Militärischer Bereich
Militärische Bereiche sind in Deutschland alle Anlagen, Einrichtungen und Schiffe der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte (§ 2 Abs. 1 UZwGBw), z. B. Kasernen, Standort- und Truppenübungsplätze, Kriegsschiffe und Bundeswehrkrankenhäuser. Die meisten militärischen Bereiche sind zugleich militärische Sicherheitsbereiche.
Ein Anhalten und Personenüberprüfung (§ 4 UZwGBw) sowie eine Anordnung von Durchsuchungen (§ 8 UZwGBw) ist in militärischen Bereichen, die nicht zugleich militärische Sicherheitsbereiche sind, nicht zulässig. Straftaten gegen einen militärischen Bereich oder Gegenstände der Bundeswehr sind Straftaten gegen die Bundeswehr im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 UZwGBw.
Kennzeichnung
Militärische Bereiche sind häufig gekennzeichnet, auch wenn dies im Gegensatz zu militärischen Sicherheitsbereichen (§ 2 Abs. 2 Satz 3 UZwGBw) nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Sie werden durch die Bezeichnung Militärischer Bereich gekennzeichnet, wohingegen militärische Bereiche, die zugleich militärische Sicherheitsbereiche sind, als Militärischer Sicherheitsbereich gekennzeichnet werden; d. h. ein als Militärischer Bereich gekennzeichnetes Objekt ist kein militärischer Sicherheitsbereich.
Betreten und Aufenthalt
Das unbefugte Betreten militärischer Bereiche ist verboten. Jedoch wird der Allgemeinheit das Betreten für militärische Bereiche, die keine militärischen Sicherheitsbereiche sind, häufig erlaubt oder geduldet. Dies kann zum Beispiel Bundeswehrkrankenhäuser, Universitäten der Bundeswehr und Standortübungsplätze außerhalb von Übungszeiten betreffen. Die Erlaubnis kann jederzeit, etwa bei Inkrafttreten einer höheren Alarmstufe, widerrufen werden.
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen einem Verbot der zuständigen Dienststelle eine militärische Einrichtung oder Anlage oder eine Örtlichkeit betritt, die aus Sicherheitsgründen zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben der Bundeswehr gesperrt ist. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. (§ 114 OWiG). Diese Vorschrift kommt vor allem bei nicht befriedeten, also mit einem Zaun oder Ähnlichem umgebenen, militärischen Anlagen zum Tragen wie Standortübungsplätzen. Wer in befriedete militärische Anlagen widerrechtlich eindringt, oder ohne Befugnis darin verweilt und auf Aufforderung sich nicht entfernt, handelt hingegen nicht nur ordnungswidrig, sondern begeht die Straftat des Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB). Das Antragsdelikt wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.