Wählerverzeichnis
Im Wählerverzeichnis sind alle Personen eingetragen, die wahlberechtigt sind. Es ist eine Grundlage für die Durchführung einer Wahl. Anhand des Wählerverzeichnisses kann kontrolliert werden, wer wahlberechtigt ist, und es kann zur Kontrolle dienen, wer bereits gewählt hat.
Wählerverzeichnisse werden nicht nur bei politischen Wahlen erstellt. Wählerverzeichnisse bzw. Wählerlisten gibt es zum Beispiel bei Betriebsratswahlen, Personalratswahlen oder Wahlen in großen Vereinen.
In einigen Staaten (beispielsweise Vereinigte Staaten, Großbritannien, Irland) müssen sich die Wahlberechtigten innerhalb bestimmter Fristen selbst in ein Register eintragen lassen, um wählen zu dürfen. In Deutschland, Österreich (dort als Wählerevidenz bezeichnet) und der Schweiz (dort Stimmregister genannt) sowie fast allen anderen europäischen Staaten werden Wahlberechtigte dagegen grundsätzlich automatisch nach den Daten der Meldebehörden ins Wählerverzeichnis eingetragen.
Deutschland
In Deutschland wird das Wählerverzeichnis zu einem nach der jeweiligen Wahlordnung festgelegten Termin (§ 16 Bundeswahlordnung, § 15 Europawahlordnung) angelegt. Für Bundestagswahlen wurde der Stichtag 2017 vom 35. auf den 42. Tag vor der Wahl verlegt.[1] Von Amts wegen wird ins Wählerverzeichnis eingetragen, wer am Wahltag wahlberechtigt ist und in der Gemeinde mit Hauptwohnung gemeldet ist. Die Wahlberechtigten können in einer bestimmten Frist, üblicherweise an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl, das Wählerverzeichnis einsehen. Die Einsicht in andere Daten als die zur eigenen Person ist aber nur möglich, wenn mögliche Fehler im Wählerverzeichnis glaubhaft gemacht werden.
Wer nach dem Stichtag für die Erstellung des Wählerverzeichnisses in eine andere Gemeinde des Wahlgebietes umzieht, bleibt grundsätzlich im Wählerverzeichnis der Fortzugsgemeinde und wird nur auf Antrag ins Wählerverzeichnis der Zuzugsgemeinde aufgenommen. Wohnungslose und (sofern wahlberechtigt) Auslandsdeutsche werden nur auf rechtzeitigen Antrag ins Wählerverzeichnis eingetragen.
Nur Personen, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind oder einen Wahlschein haben, können ihr Wahlrecht ausüben. Von Ausnahmefällen abgesehen, können wiederum nur ins Wählerverzeichnis eingetragene Personen einen Wahlschein erhalten. Bei Wahlberechtigten, denen ein Wahlschein ausgestellt wurde (normalerweise für die Briefwahl), wird ein Sperrvermerk ins Wählerverzeichnis eingetragen.
Österreich
In Österreich wird jeder österreichische Staatsbürger mit Hauptwohnsitz automatisch in der Wählerevidenz und damit im Wählerverzeichnis erfasst. Auslandsösterreicher und EU-Bürger müssen einen Antrag stellen um in der Wählerevidenz erfasst werden zu können und damit auch in das Wählerverzeichnis aufgenommen werden zu können.[2]
Weblinks
Einzelnachweise
- Elfte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung vom 24. März 2017 (BGBl. I S. 585)
- http://www.help.gv.at/Content.Node/32/Seite.320340.html