Antragsdelikt
Unter einem Antragsdelikt versteht man eine Straftat, der grundsätzlich nur auf Antrag des Geschädigten von den Strafverfolgungsbehörden nachgegangen wird. Unterschieden wird zwischen
- einem absoluten Antragsdelikt und
- einem relativen Antragsdelikt
Das Gegenstück zum Antragsdelikt ist das Offizialdelikt, das die Staatsanwaltschaft von Amts wegen verfolgen muss.
Absolutes Antragsdelikt
Absolute Antragsdelikte können ohne Strafantrag nicht verfolgt werden. Dessen Fehlen stellt ein echtes Verfolgungshindernis dar (wie zum Beispiel auch die Verjährung). Nach deutschem Recht ist beispielsweise der Hausfriedensbruch gemäß § 123 Strafgesetzbuch (StGB) ein solches reines Antragsdelikt.
Relatives Antragsdelikt
Die meisten Antragsdelikte im deutschen Recht sind eine Mischung aus Antrags- und Offizialdelikt, die auch dann verfolgt werden können, wenn zwar kein Strafantrag vorliegt, die Staatsanwaltschaft jedoch das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Eine solche Mischform stellen im deutschen Recht unter anderem die einfache vorsätzliche und die fahrlässige Körperverletzung (§ 223, § 229, § 230 StGB) dar. Die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung kann nicht mit Rechtsmitteln angegriffen werden.
Antragsdelikte im Strafgesetzbuch
Im deutschen Strafgesetzbuch ausgewiesene absolute Antragsdelikte:
- § 123 – Hausfriedensbruch
- § 145a – Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht
- § 185 – Beleidigung (i. V. m. § 194)
- § 186 – Üble Nachrede (i. V. m. § 194)
- § 187 – Verleumdung (i. V. m. § 194)
- § 201 Abs. 1 und 2, §§ 202, 203 und 204 – Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs (i. V. m. § 205)
- § 247 – Haus- und Familiendiebstahl
- § 248b – Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs
- § 248c Abs. 4 – Entziehung elektrischer Energie
- § 288 – Vereiteln der Zwangsvollstreckung
- § 289 – Pfandkehr
- § 293 – Fischwilderei (i. V. m. § 294)
- § 323a – Vollrausch, sofern die wegen Unzurechnungsfähigkeit nicht bestrafte Rauschtat ein absolutes Antragsdelikt ist
- § 355 – Verletzung des Steuergeheimnisses
Im deutschen Strafgesetzbuch ausgewiesene Delikte, die auf Antrag, aber auch bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses verfolgt werden können (relative Antragsdelikte):
- § 182 Abs. 3 – Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
- § 183 – Exhibitionistische Handlungen
- § 201a – Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
- §§ 202 a und 202 b – Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs (i. V. m. § 205)
- § 223 – Körperverletzung (i. V. m. § 230)
- § 229 fahrlässige Körperverletzung (i. V. m. § 230)
- § 235 – Entziehung Minderjähriger
- § 238 Abs. 1 – Nachstellung
- § 248a – Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen
- § 248c Abs. 1, 2 und 3 – Entziehung elektrischer Energie
- § 299 – Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (i. V. m. § 301)
- § 303 – Sachbeschädigung (i. V. m. § 303c)
- § 303a – Datenveränderung (i. V. m. § 303c)
- § 303b – Computersabotage (i. V. m. § 303c)
Außerhalb des deutschen Strafgesetzbuchs ausgewiesene Delikte, die auf Antrag, aber auch bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses verfolgt werden können:
- §§ 106 bis § 108 sowie § 108b des Urheberrechtsgesetzes (i. V. m. § 109)
- § 142 des Patentgesetzes
- § 25 des Gebrauchsmustergesetzes
- § 10 des Halbleiterschutzgesetzes
- § 39 des Sortenschutzgesetzes
- § 143 sowie § 143a des Markengesetzes
- § 51 sowie § 65 des Designgesetzes
- § 33 des Kunsturhebergesetzes
- §§ 17 bis § 19 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb