Totschläger
Ein Totschläger (manchmal auch Todesschläger genannt) ist ein mit einem Gewicht, z. B. einer Eisenkugel, gefüllter Beutel aus Stoff, z. B. ein Strumpf. Einsatz findet er bei der Fischerei, um die gefangenen Fische zu betäuben. Totschläger fallen unter die Schlagwaffen, da sie bei ihrer Verwendung nicht in den Körper eindringen.
Für den Gebrauch an größeren Tieren gedachte Totschläger sind meist aus Leder gefertigt und manchmal mit Glasfasern verstärkt. Sie bestehen aus einer Lederschlaufe als Handgriff, an dessen einem Ende sich eine ins Leder eingenähte etwa golfballgroße, meist bleierne Metallkugel befindet.
Totschläger sind in Deutschland verbotene Waffen im Sinne des Waffengesetzes (WaffG). Die Rechtsprechung definiert Totschläger als „biegsame, an einem Ende beschwerte Schlaggeräte, die die menschliche Hiebenergie durch Schleuderbewegung zu einer erheblichen, zielbaren Bewegungs- und Auftreffenergie potenzieren“.[1] Schläge auf den Schädel können durch den Peitscheneffekt, bei dem das Endgewicht kurzzeitig eine deutlich erhöhte Geschwindigkeit erreicht, schwerste Verletzungen bis hin zu einem Aufplatzen des Schädels verursachen.
Stahlrute
Nach deutschem Waffenrecht § 40 WaffG fällt ein aus Federstahl oder Kunststoff gefertigter flexibler Teleskopschlagstock, an dessen Ende eine Stahl- bzw. Eisen- oder Bleikugel befestigt ist, ebenfalls in die Kategorie der „Totschläger“ und ist somit eine verbotene Waffe. Manchmal wird so ein Gerät auch als Totschläger bezeichnet, obwohl „Stahlrute“ der genauere Begriff wäre.
Im Gegensatz zur Stahlrute ist der Teleskopschlagstock aus festen unflexiblen Rohrstücken in Deutschland waffenrechtlich eine Schlagwaffe, die von Personen über 18 Jahren erworben und besessen werden darf. Das Führen von Teleskopschlagstöcken ist seit dem 1. April 2008 in Deutschland verboten und ordnungswidrig, soweit kein berechtigtes Interesse des Führenden vorliegt, das zumindest bereits in einem allgemein anerkannten Zweck bestehen kann. Vor dem 1. April 2008 war nur das Führen bei Versammlungen oder auf öffentlichen Veranstaltungen für Privatpersonen untersagt.
Weblinks
Einzelnachweise
- So zuletzt AG Maulbronn, Urteil vom 9. November 1988, Az. II Cs 390/88, MDR 1990, 1039.