Verkehrskontrolle
Eine Verkehrskontrolle kann durch Polizeivollzugsbeamte im öffentlichen Straßenverkehr jederzeit, überall und ereignisunabhängig bei jedem Verkehrsteilnehmer durchgeführt werden. Betroffen sind alle Verkehrsteilnehmer, meist handelt es sich dabei um Fahrzeuge, der übergeordnete Begriff ist daher taktisch die Fahrzeugkontrolle. Die Kombination Verkehrskontrolle und Fahrzeugkontrolle ist daher am häufigsten. Die Verkehrskontrolle ist der rechtliche Terminus, die Fahrzeugkontrolle ist dabei der taktische, interne Begriff der Polizei.
In Deutschland ist die Grundlage hierfür § 36 Abs. 5 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO; kein Polizeirecht), in Österreich die Straßenverkehrsordnung 1960. Zur Verkehrskontrolle gehören die Kontrolle des Fahrzeugs, die Kontrolle von dessen Verkehrstüchtigkeit und die Verkehrserhebungen. Das Zeichen zum Anhalten kann u. a. durch Ansprechen, Gestik, durch geeignete technische Einrichtungen am Einsatzfahrzeug (Anhaltesignalgeber), eine Winkerkelle oder eine rote Leuchte gegeben werden. Mit diesen Zeichen kann auch ein vorausfahrender Verkehrsteilnehmer angehalten werden. Seit 2005 wird in Deutschland auch das akustische Yelp-Signal testweise verwendet.
Die Befolgung der Anordnung ist ein Sich-Stellen der Kontrolle durch Halten. Der Verkehrsteilnehmer muss auch eine angemessene Zeit warten, bis die Beamten die Verkehrskontrolle durchführen.[1] Ein Nichtbeachten stellt in Deutschland eine Verkehrsordnungswidrigkeit dar.
Nach der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) dürfen (verdachtsunabhängige) Verkehrskontrollen nur von Polizeivollzugsbeamten durchgeführt werden, die als solche erkennbar sind oder deren Fahrzeug als Polizeifahrzeug erkennbar ist. Dies gilt nicht bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten.
Inhalte
Eine Verkehrskontrolle kann sich auf die Überprüfung des Verkehrsteilnehmers und des von ihm geführten Fahrzeuges erstrecken.
Fahrzeugführer
Bei einem Fahrzeugführer kann die Fahrtüchtigkeit des Fahrzeugführers (bei Fahrschulfahrzeugen auch die des Lenkers) überprüft werden, dazu zählt hauptsächlich die Beeinflussung durch berauschende Mittel. Weiterhin kann der Fahrzeugführer auch auf körperliche Mängel wie Krankheiten, Behinderungen oder Übermüdung getestet werden.
Ist er verpflichtet, Berechtigungsscheine einschließlich Auflagen und Beschränkungen mitzuführen, so können auch diese einer Kontrolle unterzogen werden; das gilt auch für Führerscheine[2], Personenbeförderungsscheine, Fahrlehrerscheine sowie GGVSEB-Scheine. Ebenso können bei einer Kontrolle der Sozialvorschriften im Straßenverkehr die Lenk- und Ruhezeiten durch Heranziehen des Fahrtenschreibers (Tachograph) und des EG-Kontrollgeräts überprüft werden.
Neben den genannten Mitführ- und Verhaltenspflichten hat ein Fahrzeugführer noch weitere Mitwirkungspflichten. Es ist zulässig, wenn Beamte den Fahrzeugführer bei einer Kontrolle zum Aussteigen auffordern. Eine Weigerung kann als Ordnungswidrigkeit (Regelsatz 20 €, Nr. 128 Bußgeldkatalog-Verordnung) verfolgt werden. Die Teilnahme an einem Alkoholtest („Blasen“) oder einem Drogenschnelltest ist freiwillig. Es besteht jedoch die Möglichkeit, bei einem begründeten Anfangsverdacht für eine Straftat (z. B. Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB) eine Blutentnahme beim Fahrzeugführer auch gegen dessen Willen durchzuführen. Dafür bedarf es seit August 2017 keiner richterlichen Anordnung mehr. Zur Durchführung kann der Fahrzeugführer in ein Krankenhaus oder auf die Polizeidienststelle verbracht werden; bei Weigerung ist die Erzwingung, und in der Regel die damit verbundene vorläufige Festnahme, zulässig. Der Anfangsverdacht kann beispielsweise durch auffällige Fahr- oder Sprechweise, vergrößerte Pupillen, Alkoholgeruch und Ähnliches gegeben sein. Die Blutentnahme ist eine Maßnahme nach § 81a Strafprozessordnung und nicht nach dem Straßenverkehrsrecht und dient ausschließlich der Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit. Die Blutentnahme muss von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden.
Fahrzeug
Bei der Verkehrskontrolle eines Fahrzeugs kann insbesondere der Zustand, namentlich die Verkehrstüchtigkeit, überprüft werden. Dazu zählen unter anderem die Fahrzeugbeleuchtung und andere lichttechnische Einrichtungen, die Profiltiefe der Reifen, scharfkantige oder hervortretende Fahrzeugumrisse sowie weitere Modifikationen oder Beschädigungen.
Eine Kontrolle der Übereinstimmung der Eintragungen im Fahrzeugschein mit der Fahrzeugtechnik ist möglich, darunter fallen ein- oder angebaute Teile, Umbauten (Fahrzeugtuning). Weiterhin kann die Beladung, die Ladungssicherung und die Anzahl der im Fahrzeug befindlichen Insassen überprüft werden.
Ebenso können mitzuführende Ausrüstungsgegenstände in Augenschein genommen werden, dazu zählen Feuerlöscher in Kraftomnibussen, Warndreieck, Erste-Hilfe-Material, Bodenhindernisleuchte und andere Gegenstände. Auch eine korrekte Mautentrichtung kann kontrolliert werden.
Zum Fahrzeug gehörende Dokumente wie die Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung Teil I, umgangssprachlich Fahrzeugschein, Anbaubestätigungen) und andere können einer Überprüfung unterzogen werden. Des Weiteren ist die Echtheit der Dokumente und deren fahndungsmäßige Überprüfung der Individualnummern häufig ein Bestandteil der Kontrolle.
Rechtsgrundlagen der Verkehrskontrolle
Anwendbare Vorschriften sind unter anderem die Straßenverkehrsordnung, die Fahrerlaubnisverordnung, das Pflichtversicherungsgesetz, das Kraftfahrzeugsteuergesetz, die Abgabenordnung, die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, die Fahrzeug-Zulassungsverordnung, die Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr, das Personenbeförderungsgesetz und die BOKraft.
Besonderheiten sind Kontrollen der Sozialvorschriften im Straßenverkehr, die nicht zu den Verkehrskontrollen nach der StVO zählen. Diese Kontrollen dürfen auch durch andere Behörden durchgeführt werden, zum Beispiel durch den Zoll und das Bundesamt für Güterverkehr.
An eine Verkehrskontrolle können sich Maßnahmen des Polizeirechtes, des Ordnungswidrigkeitenrechtes und des Strafverfahrensrechtes anschließen (oder umgekehrt).[3]
Siehe auch
Literatur
- Peter Mindorf: Verkehrskontrollen. Richard Boorberg Verlag, Stuttgart u. a., Loseblattwerk mit 78. Aktualisierung, Stand November 2018, ISBN 978-3-415-00829-8.
- Robert Daubner: Überprüfung von Fahrzeugen und Fahrzeugführern. 12., aktualisierte und erweiterte Auflage. Richard Boorberg Verlag, Stuttgart u. a., 2019, ISBN 978-3-415-06673-1.
Einzelnachweise
- Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 31. Januar 1984, Az. 1 Ss 541/83, VRS 67, 293.
- Bei Nichtmitführen wird in der Regel eine Kontrollaufforderung ausgestellt.
- Fabian Toros, Pascal Förster: Aktuelle Rechtsfragen zu Fahrzeugkontrollen und Kontrolltagen. In: Deutsches Polizeiblatt. Nr. 6, 2018, S. 18 ff.