Schulträger
Als Schulträger (in Österreich: Schulerhalter)[1] bezeichnet man rechtsfähige Institutionen, die die sächlichen Bedingungen für eine Schuleinrichtung bereitstellen und unterhalten, also die räumlich-technischen Voraussetzungen sowie alle sächlichen Bedingungen zur Sicherung von Unterricht und Erziehung einschließlich der außerschulischen Kooperation. Oftmals ist damit auch das Eigentum am Schulgebäude und -grundstück verbunden; doch kann das Schulgebäude auch angemietet oder gepachtet sein. Zu den Aufgaben des Schulträgers zählen auch die Aufwendungen für die Schülerbeförderung, sofern diese nicht durch eine übergeordnete kommunale Körperschaft (Landkreis) erfüllt wird, und die Festlegung der Schulbezirke (kommunales Satzungsrecht). Der Schulträger steht in der Regel nicht für die Aufwendungen des pädagogischen Personals einschließlich der Schulleitungen in Verantwortung, ist jedoch der Arbeitgeber für Sekretariatsmitarbeiter, Schulhausmeister und mitunter für Schulsozialarbeiter. Der Schulträger erfüllt stets die gesetzlich festgelegten Aufgaben der „äußeren Schulangelegenheiten“.[2][3] Im Freistaat Bayern ist nach Artikel 15 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz die territorial zuständige kommunale Körperschaft dagegen auch der Dienstherr und Aufwandsträger für das pädagogische Personal an den Schulen.[4]
Man unterscheidet öffentliche Schulträger (überwiegend kommunale Körperschaften, siehe Schule in öffentlicher Trägerschaft) und freie Schulträger (gemeinnützige und gewerbliche Rechtspersonen, siehe Privatschule). Die Zahl der öffentlichen Schulträger überwiegt.
Öffentliche Schulträger
Öffentliche Schulträger sind in Deutschland in der Regel die Städte und Gemeinden sowie die Landkreise bzw. Kreise und die kreisfreien Städte bzw. Stadtkreise, teilweise auch die Länder. Auch besondere Zweckverbände (z. B. mehrere Gemeinden), sogenannte Schulverbände, fallen unter die öffentlichen Schulträger. Städte und Gemeinden sind meist Schulträger der Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien. Landkreise und kreisfreie Städte sind meist Schulträger der berufsbildenden Schulen und Förderschulen. Die Länder sind meist Träger der Heimsonderschulen (z. B. für Blinde und Hörgeschädigte), Gymnasien in Aufbauform mit Internaten und Kollegs. In Ausnahmefällen sind die Landkreise auch Schulträger von Gymnasien, insbesondere bei Standorten im ländlichen Bereich. Kostenträger ist jeweils die Öffentliche Hand.
Freie Schulträger
Freier Träger einer Schule können natürliche und juristische Personen wie eingetragene Vereine, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaften oder andere Körperschaften des öffentlichen Rechts als die obigen Gebietskörperschaften (evangelische Landeskirchen, römisch-katholische Diözesen bzw. mit ihnen verbundene Einrichtungen sowie Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern) sein.
Auch freie Träger können sämtliche Schularten wie im öffentlichen Bereich betreiben. Bekannt sind freie Träger jedoch vor allem durch die Waldorfschulen, die Montessorischulen und weitere Alternativschulen. Seltener sind besondere Gymnasien und meist stiftungsnahe Sonderschulen (Förderschulen).
Darüber hinaus werden Privatschulen in freier Trägerschaft auch zunehmend von privaten Bildungskonzernen (z. B. Phorms Schulen) oder durch große Unternehmen, z. B. Freie Schule Anne-Sophie der Würth-Gruppe in Künzelsau oder die Neue Schule Wolfsburg der Volkswagen AG in Wolfsburg[5] gegründet.
Die Einrichtung einer Privatschule oder die Zulassung eines privaten Trägers zur Einrichtung einer Schule obliegt den Ländern nach den jeweils gültigen Schulgesetzen. Dieses sind Einzelgesetze oder Bestandteile der gesamten Schulgesetzgebung[6]:
- Baden-Württemberg – Gesetz für die Schulen in freier Trägerschaft, Schulgesetz für Baden-Württemberg
- Bayern – Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
- Berlin – Schulgesetz für das Land Berlin
- Brandenburg – Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg
- Bremen – Privatschulgesetz
- Hamburg – Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft
- Hessen – Hessisches Schulgesetz
- Mecklenburg-Vorpommern – Verordnung für Schulen in freier Trägerschaft
- Niedersachsen – Niedersächsisches Schulgesetz
- Nordrhein-Westfalen – Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
- Rheinland-Pfalz – Landesgesetz über die Errichtung und Finanzierung von Schulen in freier Trägerschaft
- Saarland – Privatschulgesetz / Erste und Zweite Verordnung zur Durchführung des Privatschulgesetzes
- Sachsen – Sächsisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft, Zuschussverordnung, Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Genehmigung und Anerkennung von Schulen in freier Trägerschaft
- Sachsen-Anhalt – Schulgesetz
- Schleswig-Holstein – Schulgesetz
- Thüringen – Thüringer Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft, Thüringer Verordnung über die staatliche Finanzhilfe für die Schulen in freier Trägerschaft
Aufgaben des öffentlichen Schulträgers
- Bau, Erweiterung und Instandhaltung der Schulgebäude
- Errichtung von Schulen
- Bereitstellung der finanziellen Mittel für das technische Personal/Hauspersonal (in Bayern auch für das pädagogische Personal)
- Bereitstellung der finanziellen Mittel für die räumliche und sächliche Ausstattung der Schule (z. B. Ausstattungsmobiliar, Unterrichtsmittel, IT-Technik)
- Festlegung des Schulbezirks, soweit dies nach den Schulgesetzen der Länder vorgesehen ist (in der Regel durch Satzung bei Grundschulen, Hauptschulen, Berufsschulen und Förderschulen)
- Einstellung und Entlassung des nicht lehrenden (oder auch technischen) Personals (bei freien Schulträgern und in Bayern auch des lehrenden Personals)
- Entscheidung über die Verwendung von Schulräumen und -flächen zu anderen als zu schulischen Zwecken.
Weblinks
Einzelnachweise
- Eintrag zu Schulerhalter im Austria-Forum (im AEIOU-Österreich-Lexikon)
- Klaus Hanßen: Rechtliche Regelungen zu Tätigkeitsfeldern von Schulleiterinnen und Schulleitern bei erweiterter Eigenverantwortung von Schulen. Deutsches Institut für Internationale Pädagogische Forschung, Berlin 2013, online auf www.dipf.de, hier PDF-Dokument, S. 45–46.
- Sönke Nippel: Schulträgerschaft – innere und äußere Schulangelegenheiten. auf www.anwalt-und-kommunalrecht.de
- Bayerische Staatskanzlei: Art. 15 Träger des Personalaufwands und des Schulaufwands auf gesetze-bayern.de
- Artikel im Handelsblatt vom 29. Dezember 2009Firmen gründen Schulen auf handelsblatt.com
- Liste der Kultusministerkonferenz, Stand: November 2012 auf kmk.org