Mutterschaftsurlaub
Mutterschaftsurlaub (in Österreich: Mutterschutz) ist eine Bezeichnung für die Beschäftigungsverbote für Frauen im zeitlichen Zusammenhang mit einer Entbindung.
Die Bezeichnung „Urlaub“ ist in diesem Zusammenhang insofern irreführend, als die Beschäftigungsverbote nicht der Freistellung der Beschäftigten von der Arbeit dienen, um ihnen bestimmte andere Tätigkeiten (Erholung, Kindererziehung, Fortbildung etc.) zu ermöglichen. Ziel ist vielmehr die Abwehr von Gefahren, die der (werdenden) Mutter bei Weiterbeschäftigung drohen würden. Der fachlichere Ausdruck, der vor allem in Österreich Verwendung findet, ist Mutterschaftskarenz (Arbeitsfreistellung aus Anlass der Mutterschaft). Bei Mehrlingsgeburten, Frühgeburten sowie nach einer Kaiserschnittgeburt erhöht sich diese Zeit.
In der europäischen Mutterschutzrichtlinie bezeichnet der Begriff „Mutterschaftsurlaub“ die Arbeitnehmerinnen zu gewährende Arbeitsfreistellung im zeitlichen Zusammenhang mit einer Entbindung, die zugleich zu einem vorgegebenen Mindestanteil ein Beschäftigungsverbot darstellt.
Der Mutterschaftsurlaub ist in den meisten Fällen Teil einer Mutterschaftsversicherung. Der erste Mutterschaftsurlaub auf der Welt wurde am 27. November 1917 in der UdSSR eingeführt, nur einen Monat nach der Oktoberrevolution.
Deutschland
In Deutschland sind diese für Arbeitnehmerinnen im Mutterschutzgesetz und für Beamtinnen in der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung des Bundes bzw. den Parallelvorschriften der Länder enthalten.
Früher wurde der Begriff Mutterschaftsurlaub für die Freistellung zur Kindererziehung verwendet, ehe er zunächst durch Erziehungsurlaub und schließlich durch Elternzeit ersetzt wurde (vgl. die nunmehr gestrichenen § 8a-8d Mutterschutzgesetz).
In Deutschland besteht während 14 Wochen Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub (6 Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin und 8 Wochen nach der Entbindung, bei Früh- und Mehrlingsgeburten 12 Wochen, § 3), bei dem 100 % des bisherigen Einkommens bezahlt wird.
Schweiz
Der Mutterschaftsurlaub wurde 2005 auf 14 Wochen festgelegt, bei mindestens 80 % des vorangehenden Lohnes, aber maximal 196 Franken/Tag.[1]
Österreich
In Österreich ist das Beschäftigungsverbot nach der Entbindung (Mutterschutz) im Mutterschutzgesetz[2] geregelt. Diese Schutzfrist gilt bis mindestens 8 Wochen nach der Entbindung. Bei Mehrlingsgeburten, Frühgeburten sowie nach einer Kaiserschnittgeburt erhöht sich diese Zeit und beträgt mindestens 12 Wochen[2].
Erwerbstätige Mütter bekommen vom zuständigen Sozialversicherungsträger während der Schutzzeit Wochengeld, das dem durchschnittlichen Nettoverdienst der letzten 13 Wochen entspricht.
Die Elternkarenz (Mutterschaftskarenz), allgemein kurz Karenz[3][4][5][6] beginnt frühestens mit Ende der Schutzfrist (Mutterschutz) und muss grundsätzlich mindestens 2 Monate betragen.[6] Die Elternkarenz endet spätestes am letzten Tag vor dem 2. Geburtstag des Kindes.[6] Außerdem können die Eltern unter bestimmten Voraussetzungen 3 Monate der Karenz für einen späteren Verbrauch (zwischen dem 2. und meist dem 7. Geburtstag des Kindes) aufschieben. Die Karenz kann zweimal zwischen Mutter und Vater geteilt werden (Elternteilzeit, jeder Karenzteil mindestens 2 Monate),[6] daher spricht man von Elternkarenz.
Beamte erhalten für die Dauer der Elternkarenz das Gehalt vom Dienstgeber. Danach erhält man bis zum Ende der Karenz kein Entgelt mehr, sondern pauschales oder einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld.[7]
Es besteht ein spezieller Bestandschutz des Arbeitsverhältnisses, das nur unter besonderen Voraussetzungen aufgelöst werden kann. Dieser Schutz endet grundsätzlich 4 Wochen nach Ende der Karenz.[6]
Belgien
Insgesamt maximal 15 Wochen Mutterschaftsurlaub, davon mindestens 1 Woche vor der Geburt und (zwingend) 9 Wochen nach der Geburt (bei Zwillingen, Drillingen oder Vierlingen 17 Wochen).
In den ersten 30 Tagen werden, ohne einen Mindestbetrag festzusetzen, durchschnittlich 82 Prozent des monatlichen Gehaltes bezahlt. Ab dem 2. Monat wird 75 Prozent des Gehaltes ausgezahlt.
Frankreich
Es besteht gemäß Art. L. 1225-17, al. 1 C. trav. ein Recht auf 16 Wochen Mutterschaftsurlaub (6 Wochen vor der Geburt und 10 Wochen nach der Geburt) für die ersten beiden Kinder. Ab dem dritten Kind gelten 26 Wochen (8 + 18 Wochen), Art. L. 1225-19, al. 1 C. trav.
Bei Zwillingsgeburten gelten 34 Wochen (12 + 22); bei Drillingen (oder mehr) 46 Wochen (24 + 22), Art. L. 1225-16 C. trav.
Mütter dürfen den Mutterschaftsurlaub bis auf ein Minimum von 8 Wochen (2 + 6) abkürzen.[8]
Während des Mutterschaftsurlaubs genießt die Betroffene einen absoluten Kündigungsschutz.
Dänemark
18 Wochen von den insgesamt 50 Mutterschaftsurlaubswochen können die Mütter beanspruchen. Die restlichen 32 Wochen hingegen können zwischen Mutter und Vater aufgeteilt werden.
Bei den Personen, die mit Gehalt arbeiten, wird das Gehalt, bei selbständigen Personen der Gewinn ausbezahlt.
Italien
Der Mutterschaftsurlaub dauert 5 Monate an. In dieser Zeit wird 80 Prozent des Gehaltes bezahlt.
Schweden
Schwangeren werden vor der Niederkunft 50 Tage gewährt, nach der Geburt, der Mutter oder dem Vater 450 Tage Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaub gegeben.
In der Zeit des Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaubes werden 80 Prozent des Gehaltes ausbezahlt, mit einem Sockelbetrag für gering Verdienende und Nichterwerbstätige.
Portugal
120 Tage Mutterschaftsurlaub. Bei der Geburt von mehreren Kindern wird die Mutterschaftsurlaubszeit um jeweils 30 Tage erhöht. In dieser Zeit wird 100 Prozent des Gehaltes bezahlt.
Spanien
16 Wochen Mutterschaftsurlaub. Bei der Geburt von mehreren Kindern wird die Mutterschaftsurlaubszeit jeweils um 2 Wochen erhöht.
In dieser Zeit wird 100 Prozent des Gehaltes bezahlt.
Vereinigtes Königreich
39 Wochen Mutterschaftsurlaub.
In den ersten 6 Wochen nach der Geburt werden 90 Prozent des Gehaltes, in den restlichen 33 Wochen wird wöchentlich ein Festbetrag bezahlt (der kleinere Wert von £140.98 oder 90 Prozent des Gehaltes)[9].
Für ab dem 3. April 2011 geborene Kinder ist vorgesehen, dass der Vater (oder ggf. der Partner der Mutter) bis zu sechs Monate des Mutterschaftsurlaubs beanspruchen kann, sofern die Mutter wieder berufstätig ist.[10]
Niederlande
16 Wochen Mutterschaftsurlaub.
Für alle Nichtselbständigen wird das gesamte Gehalt, falls dieses nicht 167,00 Euro übersteigt, bei Selbständigen der gesamte Monatslohn, falls dieser nicht 1265,00 Euro übersteigt, bezahlt.
Griechenland
17 Wochen Mutterschaftsurlaub.
Falls das Gehalt nicht weniger als 6,00 Euro am Tag ist, wird das letzte Monatsgehalt 100-prozentig ausbezahlt.
Finnland
15 Wochen Mutterschaftsurlaub
Frauen, die jährlich ca. 26.720,00 Euro verdient haben, erhalten 70 Prozent ihres Gehaltes, die die jährlich zwischen 26.721,00 und 41.110,00 Euro verdienen, 40 Prozent ihres Gehaltes und die, die jährlich mehr verdienen erhalten 25 Prozent ihres Gehaltes. Frauen, die arbeitslos waren, erhalten mindestens 11,00 Euro pro Tag.
Der Mutterschaftsurlaub beträgt in Finnland 10 Monate, bis zu 2 Monate davon vor der Entbindung. Auch die Väter werden angehalten, sich an der Erziehung zu beteiligen, was aber nur zögerlich funktioniert. Die erste Woche nach der Geburt des Kindes bekommen jedoch alle Väter frei. Während des Mutterschaftsurlaubs erhalten die Frauen 80 % des ihres Nettogehaltes. Ist die Frau nicht berufstätig, was kaum vorkommt, gibt es 15 Euro pro Tag. (Quelle: Deutsche Hebammen Zeitschrift)
Europäische Union
Im Oktober 2010 beschließt das Europaparlament einen EU-weiten einheitlichen Mutterschaftsurlaub von 20 Wochen.[11]
Norwegen
Ein Jahr mit 80 % des Gehalts oder 10,5 Monate mit vollem Gehalt. Der Vater erhält 15 Wochen.[12]
USA
Es bestehen keine gesetzlichen Regelungen zum Mutterschaftsurlaub oder zur Gehaltsfortzahlung. Ein Anspruch auf Zahlungen durch die Sozialversicherungsträger besteht nicht.
Kuba
18 Wochen Mutterschaftsurlaub (6 Wochen vor und 12 Wochen nach der Entbindung, bei Mehrlingen 8 Wochen vor der Entbindung) bei vollem Gehaltsausgleich. Danach Elternzeit bis zum ersten Geburtstag des Kindes bei 60 Prozent Gehaltsausgleich und sicherer Rückkehr in den Beruf. Seit Februar 2017 können neben Vater und Mutter auch die Großeltern im Rahmen der Elternzeit für die Betreuung des Kindes aufkommen.[13]
Siehe auch
Weblinks
Einzelnachweise
- Mutterschaftsurlaub und Mutterschaftsgeld auf ch.ch
- Mutterschutzgesetz - MSchG. Rechtsinformationssystem der Republik Österreich, abgerufen am 6. Juni 2021.
- Elternkarenz (Memento vom 31. Januar 2013 im Internet Archive), help.gv
- Elternkarenz und Elternteilzeit, sozialministerium.at
- Eltern-Karenz, in AK.portal, Arbeiterkammern Österreich (abgerufen am 19. September 2016)
- Mutterschaftskarenz, Wirtschaftskammern Österreichs, www.wko.at
- Kinderbetreuungsgeld (Memento des Originals vom 19. September 2016 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. , in AK.portal, Arbeiterkammern Österreich (abgerufen am 19. September 2016)
- Direction de l'information légale et administrative (Premier ministre): Congé de maternité d'une salariée du secteur privé. In: Service Public - Le site officiel de l'administration francaise. 1. Januar 2019, abgerufen am 22. Januar 2019.
- Offizielle Webseite der UK Regierung: Maternity pay and leave. Abgerufen am 27. Juli 2017 (englisch).
- Employment Law Changes April 2011. Archiviert vom Original am 20. März 2011; abgerufen am 6. Februar 2011 (englisch).
- Deutsche Welle: EU-Parlament für einen längeren Mutterschutz
- Vedtak til lov om endringer i folketrygdloven og kontantstøtteloven (innfasing av tredeling av foreldrepenger mv.). 7. Juni 2018, abgerufen am 8. November 2018 (nb-NO).
- DECRETO LEY No. 339 “DE LA MATERNIDAD DE LA TRABAJADORA”