Condictio

Die condictio (lat. für Rückforderung) ist eine römischrechtliche Klage aus ungerechtfertigter Bereicherung. Sie bietet gemeinhin die Möglichkeit, vom Bereicherten zu Unrecht Erlangtes zurückzufordern. Begrifflich hat sich die „Kondiktion“ etabliert.

Das deutsche Bereicherungsrecht der §§ 812 ff. BGB basiert auf der condictio.

Ursprung

Entstanden ist die condictio im Rechtskreis des frührömischen Darlehensgeschäfts, dem mutuum. Nicht jede von der Rechtsordnung vorläufig zugelassene Vermögensverschiebung sollte endgültig Bestand erlangen, weshalb ein hingegebenes Darlehen Rückforderungsansprüche gewährte.[1] Die Rückforderungsansprüche sollten gegebenenfalls klagbar sein.

Zur Klagbarkeit einer condictio aus Darlehen oder auch aus Stipulation oder Litteralvertrag wurde ursprünglich die altrömische Legis actio per condictionem bemüht. Sie war strengrechtlich aufgebaut und verlangte die Adäquanz von Zuwendung und Rückforderung.[2] Aus diesem Grund war die condictio stets auf einer bestimmten Summe (certam pecuniam dari) oder das für eine bestimmte Sache „Erlangte“ (aliam certam rem dari) gerichtet. Die Klageformel im später eingeführten Formularprozess war dadurch gekennzeichnet, dass der Verpflichtungsgrund nur abstrakt bezeichnet war (Si paret oportere = falls jener verpflichtet ist). Sie eignete sich daher zur Anwendung auf eine Vielzahl von Verpflichtungsfällen. Später wurde die Prozessformel noch durch die condictio incerti auf solche Fälle erweitert, in denen dasjenige, was der Kläger herausverlangte, nicht eindeutig zu beschreiben war.

Einzelne Kondiktionen

Je nach dem Grund der Bereicherung unterscheidet das Römische Recht verschiedene Kondiktionen:

Daneben haben sich weitere, sogenannte postklassische Kondiktionen entwickelt:

Kondiktion und Bereicherungsrecht

Das moderne Bereicherungsrecht hat sich aus dem System der condictiones entwickelt, weist aber im Vergleich zu jenen Unterschiede auf. So kann nach römischem Recht stets die „certa res“ herausverlangt werden, während das heutige deutsche Bereicherungsrecht den Einwand zulässt, der Schuldner sei nicht mehr im Besitz der Bereicherung (sogenannte Entreicherung, vgl. § 818 Abs. 3 BGB und Art. 62 OR).

Einzelnachweise

  1. Heinrich Honsell: Römisches Recht. 5. Auflage, Springer, Zürich 2001, ISBN 3-540-42455-5, S. 159 f.
  2. Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Aufl. 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 270–275.
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