Verhandlungsbasis
Verhandlungsbasis (Abkürzung VB oder auch VHB) ist der Preis bei Preisverhandlungen über Güter oder Dienstleistungen, den ein Verkäufer mindestens erzielen möchte oder ein Käufer höchstens zu bezahlen bereit ist.
Allgemeines
Überall dort, wo keine Festpreise bestehen, sind Preise verhandelbar und besitzen einen Verhandlungsspielraum, der durch Verhandlungen ausgenutzt werden kann. Käufer und Verkäufer zielen bei ihrer gegensätzlichen Interessenlage darauf ab, voneinander abweichende Preisvorstellungen (Zielpreise) durchzusetzen und dabei durch Verhandlungen den tatsächlichen Preis so weit wie möglich in Richtung des Abbruchpunktes der Gegenseite zu verschieben.[1] Abbruchpunkt ist der Preisvorschlag, zu dem der Verkäufer oder Käufer nicht mehr bereit ist, das Geschäft abzuschließen. Der Verkäufer geht dabei von einem hohen Angebotspreis (Höchstpreis), der Käufer von einem niedrigeren Nachfragepreis aus (Mindestpreis). Der Begriff Verhandlungsbasis setzt die gleichzeitige Nennung einer konkreten Preisvorstellung voraus. Fehlt diese, so ist der Preis Verhandlungssache (Abkürzung VS oder VHS).
Maximalforderungen, Abbruchpunkte oder Zielvorstellungen sind wesentliche Bestandteile aller Verhandlungen.[2] Deshalb versteht man allgemein unter Verhandlungsbasis auch die Grundlage für jede Art von Verhandlungen.
Rechtsfragen
Möchte jemand ohne Preisverhandlung die ihm angebotene Leistung zur Verhandlungsbasis erwerben, so liegt hierin der vertragliche Mindestinhalt (lateinisch essentialia negotii) eines Kaufvertrags (§ 433 BGB) und ist daher inhaltlich derart bestimmt, dass die Annahme durch eine bloße Zustimmung des Verkäufers erfolgen kann. Kommt es dagegen zu Preisverhandlungen, gilt der Preis als Kaufpreis, dem beide Parteien zugestimmt haben (§ 433 Abs. 2 BGB). Die Angabe eines Preises mit dem Zusatz „Verhandlungsbasis“ oder einer entsprechenden Abkürzung in einem Zeitungsinserat verstößt nicht gegen § 1 Abs. 1 PAngVO.[3]
Wirtschaftliche Aspekte
Die Verhandlungsbasis ist bei Händlern in Entwicklungs- und Schwellenländern im Rahmen des Feilschens etwa auf Marktveranstaltungen (Basar) oder auch in Geschäften üblich. Der Verkäufer nennt einen deutlich überhöhten Ausgangspreis („Mondpreis“), auf den der Käufer etwa mit der Hälfte dieses Preises als Kaufangebot reagiert. Darauf bietet der Verkäufer wiederum einen höheren Preis als dieses Kaufangebot an, bis sich beide auf einen Kaufpreis geeinigt haben. Verkäufer neigen dazu, die Höhe des Ausgangspreises am ersten Eindruck über die Person des Käufers zu orientieren. Die Einigung erfolgt zu einem Grenzpreis, den ein Verkäufer mindestens verlangen sollte oder den der Käufer höchstens zu zahlen bereit ist.
In Europa und den USA gibt es die Verhandlungsbasis meist auf Wochenmarkt oder Flohmarkt, sie findet sich insbesondere auch bei teureren Gebrauchsgegenständen wie Gebrauchtwagen oder Immobilien.
Einzelnachweise
- Carsten Giersch, Risikoeinstellungen in internationalen Konflikten, 2009, S. 323
- Carsten Giersch, Risikoeinstellungen in internationalen Konflikten, 2009, S. 323
- KG Berlin, Urteil vom 22. Oktober 1982, Az.: 5 U 4505/82