Stille Wahl
Bei einer stillen Wahl werden nicht mehr Kandidaten aufgestellt als Sitze zu vergeben sind. Bei der stillen Wahl bedeutet dies, dass die Kandidaten automatisch als gewählt gelten. Bei anderen Wahlverfahren könnten im beschriebenen Fall alle Wähler ungültig wählen oder, falls vorhanden, die Wahloption „Keiner der Kandidaten“ auswählen.
Die Möglichkeit einer stillen Wahl besteht in der Schweiz in vielen Gemeinden und Kantonen, aber auch bei der Wahl in den Nationalrat.[1] Auch in Liechtenstein und in Island besteht die Möglichkeit der stillen Wahl, in Island dabei nur für das Amt des Staatspräsidenten.[2]
Die Zusammensetzung des Liechtensteinischen Landtags wurde am 4. April 1939 beispielsweise in einer stillen Wahl ermittelt.[3]
Siehe auch
Weblinks
- Artikel 45 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte der Schweiz
Einzelnachweise
- SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR), Art. 45. In: www.admin.ch. Abgerufen am 11. Juli 2016.
- Grétar Thór Eythórsson/Detlef Jahn: Das politische System Islands. Uni Greifswald, S. 197f., archiviert vom Original am 27. Februar 2014 .
- Infos zu stillen Wahlen in Liechtenstein