Zollanmeldung
Die Zollanmeldung ist in Deutschland eine Steuererklärung nach der Abgabenordnung und dem Zollkodex der Union (UZK). Sie erfolgt grundsätzlich elektronisch[1] mit dem IT-Verfahren der deutschen Zollverwaltung ATLAS. Da ein für jedermann einfach nutzbares elektronisches System zur authentifizierten Abgabe von Zollanmeldungen noch nicht zur Verfügung steht, ist vorerst auch nach Inkrafttreten des neuen Unionszollkodex weiterhin die schriftliche Abgabe per Internetzollanmeldung (mit Abgabe des Computerausdrucks) oder in Formularform (mit Abgabe des Einheitspapiers) möglich[2] (ausgenommen Ausfuhr), sowie in besonderen Fällen (z. B. bei Reisenden) auch durch konkludentes Handeln oder mündlich (Art. 135–144 UZK DA).
Das Einheitspapier war mit Wirkung vom 1. Januar 1988 als einheitliche Zollanmeldung in der Europäischen Gemeinschaft (EG) geschaffen worden und hatte über 150 verschiedene Zollanmelde-Formulare in seinerzeit zwölf Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ersetzt; es galt zuletzt in den 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Die Abgabe der Zollanmeldung bei der zuständigen Zollstelle gilt als Antrag (Willenserklärung) auf Vornahme der Zollbehandlung. Der Anmelder ist derjenige, der die Zollanmeldung abgibt.[3] Der Empfänger (Käufer oder Importeur) kann sich auch von einem „bevollmächtigten Vertreter“ vertreten lassen.
Es wird hierbei gemäß Art. 18, Abs. 1 UZK unterschieden zwischen:
- direkter Vertretung, d. h. die Vertretung handelt in Namen und auf Rechnung eines anderen (Zollschuldner ist der Empfänger)
- indirekter Vertretung, d. h. die Vertretung handelt in eigenem Namen und auf Rechnung eines anderen (Zollschuldner ist die Vertretung)
Für den Nachweis der Richtigkeit werden folgende Unterlagen benötigt:
- Handelsrechnung
- Frachtbrief (Vertriebskosten)
- eventuell Ursprungszeugnis und/oder weitere Zollpapiere
Ist aus bestimmten Gründen eine sofortige Zollanmeldung nicht möglich, da Unterlagen fehlen oder das Zollverfahren zum Zeitpunkt der Gestellung noch nicht bekannt ist, wird eine Summarische Eingangsanmeldung (ESumA) erforderlich.
Das Einheitspapier wurde für das gemeinsame/gemeinschaftliche Versandverfahren T1/T2 seit 2005 durch Artikel 353 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) durch die elektronische Anmeldepflicht mit ATLAS-Versand/NCTS ersetzt. Am 1. Juli 2009 trat die elektronische Anmeldepflicht für das Ausfuhrverfahren durch Artikel 787 ZK-DVO in Kraft. Die elektronische Anmeldepflicht für das Ausfuhrverfahren kann entweder durch die Teilnahme am IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr/AES oder durch die Internet-Ausfuhranmeldung Plus (IAA Plus) erfüllt werden.
Siehe auch
Literatur
- Carsten Weerth: Die Internetzollanmeldungen bei Einfuhr, Versand und Ausfuhr. Eine Abwicklungshilfe. Sierke, Göttingen 2008, ISBN 978-3-86844-032-4.
- Carsten Weerth: Das neue Ausfuhrverfahren. Mit ATLAS-Ausfuhr, AES und der Internet-Ausfuhranmeldung. 2. Auflage. Bundesanzeiger-Verlag, Köln 2008, ISBN 978-3-89817-706-1.
- Carsten Weerth (Hrsg.): Das ATLAS-Handbuch. Die Praxis der elektronischen Zollanmeldung in Deutschland. Band 1. Bundesanzeiger-Verlag, Köln 2009, ISBN 978-3-89817-771-9 (Loseblattsammlung).
- Merkblatt Einheitspapier 2006 (Memento vom 20. September 2008 im Internet Archive)
Weblinks
- Internetzollanmeldung auf www.zoll.de
- Europäische Kommission, EU-Zollstrategie
Einzelnachweise
- Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, Art. 6, Abs. 1.
- Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446, abgerufen am 15. Juni 2019, Artikel 14.
- Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, Art. 5, Nr. 15.