN 978-3-662-58888-8, Rn. 230.
- Michael Antoni: Art. 5, Rn. 15. In: Dieter Hömig, Heinrich Wolff (Hrsg.): Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland: Handkommentar. 11. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2016, ISBN 978-3-8487-1441-4.
- Hans Jarass: Art. 5, Rn. 37. In: Hans Jarass, Bodo Pieroth: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland: Kommentar. 28. Auflage. C. H. Beck, München 2014, ISBN 978-3-406-66119-8.
- Marian Paschke: Medienrecht. 3. Auflage. Springer, Berlin 2009, ISBN 978-3-540-49087-6, Rn. 10.
- BVerfGE 136, 9 (28).
- Michael Sachs: Verfassungsrecht II – Grundrechte. 3. Auflage. Springer, Berlin 2017, ISBN 978-3-662-50363-8, Kapitel 17, Rn. 50–52.
- Gerrit Manssen: Staatsrecht II: Grundrechte. 17. Auflage. C. H. Beck, München 2020, ISBN 978-3-406-75052-6, Rn. 413.
- BVerfGE 33, 52.
- BVerfGE 47, 198 (236).
- Volker Epping: Grundrechte. 8. Auflage. Springer, Berlin 2019, ISBN 978-3-662-58888-8, Rn. 257.
- BVerfGE 30, 173: Mephisto-Urteil.
- Michael Sachs: Verfassungsrecht II – Grundrechte. 3. Auflage. Springer, Berlin 2017, ISBN 978-3-662-50363-8, Kapitel 17, Rn. 76.
- BVerfGE 119, 1: Esra-Urteil.
- Frank Fechner: Medienrecht. 17. Auflage. Mohr Siebeck, Tübingen 2016, ISBN 978-3-8252-4596-2, 3. Kapitel, Rn. 114.
- Axel Beater: Medienrecht. 2. Auflage. Mohr Siebeck, Tübingen 2016, ISBN 978-3-16-152030-3, Rn. 1715–1722.
- BVerfGE 75, 369: Strauß-Karikatur.
- Volker Epping: Grundrechte. 8. Auflage. Springer, Berlin 2019, ISBN 978-3-662-58888-8, Rn. 623.
- BVerfGE 54, 148 (155).
- Frank Fechner: Medienrecht. 17. Auflage. Mohr Siebeck, Tübingen 2016, ISBN 978-3-8252-4596-2, 4. Kapitel, Rn. 17.
- Marco Staake: Gesetzliche Schuldverhältnisse. Springer, Berlin 2014, ISBN 978-3-642-30093-6, § 8, Rn. 86–87.
- Manfred Wandt: Gesetzliche Schuldverhältnisse: Deliktsrecht, Schadensrecht, Bereicherungsrecht, GoA. 8. Auflage. Verlag Franz Vahlen, München 2017, ISBN 978-3-8006-5038-5, Rn. 60.
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- Bejamin Korte: Praxis des Presserechts. C. H. Beck, München 2014, ISBN 978-3-406-64863-2, § 2, Rn. 162.
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- BGH, Urteil vom 1. Dezember 1999, I ZR 226/97 = Neue Juristische Wochenschrift 2000, S. 2201.
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- BGHZ 171, 275 (286–287).
- BGHZ 171, 275 (284).
- BVerfGE 101, 361: Caroline-III-Urteil.
- Marcus Herrmann: § 23 KUG, Rn. 29–54. In: Hubertus Gersdorf, Boris Paal (Hrsg.): Beckscher Online-Kommentar Informations- und Medienrecht. 16. Edition. 2017.
- BGH, Urteil vom 28. September 2004, VI ZR 305/03 = Neue Juristische Wochenschrift 2005, S. 56.
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- BGH, Urteil vom 1. Oktober 1996, VI ZR 206/95 = Neue Juristische Wochenschrift 1997, S. 1152 (1153).
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- BVerfG, Urteil vom 24. Januar 2001, 1 BvR 2623/95 = Neue Juristische Wochenschrift 2001, S. 1633.
- Marian Paschke: Medienrecht. 3. Auflage. Springer, Berlin 2009, ISBN 978-3-540-49087-6, Rn. 887. Jens Rathmann: § 169 Rn. 3, in: Ingo Saenger (Hrsg.): Zivilprozessordnung: ZPO. 7. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3487-0.
- Walter Zimmermann: § 176 GVG, Rn. 9, 11. In: Thomas Rauscher, Wolfgang Krüger (Hrsg.): Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung. 5. Auflage. Band 3: §§ 1025–1109, EGZPO, GVG, EGGVG, UKlaG. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68573-6.
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- Gerrit Manssen: Staatsrecht II: Grundrechte. 17. Auflage. C. H. Beck, München 2020, ISBN 978-3-406-75052-6, Rn. 283.
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- Lars Kröner: 31. Abschnitt, Rn. 63. In: Marian Paschke, Wolfgang Berlit, Claus Meyer (Hrsg.): Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht. 3. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2016, ISBN 978-3-8487-2693-6.
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- Gernot Lehr: Pressefreiheit und Persönlichkeitsrechte - Ein Spannungsverhältnis für die Öffentlichkeitsarbeit der Justiz. In: Neue Juristische Wochenschrift 2013, S. 728 (730).
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- BGH, Urteil vom 26. November 1996, VI ZR 323/95 = Neue Juristische Wochenschrift 1997, S. 1148 (1149).
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- Gernot Lehr: Grenzen für die Öffentlichkeitsarbeit der Ermittlungsbehörden. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht 2009, S. 409 (412).
- BGH, Urteil vom 30. Januar 1996, VI ZR 386/94 = Neue Juristische Wochenschrift 1996, S. 1131.
- Lars Kröner: 31. Abschnitt: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, Rn. 54. In: Marian Paschke, Wolfgang Berlit, Claus Meyer (Hrsg.): Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht. 3. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2016, ISBN 978-3-8487-2693-6.
- Gernot Lehr: Grenzen für die Öffentlichkeitsarbeit der Ermittlungsbehörden. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht 2009, S. 409 (411–412).
- Gernot Lehr: Pressefreiheit und Persönlichkeitsrechte – Ein Spannungsverhältnis für die Öffentlichkeitsarbeit der Justiz. In: Neue Juristische Wochenschrift 2013, S. 728 (731).
- BGHZ 132, 13 (25).
- Gernot Lehr: Strafverteidigung und Medien, Rn. 29. In: Eckhart Müller, Reinhold Schlothauer (Hrsg.): Münchener Anwaltshandbuch Strafverteidigung. 2. Auflage. C. H. Beck, München 2014, ISBN 978-3-406-64370-5.
- OLG Düsseldorf, 20. Juni 1979, 15 U 199/78 = Neue Juristische Wochenschrift 1980, S. 599 (600).
- OLG Brandenburg, Urteil vom 15. Februar 1995, 1 U 23/94 = Neue Juristische Wochenschrift 1995, S. 886.
- LG Hamburg, Urteil vom 16. Januar 2004, 324 O 311/03.
- Jens Petersen: Medienrecht. 5. Auflage. C.H. Beck, München 2010, ISBN 978-3-406-60955-8, § 4, Rn. 20.
- BVerfGE 114, 339: Stolpe-Urteil.
- Jens Petersen: Medienrecht. 5. Auflage. C.H. Beck, München 2010, ISBN 978-3-406-60955-8, § 5, Rn. 1, 11–16.
- Frank Fechner: Medienrecht. 17. Auflage. Mohr Siebeck, Tübingen 2016, ISBN 978-3-8252-4596-2, 4. Kapitel, Rn. 105–109.
- BGHZ 143, 214: Marlene-Dietrich-Urteil.
- Marcus Herrmann: § 22 KUG, Rn. 29. In: Hubertus Gersdorf, Boris Paal (Hrsg.): Beckscher Online-Kommentar Informations- und Medienrecht. 16. Edition. 2017.
- Marcus Herrmann: § 22 KUG, Rn. 28-28.2. In: Hubertus Gersdorf, Boris Paal (Hrsg.): Beckscher Online-Kommentar Informations- und Medienrecht. 16. Edition. 2017.
- BVerfGE 63, 131 (142).
- Jens Petersen: Medienrecht. 5. Auflage. C.H. Beck, München 2010, ISBN 978-3-406-60955-8, § 7, Rn. 1–2.
- Frank Fechner: Medienrecht. 17. Auflage. Mohr Siebeck, Tübingen 2016, ISBN 978-3-8252-4596-2, 4. Kapitel, Rn. 115–116.
- Frank Fechner: Medienrecht. 17. Auflage. Mohr Siebeck, Tübingen 2016, ISBN 978-3-8252-4596-2, 4. Kapitel, Rn. 111.
- Claus Meyer: 39. Abschnitt: Gegendarstellungsanspruch, Rn. 2. In: Marian Paschke, Wolfgang Berlit, Claus Meyer (Hrsg.): Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht. 3. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2016, ISBN 978-3-8487-2693-6.
- BVerfG, Urteil vom 19. Februar 1993, 1 BvR 1424/92 = Archiv für Presserecht 1993, S. 474 (475).
- Jens Petersen: Medienrecht. 5. Auflage. C.H. Beck, München 2010, ISBN 978-3-406-60955-8, § 7, Rn. 13–14.
- Frank Fechner: Medienrecht. 17. Auflage. Mohr Siebeck, Tübingen 2016, ISBN 978-3-8252-4596-2, 4. Kapitel, Rn. 120.
- BGH, Urteil vom 9. Dezember 2003, VI ZR 38/03 = Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht 2004, S. 211.
- Claus Meyer: 41. Abschnitt: Berichtigungsanspruch, Rn. 3. In: Marian Paschke, Wolfgang Berlit, Claus Meyer (Hrsg.): Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht. 3. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2016, ISBN 978-3-8487-2693-6.
- BGH, Urteil vom 17. Februar 1987, VI ZR 77/86 = Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1987, S. 397 (399).
- BGH, Urteil vom 22. April 2008, VI ZR 83/07 = Neue Juristische Wochenschrift S. 2262 (2264).
- Claus Meyer: 41. Abschnitt: Berichtigungsanspruch, Rn. 5. In: Marian Paschke, Wolfgang Berlit, Claus Meyer (Hrsg.): Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht. 3. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2016, ISBN 978-3-8487-2693-6.
- Frank Fechner: Medienrecht. 17. Auflage. Mohr Siebeck, Tübingen 2016, ISBN 978-3-8252-4596-2, 4. Kapitel, Rn. 123–126.
- Claus Meyer: 41. Abschnitt: Berichtigungsanspruch, Rn. 7. In: Marian Paschke, Wolfgang Berlit, Claus Meyer (Hrsg.): Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht. 3. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2016, ISBN 978-3-8487-2693-6.
- BGH, Urteil vom 20. Mai 1969, VI ZR 256/67 = Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1969, S. 555 (557).
- Claus Meyer: 41. Abschnitt: Berichtigungsanspruch, Rn. 14. In: Marian Paschke, Wolfgang Berlit, Claus Meyer (Hrsg.): Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht. 3. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2016, ISBN 978-3-8487-2693-6.
- Jens Petersen: Medienrecht. 5. Auflage. C.H. Beck, München 2010, ISBN 978-3-406-60955-8, § 4, Rn. 19, 21.
- Frank Fechner: Medienrecht. 17. Auflage. Mohr Siebeck, Tübingen 2016, ISBN 978-3-8252-4596-2, 4. Kapitel, Rn. 139–144.
- Jens Petersen: Medienrecht. 5. Auflage. C.H. Beck, München 2010, ISBN 978-3-406-60955-8, § 6, Rn. 29.
- Jens Petersen: Medienrecht. 5. Auflage. C.H. Beck, München 2010, ISBN 978-3-406-60955-8, § 4, Rn. 11.
- BGHZ 26, 349: Herrenreiter-Urteil.
- BGH, Urteil vom 15. November 1994, VI ZR 56/94 = Neue Juristische Wochenschrift 1995, S. 861 (864): Caroline-I-Urteil.
- BVerfGE 34, 269 (282): Soraya-Urteil.
- Endress Wanckel: 43. Abschnitt: Geldentschädigung, Rn. 1. In: Marian Paschke, Wolfgang Berlit, Claus Meyer (Hrsg.): Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht. 3. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2016, ISBN 978-3-8487-2693-6.
- Endress Wanckel: 43. Abschnitt: Geldentschädigung, Rn. 53. In: Marian Paschke, Wolfgang Berlit, Claus Meyer (Hrsg.): Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht. 3. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2016, ISBN 978-3-8487-2693-6.
- Marian Paschke: Medienrecht. 3. Auflage. Springer, Berlin 2009, ISBN 978-3-540-49087-6, Rn. 1158.
- BGHZ 20, 345: Dahlke-Urteil.
- BGH, Urteil vom 26. Oktober 2006, I ZR 182/04 = Neue Juristische Wochenschrift 2007, S. 689.
- BGH, Urteil vom 11. März 2009, I ZR 8/07 = Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 2009, S. 1085.
- Frank Fechner: Medienrecht. 17. Auflage. Mohr Siebeck, Tübingen 2016, ISBN 978-3-8252-4596-2, 4. Kapitel, Rn. 158.
- BGH, Urteil vom 18. November 2014, VI ZR 76/14 = Neue Juristische Wochenschrift 2015, S. 778.
- Stefan Söder: § 823 BGB, Rn. 260–261. In: Hubertus Gersdorf, Boris Paal (Hrsg.): Beckscher Online-Kommentar Informations- und Medienrecht. 16. Edition. 2017.