Totenschein
Der Totenschein, auch Todesbescheinigung oder Leichenschauschein (L-Schein) genannt, ist in Deutschland eine öffentliche Urkunde, in der ein Arzt nach gründlicher Untersuchung eines menschlichen Körpers den Tod dieses Menschen mit Personalien und Zeit und Ort des Todesfalls bescheinigt, wenn möglich eine Todesursache angibt und die Todesart vermerkt, also, ob es sich um einen natürlichen oder nicht natürlichen Tod handelt (Leichenschau). Bei Totgeburten ist ab einem Geburtsgewicht von 500 g ein Totenschein auszustellen. Der Aufbau des Formulars und die Art der darin zu vermerkenden Angaben variieren geringfügig in den einzelnen Bundesländern. Das liegt daran, dass das Bestattungsgesetz Länder- und nicht Bundesangelegenheit ist (Föderalismus).
Er ist nicht mit der standesamtlichen Sterbeurkunde zu verwechseln.
In Deutschland werden jährlich mehr als 850.000 Totenscheine ausgestellt.[1]
Inhalt und Verwendung eines Totenscheins
Der Totenschein besteht aus vier Blättern, die auf zwei Briefumschläge verteilt werden, einen vertraulichen und einen nicht vertraulichen Teil. Im nicht vertraulichen Teil des Totenscheins werden durch den Arzt folgenden Angaben gemacht:
- Personenangaben
- Vor- und Nachname, Geschlecht
- Wohnadresse
- Geburtstag und Geburtsort
- Zuletzt behandelnder Arzt
- Sterbezeitpunkt und Sterbeort
- Durch wen identifiziert
- Warnhinweise (z. B. Infektionsgefahr)
- Todesart (natürlich, nicht natürlich (Unfall, Operation, Tötung oder Suizid) oder ungeklärt)
- Angaben vom Arzt und Unterschrift
Im vertraulichen Teil des Totenschein finden sich folgende ergänzende Angaben
- Sichere Zeichen des Todes (Totenstarre, Totenflecke oder Fäulnis)
- Todesursache mit Unterteilung
- Unmittelbare Todesursache
- als Folge von
- als Folge von (Grundleiden)
- Klassifikation der Todesursache
- Entscheidungsgründe für die Todesart
Die Verwendung des vertraulichen Teils variiert erheblich von Bundesland zu Bundesland. In den meisten Fällen geht der Totenschein an das Gesundheitsamt und das Krematorium bei einer Feuerbestattung, sowie bei „unnatürlicher“ Todesart im Vorwege an die Rechtsmedizin und anschließend an die Staatsanwaltschaft für die Freigabe.
Der nichtvertrauliche Teil des Leichenschauscheins und die in ihm beurkundeten Feststellungen sind Grundlage für Entscheidungen von Standesbeamten zur Beurkundung des Sterbefalls (auch für Bestattungsfristverlängerungen und -verkürzungen) und die Ausstellung einer Sterbeurkunde. Daneben wird der Totenschein auch für die Bevölkerungsstatistik, namentlich die Todesursachenstatistik, ausgewertet.
Die Todesursachenstatistik wird in der Gesundheitspolitik und in der Gesundheitswirtschaft für Entscheidungen über Investitionen in präventive und kurative Maßnahmen herangezogen. Studien von 1987 und von 2019 belegen allerdings, dass der Totenschein oft fehlerhaft ausgestellt wird. Oft fehle bei der Angabe „Herzkreislaufversagen“ ein Hinweis auf seine Ursache; häufig unerkannt bleiben zum Beispiel Infektionskrankheiten. In Deutschland müssen die Angabe der Ärzte von den statistischen Behörden der Bundesländer in ICD-Codes umgewandelt werden, wobei diese Praxis von einem Bundesland zum anderen variiert, was die Statistik weiter verzerrt.[2]
In einigen Bundesländern ist für die Freigabe zur Feuerbestattung eine zusätzliche Freigabe durch die Polizei erforderlich und in allen Bundesländern außer Bayern muss eine zweite Leichenschau durch einen Amtsarzt im Krematorium erfolgen.
Vorläufiger Totenschein
In einigen Bundesländern (z. B. Rheinland-Pfalz, Saarland und Sachsen[3]) wird von Notärzten nur ein vorläufiger Totenschein ausgestellt. Zur Leichenschau und zur Ausstellung des endgültigen Totenscheines ist der nächste erreichbare niedergelassene Arzt verpflichtet.[4]
Kosten und Abrechnungsbetrag
Die ärztlichen Gebühren für den Totenschein werden in den meisten Fällen von den beauftragten Bestattungsinstituten verauslagt. Der Totenschein unterliegt der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Die Ziffer 100 GOÄ beinhaltet die Untersuchung eines Toten einschließlich Feststellung des Todes und Ausstellung des Leichenschauscheines nach GOÄ B VII. Zur Ziffer 100 kann noch ein Wegegeld nach § 8 mit Nachtzuschlag GOÄ geltend gemacht werden; es richtet sich nach der Entfernung (einfache Strecke). Bei Entfernungen über 25 km wird eine Reiseentschädigung nach § 9 GOÄ abgerechnet.
Die zusätzliche Abrechnung eines Hausbesuchs zur Durchführung der Leichenschau wird nach aktueller Rechtsprechung seit 1998 als nicht mehr statthaft angesehen.[5] Die aktuelle seit 1996 gültige GOÄ enthält dazu keine weiteren Regelungen.
Bei Sterbefällen in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen, zu deren Aufgaben auch die ärztliche Behandlung der aufgenommenen Personen gehört, kann eine besondere Vergütung für die Leichenschau und die Ausstellung des Totenscheins nicht verlangt werden. In den übrigen Fällen hat der zur Bestattung Verpflichtete die Kosten für die Leichenschau und die Ausstellung des Totenscheins zu tragen oder dem Veranlasser zu erstatten.[6]
Rechtsquellen
Bestattungsrecht ist Länderrecht, unterliegt allerdings der Bundesbestattungsverordnung.
- Bestattungsgesetz in Baden-Württemberg, rechtliches.de/BaWue
- Bestattungsgesetz in Bayern, gesetze-bayern.de
- Bestattungsgesetz in Niedersachsen, niedersachsen.de
- Bestattungsgesetz in Rheinland-Pfalz, landesrecht.rlp.de
- Bestattungsgesetz in Rheinland-Pfalz, Durchführungsverordnung, landesrecht.rlp.de
- Bestattungsgesetz in Sachsen, revosax.sachsen.de[7]
- Bestattungsgesetz in Schleswig-Holstein, BestattG S-H
- Bestattungsgesetz in Thüringen, landesrecht.thueringen.de
- Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
Siehe auch
Weblinks
- Todesbescheinigung (PDF; 1,8 MB) des Landes Bayern
Einzelnachweise
- Christine Ruhland: Der Schein trügt. In: Welt am Sonntag. Nr. 8, 23. Februar 2014, ZDB-ID 1123516-0, S. 56 (online).
- Susanne Donner: Dr. Schlendrian und der Tod. In: riffreporter.de. 15. November 2019, abgerufen am 21. November 2019.
- REVOSax Landesrecht Sachsen - Sächsisches Bestattungsgesetz – SächsBestG. Abgerufen am 25. Februar 2017.
- (§11 (2) Bestattungsgesetz RLP)
- Abrechnung der Ärztlichen Leichenschau nach GOÄ (PDF)
- Thüringer Bestattungsgesetz §7
- Sächsisches Bestattungsgesetz – SächsBestG. In: REVOSax Landesrecht Sachsen. Abgerufen am 25. Februar 2017.