Minister ohne Geschäftsbereich
Minister ohne Geschäftsbereich, auch Minister ohne Portefeuille, Konferenzminister oder Staatsminister, wird ein Minister genannt, der zwar Sitz und volles Stimmrecht in der jeweiligen Regierung hat, aber kein eigenes Ressort leitet.
Für die Berufung von Sonderministern kann es verschiedene Motivationen geben. Manchmal gilt es, zeitlich begrenzt, bestimmte Aufgaben auf Regierungsebene zu koordinieren, die nicht in die Ressort-Einteilung passen (etwa Rainer Eppelmann in der Regierung Modrow in Zusammenhang mit der deutschen Wiedervereinigung). Oft versucht man so auch, wichtige Parteimitglieder in die Regierungsdisziplin einzubinden. So kann man es besonders oft im Vereinigten Königreich verfolgen, wo der Premierminister diese Personen beruft, welche dann mit wichtigen Vermittlungs- und Koordinationsaufgaben betraut werden, so zum Beispiel Peter Mandelson.[1] In wieder anderen Fällen handelt es sich um reine Ehrentitel für verdiente Persönlichkeiten.
Nationales:
- In der Bundesrepublik Deutschland erhält ein derartiger Sonderminister oft den Titel Bundesminister für besondere Aufgaben, in anderen Regierungen gelegentlich den Titel Staatsrat.
- In Österreich ist die Ressorteinteilung im Bundesministeriengesetz festgelegt. Sind in einer neuen Bundesregierung (z. B. durch Teilung entstandene) neue Bundesministerien vorgesehen, werden die entsprechenden Bundesminister vorläufig als Bundesminister ohne Portefeuille angelobt, bis sie nach Inkrafttreten der nötigen Gesetzesänderung ihr eigentliches Ressort übernehmen können. Daneben gibt es echte Minister ohne Geschäftsbereich, diese werden als Kanzleramtsminister bezeichnet, weil sie dem Kanzler direkt zur Seite stehen.
Literatur
- Konferenzminister. In: Meyers Großes Konversations-Lexikon. 6. Auflage. Band 11, Bibliographisches Institut, Leipzig/Wien 1907, S. 366.
Einzelnachweise
- Franz Lehner, Ulrich Widmaier: Vergleichende Regierungslehre (= Grundwissen Politik. Bd. 4). 4., überarbeitete Auflage. Leske + Budrich, Opladen 2002, ISBN 3-8100-3199-2, S. 90.